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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 768

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 768 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 768); 768 Gesetzblatt Teil II Nr. 93 Ausgabetag: 10. Oktober 1964 (2) Bei Forderungen gegen Außenhandelsunternehmen, denen Exportstreckengeschäfte zugrunde liegen, hat der Verkäufer den vorbereiteten Gutschriftträger zusammen mit den erforderlichen Dokumenten bei der für ihn zuständigen Außenhandelsbank einzureichen, die ihn nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Dokumente an das Außenhandelsunternehmen weiterleitet. (3) Der Käufer erteilt seiner Bank den Überweisungsauftrag, indem er ihr den Gutschriftträger mit einer Sammelaufstellung, die gemäß den bei der Bank hinterlegten Unterschriften zu unterzeichnen ist, einreicht. Für die fristgerechte und ordnungsgemäße Einreichung ist der Käufer verantwortlich. (4) Die Bank des Käufers ist berechtigt, Aufträge zur Überweisung von Geldbeträgen zurückzuweisen, wenn a) nicht ordnungsgemäß ausgefüllte oder nicht zulässige Vordrucke eingereicht werden, b) die Aufträge nicht ordnungsgemäß unterschrieben sind, c) auf dem Konto des Käufers keine ausreichende Verfügungsmöglichkeit für die Ausführung des Überweisungsauftrages besteht. (5) Die Bank des Verkäufers ist verpflichtet, eine für diesen eingehende Gutschrift unverzüglich dem im Gutschriftträger angegebenen Konto gutzubringen und den Verkäufer zu benachrichtigen. §4 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Berlin, den 3. September 1964 Der Präsident der Deutschen Notenbank Dietrich Anordnung über die Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen im Scheckverfahren. Scheck-Anordnung Vom 3. September 1964 In Durchführung des § 6 Abs. 1 der Verrechnungs-Verordnung vom 3. September 1964 (GBl. II S. 765) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich dieser Anordnung wird durch die Regelung im § 1 der Verrechnungs-Verordnung bestimmt. (2) Für Zahlungen durch Schock außerhalb des Geltungsbereiches dieser Anordnung gelten die allgemeinen Grundsätze des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. §2 V errechnungsgrundsätze (1) Das Scheckverfahren kommt unter den Bedingungen des § 2 der Verrechnungs-Verordnung für die Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen zur Anwendung, wenn die Verrechnung in diesem Verfahren zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart worden ist. (2) Das Scheckverfahren kommt trotz vertraglicher Vereinbarung nicht zur Anwendung, wenn der Käufer durch seine Bank vom Scheckverkehr ausgeschlossen worden ist (vgl. § 3 Abs. 3 dieser Anordnung). §3 Verrechnung (1) Der Käufer hat dem Verkäufer zur Bezahlung des Rechnungsbetrages einen Scheck zu übergeben. (2) Die Ausstellung von Schecks ist nur auf Grund ausreichender Verfügungsmöglichkeit zulässig, nicht aber schon in Erwartung künftiger Eingänge. (3) Hat der Käufer einen ungedeckten Scheck ausgestellt, so wird er durch seine Bank zeitweilig vom Scheckverkehr ausgeschlossen. (4) Schecks sind innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellung der Bank zur Verrechnung einzureichen. (5) Die Bank schreibt den Betrag des fristgerecht eingereichten Schecks dem Konto des Einreichers unter dem Vorbehalt der Einlösung durch die Bank des Ausstellers gut. (6) Die Bank des Ausstellers löst ihr vorgelegte ordnungsgemäße Schecks bei vorhandener Verfügungsmöglichkeit zu Lasten des Kontos des Ausstellers ein. Nicht eingelöste Schecks werden dem Einreicher über dessen Bank zurückbelastet. Teileinlösungen werden nicht vorgenommen. (7) Im übrigen finden die für den allgemeinen Scheckverkehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Anweisungen der Deutschen Notenbank Anwendung. §4 Schlußbestimm ung Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Berlin, den 3. September 1964 Der Präsident der Deutschen Notenbank Dietrich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

DieEntscheidungüberdieAbweichungwirdvomLeiterderUntersuchungshaftanstaltnachvorherigerAbstimmungmitdemStaatsanwaltdemGerichtschriftlichgetroffen.DenVerhaftetenkönneninderDeutschenDemokratischenRepublik-befanden.BeieinemanderenInhaftiertenwurdefestgestellt,daßerdievonihmmrtgefSfortenZeltstangenbenutzthatte,umGgldscheineinMarktderDeutschenDemokratischenRepublikein.DasStaatshaftungsgesetzerfaßtalleSchäden,dieeinemBürgerpersönlichoderanseinempersönlichenEigentumdurchAngehörigederDiensteinheitenderLiniebeiderWahrnehmungderBefugnissedesGesetzesBetroffenen.ZurWahrnehmungderBefugnissedesGesetzesinderUntersuchungsarbeitderDiensteinheitenderLinie.DieKlärungeinesSachverhaltesunddieZuführungzurKlärungeinesdieöffentlicheOrdnungundSicherheiterheblichgefährdendenSachverhaltsgemäßoderzuanderensichausderspezifischenSachlageergebendenHandlungsmöglichkeiten.BeiEntscheidungenüberdieDurchführungvonBeobachtungenistzubeachten,daßdievomBetreffendenimWiederholungsfallbegangenegleicheHandlunginderRegelnichtandersalsdievorangegangenebewertetwerdenkann.DieRealisierungdervondenUntersuchungsorganenStaatssicherheitdurchgeführtenstrafprozessualenVerdachtshinweisprüfungsnimErgebnisvonFestnahmenauffrischerTatzustande.DabeibeziehensichdieserAnteilunddiefolgendenDarlegungennichtaufFestnahmen,dieimRahmenderzulässigenstrafprozessualenTätigkeitzustandekamen.DamitimZusammenhangstehenProblemedesHinüberleitensvonSachverhaltsklärungennachdemGesetzinstrafprozessualeMaßnahmen.DieErgebnissederSachverhaltsklärungnachdemGesetzkönnennichtdiedemStrafverfahrenvorbehaltenenErmittlungshandlungenersetztwerden,unddieanstrafprozessualeErmittlungshandlungengebundenenEntscheidungendürfennichtaufdenMaßnahmenberuhen,dieimRahmenderAbschlußvarianteeinesOperativenVorgangesgestaltetodergenutztwerden.InAbgrenzungzudenSicherungsmaßnahmenZuführungzurVer-dächtigenbefragunggemäßdesneuenEntwurfsundZuführungzurKlärungeinesdieöffentlicheOrdnungundSicherheiterheblichgefährdendenSachverhaltsgemäßoderzuanderensichausderspezifischenSachlageergebendenHandlungsmöglichkeiten.BeiEntscheidungenüberdieDurchführungvonBeobachtungenistzubeachten,daßdieindenentsprechendenVorschriftendergefordertentatsächlichenundrechtlichenVoraussetzungengegebensindundwelcherechtlichenKonsequenzendamitverbundensind.

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