Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 736

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 736 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 736); 736 Gesetzblatt Teil II Nr. 86 Ausgabetag: 8. September 1964 Vorsitzenden, den Brigadieren und den Leitern von Arbeitsgruppen sowie der Kommission für Gesund-hcits- und Arbeitsschutz zur Verfügung zu stellen. Sie sind, entsprechend den genossenschaftlichen Besonderheiten, durch Instruktionen, die in den Arbeitsordnungen der Genossenschaften aufzunehmen sind, zu konkretisieren. §13 Zur Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes sind Maßnahmen im Betriebsplan und in den Teilpliinen festzulegen. Zur Beratung und Festlegung dieser Maßnahmen sind die Kommission für Gesundheits- und Arbeitsschutz, der Brandschutzverantwortliche und Mitglieder von Spezial istengruppen hinzuzuziehen. Die Kontrolle der Einhaltung festgelegter Maßnahmen ist zu sichern. §14 (1) In jeder Genossenschaft ist eine Kommission für Gesundheits- und Arbeitsschutz zu bilden und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Vorsitzende dieser Kommission soll Mitglied des Vorstandes sein. (2) Die Anzahl der Mitglieder dieser Kommission richtet sich nach der Größe, der Mitgliederzahl und den Besonderheiten der Genossenschaft. (3) Die Mitglieder der Kommission für Gcsund-heils- und Arbeitsschutz haben den Vorsitzenden der Genossenschaft in Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu beraten, ihm Vorschläge zu dessen Verbesserung zu unterbreiten, ihn bei der Kontrolle über die Einhaltung der auf diesem Gebiet bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen und alle Mitglieder in eine aktive Mitarbeit bei der Lösung dieser Fragen einzubeziehen. Sie haben eng mit den dafür zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit den Gemeindeschwestern, zusammenzuarbeiten. (4) In den Objekten und Ortsteilen der Genossenschaft sind Mitglieder als Beauftragte für Gesundheitsund Arbeitsschutz einzusetzen. Sie sind die Hilfsorgane der Kommission für Gesundheits- und Arbeitsschutz und unterstützen den Brigadier und Arbeits-gruppenleiler bei der Lösung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Vermeidung von gesundheitlichen Schäden und die Erleichterung der Arbeit gemeinsam mit den Gesundheitshelfern des Deutschen Roten Kreuzes. (5) Die Rechte und Pflichten der Kommission für Gesundheits- und Arbeitsschutz sind in der inneren Betriebsordnung zu regeln. Die Pflichten der Mitglieder der Genossenschaften § 15 Die Mitglieder haben ihrem Brigadier bzw. Leiter der Arbeitsgruppe festgestellte Mängel auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes, Arbeitsunfälle und akute Erkrankungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. § 16 Im Interesse der Erhaltung ihrer eigenen Gesundheit und im Interesse der Gesellschaft ist es notwendig, daß die Mitglieder die ständige Verbesserung' des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes aktiv unterstützen. Sie sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes, die Arbeits-schutzinstruktionen und die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen. §17 Alle Mitglieder haben ständig für die Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung an ihrem Arbeitsplatz sowie an den Produktionsmitteln zu sorgen. Sie sind verpflichtet, die für die jeweilige Arbeit vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung und die vorgeschriebenen Ar-beitsschutzmittel zu benutzen und pfleglich zu behandeln. § 18 Alle Mitglieder haben sich auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes ständig zu qualifizieren. Um einen gewissenhaften Umgang mit Produktionsmitteln zu erreichen, sind sie verpflichtet, an den Schulungen, Übungen und Belehrungen teilzunehmen. Die durchgeführten Belehrungen sind von den Mitgliedern durch Unterschrift zu bestätigen. Die Aufgaben des staatlichen Gesundheitswesens § 19 Für die Anleitung und Kontrolle der betriebsspezifischen medizinischen Betreuung der Genossenschaftsmitglieder sowie der Hygiene und Arbeitshygiene in den Genossenschaften ist der Minister für Gesundheitswesen verantwortlich. §20 Die Aufgaben der örtlichen Organe und der Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens auf dem im § 19 genannten Gebiet werden entsprechend den für sie geltenden Bestimmungen wahrgenommen. § 21 (1) Der Leiter des Betriebsgesundheitswesens im Kreis hat. im Einvernehmen mit dem Kreisarzt, für jede Genossenschaft im Kreis festzulegen, welchem Arzt die medizinische Betreuung der Genossenschaft auf dem im § 19 genannten Gebiet zu übertragen ist (für die Genossenschaft zuständiger Bereichsarzt). (2) Der für die Genossenschaft zuständige Bereichsarzt hat mit Unterstützung der zuständigen Gemeindeschwester, unter Beachtung der Einheit von Vorbeugung, Behandlung und Nachsorge, die belriebs-spezifisch medizinische Betreuung zu sichern sowie auf die Durchsetzung der Grundsätze der Hygiene und der Arbeitshygiene in der Genossenschaft einzuwirken. Hierbei hat er folgende Aufgaben zu lösen: a) Maßnahmen zur Senkung des Krankenstandes gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Genossen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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