Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 734

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 734 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 734); 734 Gesetzblatt Teil II Nr. 86 Ausgabetag: 8. September 1964 heits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes in den Produktionsgenossenschaften der Landwirtschaft zu erlassen, b) zu sichern, daß alle landwirtschaftlichen Hoch-, Fach- und Spezialschulen ein prüfungspflichtiges Lehrfach Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz“ in ihr Lehrprogramm aufnehmen. §3 Bei den Produktionsleitungen der Landwirtschaftsräte ist ein Sicherheitsinspektor bzw. Sicherheitsbeauftragter zur Unterstützung des Produktionsleiters bei der Erfüllung seiner Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes in den Produktionsgenossenschaften einzusetzen und dem Produktionsleiter direkt zu unterstellen. Der Einsatz der Sicherheitsinspektoren hat im Rahmen des bestätigten Arbeitskräfteplanes und Lohnfonds zu erfolgen. §4 Verantwortlichkeit für den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie für den Brandschutz in den Genossenschaften (1) Die Vorsitzenden der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, zwischengenossenschal (liehen Einrichtungen und Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer (nachstehend Genossenschaften genannt) sind für die Organisierung eines vorbildlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes und für die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen aller Mitglieder und anderer in der Genossenschaft Beschäftigten (nachstehend Mitglieder genannt) hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes persönlich verantwortlich. (2) Die Brigadiere, Leiter der Arbeitsgruppen und andere für bestimmte Arbeitsbereiche Verantwortliche sind in den einzelnen Produktionsbereichen für den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie den Brandschutz persönlich verantwortlich. Für diese Personen gelten in ihrem Verantwortungsbereich alle in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Aufgaben und Pflichten des Vorsitzenden entsprechend. (3) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand der Genossenschaft haben zur Sicherung und Durchsetzung eines wirksamen Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes entsprechende Beschlüsse zu fassen. Aufgaben des Vorsitzenden der Genossenschaft §5 (1) Zur ständigen Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes hat der Vorsitzende zu sichern, daß a) bei der Organisierung des Arbeitsablaufcs die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes, einschließlich der von der Genossenschaft zu treffenden Maßnahmen der Hygiene und des Seuchenschutzes, beachtet werden, b) die Arbeitssicherheit der Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen der Genossenschaft in den erforderlichen Zeitabständen geprüft und die Betriebsmittel so genutzt, instand gehalten und repariert werden, daß die Arbeitssicherheit in hohem Maße gewährleistet ist, c) die Einrichtung und Inbetriebnahme von Belriebs-anlagen und -einrichtungen der Arbeitsschutzinspektion, den für die Hygiene und Arbeitshygiene zuständigen Inspektionen und dem Volkspolizeikreisamt, Abteilung Feuerwehr, mitgeteilt wird, d) die Unfallgefahren und gesundheitsgefährdenden Einflüsse bei der Arbeit sowie Brandgefahren, entsprechend dem Stand der technischen und ökonomischen Entwicklung, beseitigt bzw. gemindert werden, e) bei unmittelbarer Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Mitglieder die Arbeit eingestellt wird, f) die Arbeit mit hoher Wirksamkeit auf die weitere Steigerung der Arbeitsproduktivität systematisch erleichtert wird, g) entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Genossenschaft, geeignete Schonarbeitsplätze für vorübergehend nicht voll einsatzfähige Mitglieder und geeignete Arbeitsbedingungen für nur bedingt einsatzfähige Mitglieder geschaffen werden, h) solche Arbeitsbedingungen für Frauen und Jugendliche geschaffen werden, die ihrer körperlichen Konstitution entsprechen, den besonderen gesellschaftlichen Schutz für die Frauen und Jugendlichen ausdrücken und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, i) Arbeitsschutzmittel sowie Arbeitsschutz- und Hygienekleidung in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht und deren ständige Verwendungsfähigkeit sowie zweckentsprechende Nutzung stets gewährleistet ist. (2) Der Vorsitzende hat zu gewährleisten, daß die Mitglieder auch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Hinblick auf den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie den Brandschutz erforderlich sind. Arbeiten an genossenschaftlichen Anlagen und Einrichtungen oder mit Arbeitsverfahren, die freigabe- bzw. tiberwachungs-pflichtig sind, dürfen nur von solchen Mitgliedern verrichtet werden, die die in den Arbeitsschutzanordnungen bzw. Arbeitsschutz- und Brandschulzanordnungen geforderte Befähigung vor einem Organ der technischen Überwachung nachgewiesen haben. §6 (1) Der Vorsitzende hat zu sichern, daß die Mitglieder durch den Brigadier bzw. Leiter der Arbeitsgruppe vor der ersten Arbeitsaufnahme, der Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz und mindestens vierteljährlich über die Pflichten im Gesundheils- und Arbeitsschutz sowie im Brandschutz belehrt werden. Einzelheiten hierzu regeln die Betriebsordnung und die dazu erlassenen Ordnungen der Genossenschaften.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 734 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 734) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 734 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 734)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X