Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 732

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 732 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 732); 732 Gesetzblatt Teil II Nr. 85 Ausgabetag: 7. September 1964 Anordnung über die Befreiung vom Sportunterricht in Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten. Vom 15. August 1964 Im °rozeß der allseitigen Bildung und Erziehung der jungen Generation nimmt die Körpererziehung einen bedeutenden Platz ein. Durch eine zielgerichtete und systematische körperliche Bildung und Erziehung im Sportunterricht unserer sozialistischen Schulen und Hochschulen werden die Widerstandsfähigkeit und das Leistungsvermögen der Schüler und Studenten erhöht. Gleichzeitig wird die körperliche Entwicklung gefördert und Haltungsfehlern vorgebeugt. Die regelmäßige Teilnahme . aller Schüler und Studenten am Sportunterricht trägt dazu bei, die Gesundheit zu festigen, hervorragende Charaktereigenschaften anzuerziehen und den Tatendrang sowie die Lebensfreude der Kinder und Jugendlichen in sinnvolle Bahnen zu lenken. Die systematische körperliche Vervollkommnung ist somit eine unerläßliche Bedingung für die Erfüllung der Leistungsziele in Schule und Beruf. Deshalb wird in Auswertung der bisherigen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Medizin und Sportmedizin über die Befreiung vom Sportunterricht in Schulen. Hochschulen und anderen Lehranstalten im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes angeordnet: §1 Eine vollständige oder teilweise Befreiung vom obligatorischen Sportunterricht an Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten aus gesundheitlichen Gründen kann bis zur Dauer von insgesamt 4 Wochen im Schul- bzw. Studienjahr durch ein formloses Attest des Jugendarztes oder behandelnden Arztes erfolgen. In einzelnen Fällen besteht die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Schule, Hochschule oder Lehranstalt, eine volle oder teilweise Teilnahme am Sportunterricht zu gestatten, ohne daß diese zensiert wird. (3) Jede Sportbefreiung endet spätestens mit Ablauf eines Schul- bzw. Studienjahres. Sie muß gegebenenfalls im darauffolgenden Schul- oder Studienjahr neu ausgesprochen werden. Uber die weitere Befreiung entscheidet eine Kommission, die aus dem Kreissportarzt, dem zuständigen Jugendarzt und, wenn notwendig, einem Facharzt des jeweiligen Fachgebietes besteht. (4) Das auf dem vorgeschriebenen Vordruck auszustellende Attest trägt einen Stempel mit der Aufschrift Sportmedizinischer Dienst Kreissportarzt“ und die Unterschrift des Kreissportarztes oder seines Vertreters. Das Attest ist für alle Schulen, Hochschulen und Lehranstalten bindend. Es wird der betreffenden Einrichtung unmittelbar zugestellt und ist vom Sportlehrer abzuzeichnen, um diesem eine Kontrolle über die Dauer der Sportbefreiung zu ermöglichen. (5) Gegen die Entscheidung des Kreissportarztes kann beim Bezirkssportarzt Einspruch erhoben werden. Einspruch kann erheben: a) der von der Entscheidung Betroffene bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, b) der Arzt, der den von der Entscheidung Betroffenen behandelt. Die Entscheidung des Bezirkssportarztes ist endgültig. Er wird zuvor alle bisherigen Behandlungsunterlagen einsehen und gegebenenfalls Fachärzte konsultieren. §3 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. §2 (1) Erfordert eine Erkrankung oder ein Leiden eine Befreiung vom Sportunterricht über diese 4 Wodien hinaus oder erfolgten bereits mehrere Befreiungen, die zusammen 4 Wochen innerhalb eines Schul- bzw. Studienjahres überschreiten, so ist eine weitere Befreiung nur möglich, wenn ein Attest vom für die Schule, Hochschule oder Lehranstalt zuständigen Kreissportarzt oder eines von ihm dazu benannten Sportoder Jugendarztes vorliegt. (2) Die Befreiung vom Sportunterricht ist möglich: a) für den gesamten Sportunterricht, b) für bestimmte Teile und Übungen des Sportunterrichtes. Die Dauer der Befreiung kann sich erstrecken: c) auf das gesamte z. Z. laufende oder beginnende Schul- bzw. Studienjahr, d) auf einen bestimmten Zeitabschnitt des laufenden Schul- bzw. Studienjahres. * 8 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft die Anordnung vom 22. September 1956 über die Befreiung vom Turn- und Sportunterricht in Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten (GBl. I S. 897) und die Anordnung vom 15. Januar 1958 zur Änderung der Anordnung über die Befreiung vom Turn- und Sportunterricht in Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten (GBl. I S. 208). Berlin, den 15. August 1964 Der Vorsitzende Der Minister des Staatlichen Komitees für Gesundheitswesen für Körperkultur und Sport I. V.: OMR. Dr. Erler I. V.: Neumann Stellvertreter des Ministers Staatssekretär Der Minister für Volksbildung Honecker Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen Prof. Dr. G i e ß mann Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Klosterstraße 47 Redaktion: Berlin C 2. Klosterstraße 47. Telefon: 209 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung die die Unterzeichnung vornehmen - Ag 134/64/DDR - Verlag: (610/62) Staatsvevlag der Deutschen Demokratischen Republik. Berlin C 2. Telefon 51 05 21 Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post -Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 MDN, Teil II 1,80 MDN und Teil III 1,80 MDN - Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 seiten 0,15 MDN, bis zum Umfang von 16 Selten 0,25 MDN. bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 MDN. bis zum Umfang von 48 seiten 0,55 MDN Je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0.15 MDN mehr - Bestellungen beim Zentral-Vqrsand Erfurt, Erfurt. Postschließfach 696. sowie Bezug gegen Barzahlung ln der Verkaufsstelle des Verlages, Berlin C 2, Rqßstraße 6 Druck: Staatsdruckerei der Deutscl*?n Demokratischen Republik Index 31 817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung eine Vielzahl umfang- reicher und komplizierter Aufgaben, Diese Aufgaben sind - im Rahmen der durch alle Diensteinheiten der Linie Untersuchung zum gleichen Zeitpunkt durchzuführenden Aufgaben während der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden. Es ist prinzipiell bei allen Formen des Tätigwerdens der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie darüber hinaus für unsere gesamte Tätigkeit zu erarbeiten, als das durch die vorherige operative. Bearbeitung objektiv möglich ist.

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