Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 722

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 722 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 722); 722 Gesetzblatt Teil II Nr. 83 Ausgabetag: 31. August 1964 (2) Der Zutritt zur Seefunkstelle und die Einsicht in die Betriebsvorgänge und -Unterlagen sind nur solchen Personen zu gestatten, die dort beruflich tätig sind oder die ein Aufsichtsrecht über die Funkstelle haben und auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses hingewiesen worden sind. (3) Wird fremder Funkverkehr mitgehört, so darf er weder niedergeschrieben noch Dritten mitgeteilt oder irgendwie verwertet werden. Ausgenommen hiervon sind 1. Nachrichten, die nach gesetzlichen Bestimmungen anzeigepflichtig sind; 2. Nachrichten, die vom Kapitän oder von seinem Stellvertreter aus wichtigen Gründen für die Führung des Schiffes von den Funkern angclordert werden. (4) Nachrichten, die von der Seefunkstelle empfangen werden oder gesendet werden sollen und 1. erkennen lassen, daß Menschenleben oder Sachwerten Gefahr droht oder 2. nach gesetzlichen Bestimmungen anzeigepflichtig sind, hat der Funker dem Führer des Schiffes mitzuteilen. Dieser ist befugt, solche Nachrichten zur Abwendung drohender Geiahten Dritten mitzuteilen. (5) Der in den Absätzen 3 und 4 genannte Nachrichtenverkehr ist vom Funker im Funktagebuch zu vermerken. §40 Funktagebuch und Funkbeschickungstagebuch (1) Bei jeder Seefunkstelle muß ein Funktagebuch geführt werden. Das Funktagebuch ist eine öffentliche Urkunde. (2) In das Funktagebuch sind mit Kopierstift oder Kugelschreiber im Durchschreibeverfahren einzutragen: Name des Funkers, Vermerke über die vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen der Funkeinrichtungen, Aufzeichnungen in zeitlicher Reihenfolge über den eigenen Funkverkehr, Abweichungen von den im § 37 vorgeschriebenen Hörwachen, Abschaltung der Antennen während der Peilungen, alle Vorkommnisse und Zwischenfälle, die den Seefunkdienst betreffen und für die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See irgendwie von Belang sein können. Bei Schiffen unter 50 BRT wird die Führung des Funktagebuchs im Durchschreibeverfahren nicht gefordert. (3) Aufzeichnungen über den Not-, Dringlichkeitsund Sicherheitsverkehr sind möglichst wörtlich niederzuschreiben. (4) Die Originalblätter des Tagebuches sind nach jeder Reise, zusammen mit den Abrechnungsnachweisen und den Telegrammunterlagen, über die zuständige Reederei an die Deutsche Post, Bezirksdirektion Rostock, abzuliefern. (5) Ein abgeschlossenes Funktagebuch ist von der letzten Eintragung an 3 Jahre aufzubewahren und zwar 1 Jahr an Bord und 2 Jahre beim Eigentümer oder Rechtsträger des Schiffes. (6) Für Peilfunkanlagen wird ein Funkbeschickungstagebuch geführt. (7) Die Einrichtung der Tagebücher regelt sich nach der Tagebuchverordnung vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1109). Abschnitt VI Fernmeldeanlagen auf fremden Schiffen in Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik §41 Vorlegung von Genehmigungen und Zeugnissen Befinden sich Schiffe anderer Staaten, die mit Funkanlagen ausgerüstet sind, in Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik, so sind die Genehmigungsurkunden für diese Funkanlagen und die Zeugnisse der Funker den berechtigten Prüfbeauftragten des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen auf Verlangen vorzulegen. § 42 Funkverkehr auf Seewasserstraßen und in Küstengewässern (1) Auf den nach der Seewasserstraßenordnung (SWO) vom 25. Oktober 1954 (GBl. S. 887) als See-Wasserstraßen geltenden Gewässern ist für einlaufende Schiffe für die Wismar-Bucht ab Insel Walfisch, für die Warnow ab Ansteuerungstonne „Warnemünde“, für die Seewasserstraßen um Rügen Nordansteuerung ab Barhöft, Oststeuerung ab Inseln Rüden nur ein Sprechfunkverkehr auf Meterwellen im Frequenzbereich 156 bis 174 MHz zugelassen. Für auslaufende Schiffe gilt diese Bestimmung bis zu den festgelegten Punkten. Die Abgabe von Gefahrenmeldungen und Meldungen bei Eisfahrten im Geleit bleiben hiervon unberührt. (2) In den Küstengewässern darf ein Funkverkehr auf Frequenzen aus dem Bereich 405 bis 535 kFIz nur mit der Küstenfunkstelle Rügen Radio abgewickelt werden. Auf Verlangen dieser Küstenfunkstelle ist der Funkverkehr auf diesen oder allen anderen Frequenzbereichen unverzüglich einzustellen, er darf nur mit ihrer vorherigen Zustimmung wieder aufgenommen werden. Als Küstengewässer, entsprechend dieser Anordnung. gelten auch die Teile der Seewasserstraßen, auf welche die Bestimmungen des Abs. 1 nicht zu-treffen. § 43 Funkverkehr in Häfen und auf Binnenwasserstraßen (1) In Häfen und auf Binnenwasserstraßen ist nur ein Sprechfunkverkehr auf den im § 42 Abs. 1 festgelegten Meterwellen zugelassen. Auf anderen Frequenzbereichen darf die Funksendeanlage eines fremden Schiffes nur durch Beauftragte des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen zu Zwecken der Abstimmung und Nachprüfung betrieben werden. (2) Funkempfangsanlagen dürfen nur zum Empfang der für das Schiff und der für die darauf befindlichen Personen bestimmten Nachrichten sowie zur Aufnahme von Nachrichten „an Alle“ benutzt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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