Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 719

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 719 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 719); Gesetzblatt Teil II Nr. 83 Ausgabetag: 31. August 1984 719 von 30 Baud bei der Sendeart A 1 = 300 Hz und bei der Sendeart A 2 = 5700 Hz. Im UKW-Bereich 156 bis 174 MHz beträgt der zulässige Frcquenzhub + 15 kHz. § 27 Nebenaussendungen (1) Die mittlere Leistung der Nebenaussendungen auf ganzzahligen Vielfachen der Nutzfrequenz, die ein Sender der Antennenspeiscleitung zuführt, darf nachstehende Grenzwerte nicht überschreiten: 3. bei Frequenzen unter 30 MHz 40 dB unter der mittleren Leistung der Frequenz (maximal 50 mW); 2 bei Frequenzen von 30 MHz bis 235 MHz bei Nutzleistungen über 25 W 00 dB unter der mittleren Leistung der Frequenzen (maximal 1 mW): bei Nutzleistungen bis 25 W 40 dB unter der mittleren Leistung der Frequenz (maximal 25 hW). Bei Frequenzen über 235 MHz ist die Leistung der Nebenaussendungen so klein wie möglich zu halten. (2) Die mittlere Leistung der Nebenaussendungen auf anderen Frequenzen außer ganzzahligen Vielfachen der Nutzfrequenz soll möglichst bei jeder Leistung einen Wert von 1 W nicht überschreiten. (3) Die festgelegten Grenzwerte gelten nicht für Sender von Rettungsgerät-Funkanlagen. (4) Wenn ein Sender, trotz Einhaltung dieser Bestimmungen, durch seine Nebenaussendungen unzulässige Störungen verursacht, müssen besondere Maßnahmen zu ihrer Beseitigung getroffen werden. § 28 Sonstige Anforderungen (1) Die Hauptanlagcn für Telegrafie- und Sprechfunk und die Not-(Ersatz-)Anlagen für Telegrafiefunk müssen grundsätzlich aus dem Bordnetz gespeist werden. Die Not-(Er.satz-)Anlagen müssen jedoch von der Hauptanlage elektrisch getrennt und unabhängig sein. Die Not-(Ersatz-)Anlagen sowie die Sprechfunkanlagen der im § 6 Ziffern 1 bis 3 genannten Schiffe müssen mit einer vom Bordnetz und vom Antrieb des Schiffes unabhängigen Notstromquelle (vornehmlich Batterien) versehen sein. Notslromquellen müssen den Betrieb der an sie angeschlossenen Anlagen unter normalen Betriebsbedingungen mindestens 6 Stunden lang sicherstellen. Rettungsgerät-Funkanlagen müssen von einer eigenen Stromversorgung gespeist werden. (2) Die Toleranz der Speisespannung darf bei Haupt-anlrgcn + 10% und bei Not-(Ersatz-)Anlagen sowie bei Rettungsgerät-Funkanlagen +10% und -15% der Nennspannung nicht überschreiten. Bei Stiomver-sorgungsanlagcn, die Wechselstrom erzeugen, dürfen die Frequenzschwankungen nicht mehr als + 5 % betragen. (3) Bedienungsclemenle der Funk- und Ortungsfunkanlagen sowie der Kontrollgeräte sind so anzuordnen, daß ein Wechsel der vorgesehenen Frequenzen. der Sendearten und der Übergang vom Senden auf Empfang und umgekehrt die vorgeschriebenen Betriebsverfahren zulassen. (4) Alarmzeichengeräte müssen die für Alarm- und Notzeichen vorgeschriebenen Zeichenfolgen und -tole-ranzen einhalten. (5) Peill'unkstellen müssen die eindeutige Erkennung der Seile, auf welcher der Sender zum peilenden Schiff liegt, unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Peilgenauigkeit zuverlässig und betriebssicher gewährleisten. Die Beiwerte der Funkbeschickung sind jährlich durch zugelassene Funkbeschicker aufzunehmen und in Tabellen festzuhalten. Es müssen die Beiwerte für mindestens die Seenotfrequenz 500 kHz, die Peilfrequenz 410 kHz und eine Frequenz aus dem Bereich der Funkfeuer zwischen 285 und 325 kHz festgelegt werden. (6) Die Seefunkstellen sind mit den Konlroll- und Überwachungseinrichtungen sowie mit den Ersatzteilen, Materialien und Werkzeugen, auszustatten, die für den Funkbetriebsdienst unerläßlich sind. (7) Für die an Bord befindlichen Gerätetypen und Anlagen müssen die vorgeschriebenen Bedienungsanweisungen, Beschreibungen, Schalt- und Antennenpläne sowie Ladevorschriften für Akkumulatoren in deutscher Sprache vorbtidcn sein. Dies gilt auch für die Beschilderung der Tferäte. (8) Die f törstrahlung der Empfangsgeräte darf die in der Funkentstörungsordnung festgelegten Werte nicht überschreiten. Abschnitt V Durchführung des Sccfunkdienstes § 29 Voraussetzungen für die Ausübung des Seefunkdienstes (1) Die Seefunkstellen dürfen nur von Personen bedient werden, die ein vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen ausgestelltes gültiges Seefunkzeugnis besitzen. Der Erwerb der Seefunkzeugnisse regelt sich nach den Bestimmungen der Funkzeugnisordnung. (2) Auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, dürfen weder die Kapitäne noch sonstige i aulische oder technische Schiffsoffiziere zugleich Funker sein. (3) Die Funker müssen die Seefunkzeugnisse an Bord mitführen und dürfen außerhalb der Wachzeiten nur dann eine Nebenbeschäftigung ausüben, wenn hierdurch ihre Tätigkeit als Funker nicht behindert oder gefährdet wird. Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. und 2. Klasse sind berechtigt, die Dienrtbezeichnung „Funkofiizier“ zu führen. (4) Bei unabweisbarer Notwendigkeit oder in besonderen Fällen kann der Kapitän 1. eine Person fremder Staatsangehörigkeit mit dem Funkzeugnis einer anderen Regierung für die Dauer einer Überfahrt mit der Bedienung der Seefunkstelle beauftragen: 2. eine Person als Aushilfsfunker einselzen, die kein oder kein ausreichendes Zeugnis besitzt. (5) Die Tätigkeit als Aushilfsfunker muß beschränkt bleiben auf Not-, Dringlichkeits- und Sicherheilsverkehr sowie auf Meldungen, die unmittelbar die Sicherheit von Menschenleben betreffen. Aushilfsfunker müssen so bald als möglich durch Funker ersetzt werden, die Inhaber eines vorgeschriebenen Zeugnisses sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen.

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