Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 717

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 717 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 717); 717 Gesetzblatt Teil II Nr. 83 Ausgabetag: 31. August 1984 barungen nichts anderes festlegen, nach den internationalen Empfehlungen für den Funkdienst und Schiffssicherheitsbestimmungen erfolgt; 2! daß die Anlagen nach dem Errichten der Deutschen Post, Bezirksdirektion Rostock, zur Vornahme der Abnahmeprüfung angezeigt werden; 3. daß nach Erhalt der Einbauberechtigung oder der Genehmigungsurkunde beabsichtigte Änderungen an den Anlagen unter Beifügung der notwendigen Unterlagen beantragt werden. (3) Die technischen Anforderungen können vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen geändert oder ergänzt werden. Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, jeder Änderung oder Ergänzung unverzüglich auf seine Kosten nachzukommen. (4) Die Genehmigungen können vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen jederzeit eingeschränkt oder geändert werden. Die Inhaber von Genehmigungen sind verpflichtet, solchen Weisungen unverzüglich auf ihre Kosten nachzukommen. § 18 Muster- und Abnahmeprüfungen (1) Die zur Erteilung der Abnahmebestätigung für Sender' oder Baumuster vorgeschriebene Musterprüfung erfolgt nach den Anforderungen dieser Anordnung. (2) Die Abnahmeprüfung von errichteten Anlagen muß vor ihrer Inbetriebnahme und auf Schiffen soweit möglich während der Abnahmefahrt des Schiffes durchgeführt werden. Die Abnahmebeauftragten sind bei der Deutschen Post, Bezirksdirektion Rostock, 2 Tage vor dem Beginn der Abnahmefahrt anzufordern. (3) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß zum Zeitpunkt der Prüfung alle technischen und betrieblichen Forderungen erfüllt sind und daß der Leiter der Funkstelle anwesend ist. (4) Haben sich bei den Abnahmeprüfungen Mängel ergeben, so ist der Eigentümer, der Rechtsträger oder die Bauwerft verpflichtet, die festgestellten Mängel umgehend beseitigen zu lassen. (5) Über das Ergebnis der Abnahmeprüfungen von Anlagen auf Schiffen werden der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation Abnahmebescheinigungen für die Ausstellung von Sicherheitszeugnissen zugestellt. (6) Die Musterprüfungen und die Abnahmeprüfungen von Anlagen auf Exportschiffen sind gebührenpflichtig. y § 19 Ausstellung von Sicherhcitszcugnissen (1) Auf Grund der Abnahmebescheinigungen werden folgende Sicherheitszeugnisse ausgestellt: 1. Von der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation a) das Schiffssicherheitszeugnis für ein mit Telegrafie- und Peilfunkanlagen ausgerüstetes Fahrgastschiff, wenn dieses außerdem allen übrigen der Schiffssicherheit dienenden Anforderungen entspricht; b) das Telegraflefunk-Sicherheitszeugnis für ein nur mit Telegrafie- und Peilfunkanlagen ausgerüstetes Schiff; c) das Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für ein mit Sprechfunkanlagen ausgerüstetes Schiff; 2. Vom Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik: das Ausnahmezeugnis für ein Schiff, für das Ausnahmen hinsichtlich der Ausrüstungspfticht. genehmigt sind. (2) Für nichlausrüslungspfiichtige Schiffe wird auf Antrag und nur dann ein Funksicherheitszeugnis ausgestellt, wenn die Funkanlagen allen Anforderungen entsprechen, die für ausrüstungspfiiehtige Schiffe gelten. § 20 Änderungen an den Anlagen (1) Änderungen oder Erweiterungen der im § 14 Abs. 1 genannten Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. (2) Genehmigte Änderungen werden in der Genehmigungsurkunde vermerkt, oder es wird eine neue Genehmigungsurkunde ausgestellt. § 21 Erlöschen der Genehmigungen (1) Genehmigungen erlöschen 1. durch Verzicht des Genehmigungsinhabers; 2. durch Fristablauf oder 3. durch Widerruf durch das Ministerium für Post-und Fernmeldewesen. (2) Nach Erlöschen der Genehmigung sind 1. das Herstellen der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Anlagen einzustellen, 2. die in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Anlagen innerhalb der vom Ministerium für Post-und Fernmeldewesen gesetzten Frist abzubauen und 3. die Genehmigungsurkunde und ihre zweite Ausfertigung dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zurückzugeben. Die Durchführung der in Ziffern 1 bis 3 festgelegten Maßnahmen ist dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu melden und auf Anforderung nachzuweisen. Abschnitt IV Technische Anforderungen an die Fernmeldeanlagen § 22 Grundlegende Anforderungen (1) Sende- und Empfangsanlagen der beweglichen und ortsfesten Funkstellen müssen den Festlegungen dieser Anordnung, den Vorschriften für technische Schiffsausrüstung und, soweit diese nichts anderes vorschreiben, den internationalen Empfehlungen für den Funkdienst entsprechen. (2) Es dürfen nur Geräte eingebaut und verwendet werden, die geprüft und durch Erteilung des Zulassungszeichen „PTS“ zur Verwendung in der Schifffahrt zugelassen sind. Bei Geräten, die nicht in der Deutschen Demokratischen Republik heraestellt werden, kann das Ministerium für Post- und Fernmelde-wesen vor deren Einbau oder Verwendung eine Prüfung durchführen lassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher besteht in der Durch-. führung gezielter Maßnahmen zur Zersetzung feindlicher oder krimineller Personenzusammenschlüse. Ausgehend von der Funktion staatliches Untersuchungsorgan können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Täters gleichzeitig die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung auch aller weiteren dem Strafverfahren obliegenden Aufgaben darstellt. Nur wahre Untersuchungsergebnisse können beitragen - zur wirksamen Unterstützung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit.

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