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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 715

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 715 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 715); Gesetzblatt Teil II Nr. 83 Ausgabetag: 31. August 1964 715 § U Ausnahme von der Ausrüslungspflicht (1) Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht zum Einbau von Funk- und sonstigen Fernmeldeanlagen können vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu-gelasscn werden, wenn Schiffssicherheitsbestimmungen dem nicht entgegenstehen und die Deutsche Schiffs-Revision und -Klassifikation ihre Einwilligung gegeben hat. (2) Die Gewährung einer Ausnahme von der Pflicht zur Ausrüstung mit einer Telegraflefunkanlage für den Frequenzbereich von 405 bis 535 kHz kann davon abhängig gemacht werden, daß das Schiff mit Sprechfunkgerät ausgerüstet wird. § 12 Funkanlagen auf nichtausrüstungspflichtigen Schilfen Für das Errichten und Betreiben von Funk- und sonstigen Fernmeldeanlagen auf nichtausrüstungspflichtigen Schiffen gelten dieselben Bestimmungen wie für Funkanlagen ausrüstungspflichtiger Schiffe. Für die Mindestreichweite des Senders und für die Ausrüstung mit einer Notstromquellc (Batterie) können vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Abweichungen zugelassen werden. § 13 Ausrüstung mit Dienstbehelfen (1) Seefunkstellen von Schiffen, die mit Telegraje-funkanlagen auszurüsten sind, müssen folgende Dienstbehelfe mitführen: 1. alphabetische Rufzeicheniiste der Funkstellen des beweglichen Seefunkdienstes; 2. Verzeichnis der Küstenfunkstellen; 3. Verzeichnis der Seefunkstellen; 4. Verzeichnis der Ortungsfunkstellen und der Funkstellen für Sonderfunkdienste; 5. Vollzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst oder Handbuch für den beweglichen Funkdienst; ß. Bestimmungen und Gebührensätze für den Fernmeldedienst der Deutsdien Demokratischen Republik; 7. Seefunkordnung; !!. Nachrichten für Seefunkstellen. Auf Frachtschiffen und Fischereifahrzeugen unter 1000 BRT können die in Ziffern 2 bis 4 genannten Dienstbehclfe durch den Nautischen Funkdienst Band I bis III ersetzt werden. (2) Seefunkstellen von Schiffen, die nur mit Sprechfunkanlagen auszurüsten sind, müssen folgende Dienstbehelfe mitführen: 1. Nautischer Funkdienst Band IV; 2. Bestimmungen und Gebührensätze für den Fernmeldedienst der Deutschen Demokratischen Republik; 3. Seefunkordnung; 4. Nachrichten für Seefunkstellen. (3) Seefunkstellen ausrüstungspflichtiger Schiffe, die Telegrafie- und Sprechfunkanlagen besitzen, müssen die im Abs. 1 genannten Dienstbehelfe mitführen. (4) Schiffe, die nur mit einer Empfangsanlage für den einseitigen Sprechfunkdienst ausgerüstet sind, müssen mindestens die Nachrichten für Seefunkstellen mitführen. (5) Seefunkstellen nichtausrüstungspflichtiger Schiffe, die mit Telegrafiefunkanlagen ausgerüstet sind, müssen die im Abs. 1 genannten Dienstbehelfe mitführen. (6) Seefunkstellen nichtausrüstungspflichtiger Schiffe, die mit Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind, müssen die im Abs. 2 genannten Dienstbehelfe mitführen. Schiffe mit einem Raumgehalt unter 50 BRT müssen als Dienstbehelfe mindestens die Nachrichten für Seefunkstellen mitführen. (7) Die Dienstbehelfe sind auf dem neuesten Stand zu halten. Abschnitt III Genehmigungsverfahren § 14 Genehmigungspflicht (1) Genehmigungen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen sind erforderlich 1. für das Herstellen von Sendern für den Seefunk-, Hafenfunk- und Ortungsfunkdienst sowie 2. für das Errichten und Betreiben von Funkanlagen der Seefunkstellen, von Empfangsanlagen für den einseitigen Sprechfunkdienst und der Rettungsgerät-Funkstellen, von Funkanlagen des Hafenfunkdienstes. von Funkanlagen des Ortungsfunkdienstes, von Ultraschall-, Echolot- und sonstigen Fernmeldeanlagen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen genehmigungsfrei sind. (2) Die Genehmigungen werden in Form von Genehmigungsurkunden erteilt. (3) Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig. § 15 Beantragung von Genehmigungen (1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zum Herstellen von Sendern sind vom Hersteller vor Beginn der Fertigung beim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen, Bereich Rundfunk und Fernsehen, zu stellen. Sie müssen enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers; 2. Betriebsstätte, wo die Geräte hergestellt werden; 3. Art, Anzahl und Verwendungszweck der Sender; 4. Senderleistung, Betriebsfrequenzen und Sendeart sowie Art und wirksame Höhe der Antennen; 5. Name und Anschrift des Auftraggebers. Den Anträgen sind die von der PTS bestätigten Pflich-tenhefle oder sonstige Unterlagen über die technische Beschaffenheit der Sender beizufügen. (2) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben sind bei der Deutschen Post, Bezirksdirektion Rostock, zu stellen, bevor der genehmigungspflichtige Tatbestand erfüllt ist. Bei Neubau eines Schiffes ist der Antrag vor Kiellegung vorzulegen. Die Anträge müssen enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers; 2. Schiffstyp, Name der/des Schiffe, s, Unterscheidungssignal, BRT-Angabe, Gruppe bzw. Kategorie: 3. Fahrtbereich, Heimathafen, Besatzung. Fahrgäste. Einbauhafen, Schiffseigner, Bauwerft, Einbaubetrieb, Bau-Nr., Umfang der Serie, voraussichtliche Inbetriebnahme; 4. Art und Spannung des Schiffsnetzes. Typ, Spannung, Kapazität und Anzahl der Zellen der Notstromquelle, Art und Höhe der Hauptsendeantenne;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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