Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 71); 7: Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 31. Januar 1964 6. Nach Beschlußfassung über den Staatshaushaltsplan, den Kreditplan und den Valutaplan übergibt der Minister der Finanzen den Leitern der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane sowie den Vorsitzenden'der Räte der Bezirke die sich hieraus für ihren Verantwortungsbereich ergebenden staatlichen Aufgaben. 7. Das Ministerium der Finanzen arbeitet in Übereinstimmung mit der Methodik für die Aufstellung des Volkswirtschaftsplanes die methodischen Grundsätze der Planung des Staatshaushaltes, der Kredite und der Valuten aus, die bei der Ausarbeitung der speziellen planmethodischen Bestimmungen durch die zentralen Staatsorgane und Wirtschaftsorgane für ihren Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen sind. Die Methoden der Planung und Bilanzierung des Staatshaushaltes sind ' so weiterzuentwickeln, daß die direkten Beziehungen der Vereinigungen Volkseigener Betriebe zum Staatshaushalt und die von den Vereinigungen Volkseigener Betriebe in eigener Verantwortung zu planende Umverteilung von Gewinnen und Amortisationen getrennt erfaßt werden, die Planung der Beziehungen zu den anderen Betrieben, Organen und Einrichtungen die volle Verantwortung der Leiter der Betriebe, Organe und Einrichtungen für die eigenen zu bewirtschaftenden Haushaltseinnahmen und -ausgaben gewährleistet. Das Ministerium der Finanzen hat die bestehende Haushaltssystematik auf der Grundlage der gültigen volkswirtschaftlichen Grundsystematik den Erfordernissen der Planung und Leitung nach dem Produktionsprinzip anzugleichen und dabei zu vereinfachen. 8. Die Grundsätze und Methoden der Kreditplanung sind schrittweise und differenziert weiterzuentwickeln. Es ist zu prüfen, ob eine Planung der Kreditentwicklung nach Umsätzen erfolgen kann, die nicht nur die Analyse der Stichtagsbestände, sondern gleichzeitig des Umschlags der Kreditfonds und der zugrunde liegenden ökonomischen Prozesse, insbesondere des Umschlags der Material- und Warenbestände ermöglicht. Darüber hinaus ist zu überprüfen, wie die Planung der Kreditquellen verbessert werden kann. 9. Das Ministerium der Finanzen unterstützt die zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane bei der Ausarbeitung spezieller Planungsnormative unter Ausnutzung der Erfahrungen der Finanzorgane. Es nimmt zu den vorgeschlagenen Planungsnormativen unter dem Gesichtspunkt ihrer Auswirkungen auf den Staatshaushaltsplan und Kreditplan Stellung. III. Die Aufgaben des Ministeriums der Finanzen bei der Quartalsplanung Der Minister der Finanzen hat vom Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates Maßnahmen zur Einhaltung des Jahresplanes zu fordern, wenrf die Leiter von Industrieabteilungen des Volkswirtschaftsrates den Generaldirektoren der Vereinigungen Volkseigener Betriebe Quartalskassenpläne bestätigen, obwohl die Einhaltung der geplanten Jahrcs-zielsetzung nicht gesichert ist. Wird die Erfüllung des Jahresplanes nicht gewährleistet, so hat der Minister der Finanzen den Vorsitzenden des Ministerrates entsprechend zu unterrichten. 2. In dem Maße, wie die Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft auch in anderen Bereichen der Volkswirtschaft weiter verwirklicht werden, hat das Ministerium der Finanzen die Rechte und Pflichten für die Bestätigung der Quartalskassenpläne der Vereinigungen Volkseigener Betriebe und anderen wirtschaftsleitenden Organe in diesen Bereichen auf die zuständigen Filialen der Banken zu übertragen; darauf Einfluß zu nehmen, daß auf der Grundlage der Erfahrungen der Vereinigungen Volkseigener Betriebe des Volkswirtschaftsrates die Quartalskreditplanung auch auf diese Bereiche ausgedehnt wird. 3. Das Ministerium der Finanzen stellt auf der Grundlage der Vorschläge der Leiter der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane für jedes Quartal den Entwurf des Quartalsvalutaplanes der Republik auf. Es überprüft dabei, ob die Erfüllung der geplanten Jahresziele gesichert ist. Der vom Ministerium der Finanzen so aufgestellte Entwurf des Quartalsvalutaplanes ist dem Ministerrat nach Prü- 1. Zur Sicherung der Erfüllung der geplanten Jahresziele und der Liquidität des Haushaltes der Republik in den einzelnen Quartalen hat das Ministerium der Finanzen auf der Grundlage der Kassenplanvorschläge der Leiter der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane sowie der zusammengefaßten, bestätigten Kassenpläne der Vereinigungen Volkseigener Betriebe jedes Quartal einen Kassenplan des Haushaltes der Republik aufzustellen. Während bisher die Quartalskassenpläne des Haushaltes der Republik dem Ministerrat zur Beschlußfassung vorgelegt werden mußten, ist künftig der Minister der Finanzen berechtigt, den Leitern der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane ihren Quartalskassenplan zu bestätigen. Er ist verpflichtet, den gesamten Quartalskassenplan des Haushaltes der Republik dem Ministerrat mit entsprechenden Vorschlägen zur Bestätigung vorzulegen, wenn es die Sicherung der Liquidität des Haushaltes der Republik erfordert oder die Jahresziele nicht erreicht werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel Bestandteil operativer Spiele. Dazu können alle operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit , Potenzen anderer staatlicher Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen genutzt werden.

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