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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 705

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 705 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 705); Gesetzblatt Teil II Nr. $1 Ausgabetag: 21. August 1964 705 § 2 (1) Die Ausbildung zum Erwerb des Teilstaatsexamens für pädagogische Psychologie erfolgt im Fernstudium. (2) Die Ausbildungsdauer im Fernstudium beträgt 3 Jahre. Für die Teilnehmer am Fernstudium werden gemäß § 11 der Verordnung vom 29. Juni 1961 über Arbeitszeit und Erholungsurlaub (GBl. II S. 263) folgende Arbeitszei tvergunstigungen festgelegt: / 1 unterrichtsfreier Tag als Studientag bei voller Pflichtstundenzahl, 4 Wochen für die Teilnahme an Seminarkursen, die in der Regel in den Ferien durchgeführt werden, 4 Wochen Studienurlaub zur Anfertigung der schriftlichen Examensarbeit. Der Termin dieser Freistellung wird durch das Institut für Psychologie der Karl-Marx-Uni-versität Leipzig im Einvernehmen mit dem Direktor der jeweiligen Schule bzw. mit der zuständigen Dienststelle festgelegt. § 3 (1) Die Ausbildung zum Erwerb des akademischen Grades „Diplom-Psychologe“ erfolgt im 2jährigen Fern- und 3jährigen Direktstudium. (2) Für die Zeit des Fernstudienabschnittes gelten die gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Arbeitszeitvergünstigungen. §4 (1) Zum Studium in beiden Formen werden bevorzugt solche Bewerber zugelassen, die in der psychologischen Aus- oder Weiterbildung von Lehrern und Erziehern tätig bzw. für eine solche Tätigkeit vorgesehen sind oder die im Bereich der Volksbildung spezielle Aufgaben zu lösen haben, die gründliche psychologische Kenntnisse erfordern. (2) Voraussetzung für die Aufnahme zum Studium ist die abgeschlossene pädagogische Ausbildung und eine mindestens 3jährige praktische Tätigkeit im Bereich der Volksbildung. (2) Die Anzahl der Studienplätze wird im Volkswirtschaftsplan festgelegt. Das Ministerium für Volksbildung legt die Anzahl der Bewerber für die Bezirke fest. (3) Die politisch-pädagogische Vorauswahl der Bewerber und die Weiterleitung der Bewerbungen an die Universität erfolgen durch die zuständigen Bezirksschulräte. (4) Bei den Zulassungen ist darauf zu achten, daß der Anteil der Frauen der prozentualen Beschäftigungszahl in den Volksbfldungseinrichtungen entspricht. §6 (1) Besonders befähigte Studierende mit hervorragenden Studienergebnissen, die das Teilstaatsexamen erwerben wollen, können auf Vorschlag des Institutsdirektors für Psychologie im Rahmen der bestätigten Studienplatzkontingente nach dem 2. Studienjahr des Fernstudiums in das Direktstudium mit dem Ziel des Erwerbs des akademischen Grades „Diplom-Psychologe“ übernommen werden. Die Übernahme in das Direktstudium erfolgt nach Zustimmung des betreffenden Bezirksschulrates oder Dienstvorgesetzten. (2) Absolventen, die im 3jährigen Fernstudium das Teilstaatsexamen erworben haben, können im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes und mit Zustimmung des Bezirksschulrates bzw. des Dienstvorgesetzten sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt das Studium aufnehmen, das zu dem Abschluß des akademischen Grades „Diplom-Psychologe“ führt. Die Immatrikulation dieser Absolventen erfolgt für das 1. Direktstudienjahr. - §7 / (1) Für die Zeit des Fernstudiums in beiden Studienformen zahlen die Teilnehmer die für das Hochschulfernstudium festgelegten Teilnehmergebühren von 10 MDN pro Monat. (2) Für die Zeit des 3jährigen Direktstudiums erhalten die Studierenden Stipendium nach den Bestimmungen des § 19 der Stipendienordnung vom 17. Dezember 1962 (GBl. II S. 834). §8 Diese Anordnung tritt am 15. August 1964 in Kraft. Berlin, den 1. August 1964 a) pro Woche b) pro Jahr c) im 3. Fernstudienjahr § 5 (1) Die Aufnahme für beide Studienformen erfolgt alle 2 Jahre zum 1. September, erstmalig zum 1. September 1964. Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen Prof. Dr. Gießmann j;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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