Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 683

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 683 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 683); 683 Gesetzblatt Teil II Nr. 78 Ausgabetag: 12. August 1964 oder der Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und die Leiter oder Kommissionshändler der Gaststätten, Hotels und sonstiger Verkaufseinrichtungen unterschriftlich zu bestätigen. § 6 Überprüfung von Gläsern für den Ausschank von Emulsionslikören und sonstigen Spirituosen (1) Alle Gläser sind vor ihrem Gebrauch durch einen Meßzylinder auf die richtige Anbringung des Füllstriches zu überprüfen. (2) Ist der Füllstrich nicht ordnungsgemäß angebracht, so sind diese Gläser aus dem Verkehr zu ziehen. Bei der Neuanlieferung derartiger Gläser ist der Großhandel verpflichtet, diese zurückzunehmen und Ersatz zu leisten. (3) Der Füllstrich ist dann ordnungsgemäß angebracht, wenn seine obere oder untere Abweichung von einem aus einem Meßzylinder eingefüllten Nenninhalt a) in 2-cl-Gläser mit einem maximalen Durchmesser bis zu 55 mm in Höhe des Füllstrichs, b) in 4-cl-Gläser mit einem maximalen Durchmesser bis zu 65 mm in Höhe des Füllstriches nicht mehr als 1 mm beträgt. (4) Die Verwendung von Gläsern ohne Füllstrich ist nur gestattet, wenn die Gläser mit einem Meßzylinder gefüllt werden. § 7 Anerkennung der Schankverluste (1) Die Anerkennung der. Schankverluste bis zur Höhe der festgelegten Sätze erfolgt nur, wenn durch eine Inventur Verluste ermittelt und als Schankverluste nachgewiesen werden. Der Nachweis von Schankverlusten ist auf der Grundlage der protokollarischen Festlegungen über die Ausliterung der Bierleitungen und der Umsatzabrechnungen über die in der Inventurperiode verkauften Faßbiere, Emulsionsliköre und sonstigen Spirituosen zu führen. (2) Bei anerkannten Schankverlusten hat eine Entlastung zum Gaststättenverkaufspreis zu erfolgen. Bei Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung erfolgt die Entlastung zu den für sie gültigen Endverbraucherpreisen. (3) Die anerkannten Schankverluste sind buchmäßig zu erfassen. (4) Eine Anerkennung der Schankverluste hat nicht zu erfolgen, wenn durch Kontrollen und Beschwerden aus der Bevölkerung festgestellt wird, daß wiederholt a) Tropf- oder Abstrichbier für die Füllung der Gläser verwendet wurde, b) die Füllung der Biergläser nicht ordnungsgemäß erfolgte, d. h., wenn nach dem Setzen des Schaumes das Bier nicht bis zum Füllstrich des Glases reicht, c) keine Ausliterung der Bierleitungen erfolgte und keine protokollarischen Festlegungen vorhanden sind, d) Gläser mit abweichendem Nenninhalt verwendet oder Gläser ohne Füllstrich nicht mit Hilfe eines Meßzylinders gefüllt wurden, e) Waren ohne erforderliche Kontrollen angenommen und Rechnungen bzw. Lieferscheine nicht kontrolliert worden sind. § 8 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Anweisung Nr. 69/62 vom 11. Dezember 1962 Ausschank von Bier und Spirituosen (Verf. und Mittig, des Ministeriums für Handel und Versorgung, Heft 48 S. 391), b) Berichtigung zur Anweisung Nr. 69 62 vom 22. Januar 1963 Ausschank von Bier und Spirituosen (Verf. und Mittig, des Ministeriums für Handel ■ und Versorgung, Heft 5 S. 34), c) Anordnung Nr. 2 vom 3. Januar 1963 über die Berechnung des natürlichen Schwundes bei Lebensmitteln (GBl. II S. 29). Berlin, den 25. Juli 1964 Der Minister für Handel und Versorgung I V.: Lorenz Stellvertreter des Ministers Anordnung Nr. 2* über die Industrie-Institute an den Universitäten und Hochschulen. Vom 15. Juli 1964 § 1 \ Der § 6 der Anordnung vom 1. September 1963 über die Industrie-Institute an den Universitäten und Hochschulen (GBl. II S. 708) erhält folgende Fassung: „(1) Zur Unterstützung und Beratung des Direktors des Industrie-Instituts ist an jedem Industrie-Institut ein Wissenschaftlicher Beirat zu bilden. Ihm gehören hervorragende Wissenschaftler und Praktiker sowie Parteiorganisatoren des Zentralkomitees von Vereinigungen Volkseigener Betriebe und Parteisekretäre von Großbetrieben an. (2) Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Direktor des Industrie-Instituts geleitet. (3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen ernannt und abberufen. § 2 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 1964 in Kraft.“ Berlin, den 15. Juli 1964 Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen Prof. Dr. G i e ß m a n n ♦ Anordnung (Nr. 1) (GBl. II 1963 Nr. 90 S. 708);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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