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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 661

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 661 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 661); Gesetzblatt Teil II Nr. 76 Ausgabetag: 6. August 1964 661 Kenntnis zu setzen. Bei Sperrungen von Räumlichkeiten und Anlagen ist darüber hinaus der Leiter des zuständigen Kontrollorgans innerhalb von 24 Stunden zu benachrichtigen (4) Gegen die Sperrung von Räumlichkeiten und Anlagen und gegen Weisungen an Betriebsangehörige hat der Leiter der Institution das Recht des Einspruchs beim Leiter des zuständigen Kontrollorgans. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz endgültig. '§ 30 Zusammenarbeit der Kontrollorgane mit anderen Staatsorganen Die Mitarbeiter der betrieblichen und staatlichen Kontrollorgane haben in ihrer Tätigkeit mit anderen zuständigen Organen zusammenzuarbeiten. IX. Territoriale Überwachung § 31 Umfang der territorialen Überwachung (1) Das gesamte Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ist systematisch auf Radioaktivität zu überwachen. (2) Die Überwachung erstreckt sich auf die Kontrolle der Radioaktivität der bodennahen atmosphärischen Luft, der Niederschläge und der Oberflächengewässer. Entsprechend den Erfordernissen sind die Böden der landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Futtermittel und andere biologische Materialien sowie Lebensmittel und Trinkwasser in die Kontrolle einzubeziehen. § 32 Zuständigkeit (1) Der Umfang und die Methodik der durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen werden vom Leiter der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz festgelegt. Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Überwachungsorgane sind in bezug auf ihre Überwachungstätigkeit nach dieser Verordnung der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz rechenschaftspflichtig. Überwachungsmaßnahmen des Strahlenschutzes außerhalb des fest-gelegten Umfanges sind nur mit Zustimmung des Leiters der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz zulässig. Die zentrale Auswertung aller Uberwachungs-ergebnisse obliegt der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz. (2) Die ständige Überwachung der Radioaktivität der Luft und der Niederschläge über dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik obliegt dem Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Die regelmäßige Kontrolle der Radioaktivität der Oberflächengewässer obliegt dem Amt für Wasserwirtschaft. (4) Der Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik hat entsprechend den Forderungen der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz dafür Sorge zu tragen, daß die gegebenenfalls notwendigen Kontrollen von Böden, landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen, Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft jederzeit durchgeführt u’erden können. (5) Das Ministerium für Gesundheitswesen und die zuständigen örtlichen staatlichen Organe des Gesundheitswesens haben entsprechend den Forderungen der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz dafür Sorge zu tragen, daß die gegebenenfalls notwendigen Kontrollen im Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, in der hygienischen Überwachung von Wasser und Abwasser und in den anderen Angelegenheiten der Hygiene jederzeit durchgeführt werden können. * (6) Die Leiter der zentralen staatlichen Organe und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke können für ihren Verantwortungsbereich zusätzliche Kontrollen auf Radioaktivität vorschlagen. § 33 Umgebungsiiberwachung (1) Institutionen, von denen besonders große Mengen radioaktiver Gase und Aerosole oder radioaktiver Abw’ässer in die Umgebung abgeleitet werden, können von der Staatlichen Zentrale für Strahlenschulz die Auflage erhalten, die Radioaktivität eines feslzulegen-den Areals ihrer Umgebung zusätzlich zu überwachen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Einrichtungen. Die Verantwortlichkeit der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz für die territoriale Überwachung wird dadurch nicht eingeschränkt. (2) Die Überwachung kann sich auf a) die Kontrolle der Radioaktivität der bodennahen Luft in der Umgebung der Institution, b) die Kontrolle der Radioaktivität der im Einflußbereich der Institution liegenden und der aus dem Einflußbereich der Institution abfließenden Gewässer und c) die Kontrolle der Radioaktivität von biologischen Materialien, Böden und Grundwmsser in der Umgebung der Institution erstrecken. X. Außergewöhnliche Ereignisse § 34 Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen Richtlinien für das Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen legt der Leiter der Staatlichen Zcnttale für Strahlenschutz fest.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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