Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 646

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 646 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 646); 616 Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 29. Juli 1964 §5 (1) Die Bilanzierung von Bedarf und Aufkommen ist von den Organen gemäß § 2 bis zum 30. April jeden Jahres vorzunehmen. (2) Diese Bilanzierung ist Grundlage für die Beauflagung der Baumechanikbetriebe mit der Durchführung von Generalreparaturen, Hauptinstandsetzungen und Reparaturen. Die Beauflagung der Bezirksbaumechanikbetriebe erfolgt durch das übergeordnete Organ in Abstimmung mit der WB Baumechanisierung Dresden.- (3) Die Bedarfsträger, deren Bedarfsmeldung infolge Kapazitätsmangel nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt werden kann, sind von den bilanzierenden Organen bis 30. Juni jeden Jahres schriftlich zu unterrichten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Benachrichtigung, gilt die Durchführung der Generalreparatur, Hauptinstandsetzung oder Reparatur als bestätigt. §6 Der Abschluß der Jahresinstandsetzungsverträge, die quartalsmäßig nach Stückzahl und Maschinentypen zu untergliedern sind, hat bis zum 30. Juni jeden Jahres zu erfolgen. §7 (1) Für die Generalreparaturen, Hauptinstandsetzungen und Reparaturen der in die Bilanzierung einbezogenen Baumaschinen gemäß § 2 gelten die Regelleistungspreise bzw. Kalkulationspreise entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Zusätzlich zum Regelleistungspreis sind nach Kalkulation zu berechnen: 1. Teile und Baugruppen, wenn bei Anlieferung der Maschine zur Generalreparatur, Hauptinstandsetzung oder Reparatur festgestellt wird, daß Teile und Baugruppen fehlen bzw. unbrauchbare Teile und Baugruppen vor der Anlieferung eingebaut wurden; 2. gebrochene oder gerissene Teile und Baugruppen; 3. Erschwernisse bei der Durchführung der Generalreparatur, Hauptinstandsetzung oder Reparatur, die durch Veränderung der Norrftalausführung der Maschine entstanden sind; 4. zusätzliche Leistungen, die aus einem übermäßigen Verschleiß an Teilen und Baugruppen infolge unterlassener planmäßiger vorbeugender Instandhaltung herrühren. II. Versorgung mit Ersatzteilen und Baugruppen §8 Die Versorgung der Bedarfsträger mit allen notwendigen Ersatz- und -Zubehörteilen sowie mit neuen Baugruppen für die Instandhaltung der Baumaschinen und -gerate sowie der für Bauzwecke bestimmten Hebe-und Transportausrüstungen hat durch die Leitstelle für Baumaschinen-Ersatzteile und -Zubehör Cossebaude und durch die von den Bezirksbaumechanikbetrieben eingerichteten Bezirksersatzteilvertriebslager zu erfolgen. §9 (I) Die Bestellung'des Ersatzteilbedarfes hat bei der Leitstelle für Baumaschinen-Ersatzteile und -Zubehör Cossebaude entsprechend den gesetzlichen Bestellfristen zu erfolgen. Für Bedarfsträger, die von den Bezirksersatzteilvertriebslagern betreut werden, liegen diese Termine 4 Wochen früher. (2) Die Bestellungen haben nach Ersatzteilposition und aufgeschlüsselt nach Quartalen zu erfolgen. (3) Uber die Lieferung der Ersatzteile sind Verträge abzuschließen. §10 (1) Bestellungen für den Baugruppentausch sind von den Einzelbedarfsträgern bei der Leitstelle für Baumaschinen-Ersatzteile und -Zubehör Cossebaude bzw. bei den dafür zuständigen Baumechanikbetrieben bis zum 28. Februar jeden Jahres, aufgeschlüsselt nach Sortimenten und Quartalen, aufzugeben. Die Betriebe, die die Bilanzierung und den Baugruppentausch direkt durchführen, werden jeweils im 4. Quartal im Informationsblatt der WB Baumechanisierung bekanntgegeben. (2) Verträge für die Lieferung von Baugruppen sind zwischen den Bedarfsträgern, den Baumechanikbetrieben und der Leitstelle für Baumaschinen-Ersatzteile und -Zubehör Cossebaude bis zum 30. Juni jeden Jahres abzuschließen. III. Schlußbestimmungen §11 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig- tritt die Anordnung vom 2. Januar 1962 über Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen und -geräten und die Lieferung von Baumaschinen-Ersatzteilen und -Zubehör (GBl. II S. 10) außer Kraft. Berlin, den 7. Juli 1964 Der Minister für Bauwesen Junker . Anordnung über das Statut des Zentralinstituts für Bibliothekswesen. Vom 10. Juli 1964 Im Einvernehmen mit derp Minister der Finanzen wird für das Zentralinstitut für Bibliothekswesen folgendes neues Statut erlassen: § 1 Rechtliche Stellung und Sitz (1) Das Zentralinstitut für Bibliothekswesen (nachstehend Institut genannt) ist ein Organ des Ministeriums für Kultur. (2) Es ist juristische Person und Haushaltsorganisation. Seine Mittel werden im Haushalt der Republik beim Ministerium für Kultur bereitgestellt. (3) Im Rechtsverkehr führt es die Bezeichnung: Zentralinstitut für Bibliothekswesen. (4) Der Sitz des Instituts ist Berlin. § 2 Aufgaben (1) Das Institut hat die Aufgabe: a) die Arbeit der allgemeinbildenden Bibliotheken und die Entwicklung des allgemeinbildenden Bibliothekswesens zu analysieren, die besten Erfahrungen und Methoden zu studieren, zu verallgemeinern und zu verbreiten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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