Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 599

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 599 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 599); Gesetzblatt Teil II Nr. 65 Ausgabetag: 9. Juli 1964 Vermittlung nicht innerhalb einer ihr von der Abteilung Kultur gesetzten Frist andere, geeignetere Personen benennt. Dasselbe gilt bei Verstößen gegen Auflagen nach § 9 Abs. 3. § 11 Gegen die Ablehnung oder die Löschung einer Registrierung steht den Betroffenen der Einsprueh zu. Dieser ist innerhalb von 14 Tagen beim Rat der Stadt bzw. des Kreises, Abteilung Kultur, schriftlich einzulegen. Gibt dieser dem Einspruch nicht statt, so hat er ihn innerhalb weiterer 14 Tage dem Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur, zur Entscheidung weiterzuleiten. Dieser entscheidet endgültig; die Entscheidung hat in weiteren 4 Wochen zu erfolgen. Vorher ist die Stellungnahme des Bezirksvorstandes der Gewerkschaft Kunst einzuholen. § 12 Zusammensetzung, Tätigkeit und Verantwortlichkeit der Musikervermittlung richtet sich im einzelnen nach den von ihnen zu beschließenden Arbeitsordnungen. Diese sind bei der Registrierung zur Bestätigung mit einzureichen. § 13 (1) Für die ständige Ausübung von Tanz- und Unterhaltungsmusik dürfen nur Berufsmusiker (§ 31 vermittelt und engagiert werden. (2) Als eine ständige Ausübung von Tanz- und Unterhaltungsmusik im Sinne dieser Anordnung gilt in der Regel eine Tätigkeit, die wöchentlich an mehr als 3 Tagen oder entsprechend den örtlichen Verhältnissen und einer Festlegung durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur, an mehr als 2 Tagen ausgeübt wird. (3) Die Inanspruchnahme der Musikervermittlung ist für alle Musiker, auch Laienmusiker und nebenberuflich tätige Musiker, freiwillig. Zur Gewährleistung einer Übersicht im Kreisgebiet sind jedoch alle Kapellenleiter bzw. ausübenden Musiker (Berufs- und Laienmusiker) verpflichtet, jeden Vertragsabschluß bei der Einrichtung, die im Kreisgebiet die Vermittlertätigkeit ausübt, unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige ist gebührenfrei. §14 (1) Die Musikervermittlungen sind berechtigt, von dem Musiker, bei Ensembles von jedem Ensemblemitglied, für die Vermittlung einen Unkostenbeitrag bis zu 1 DM je Veranstaltung zu erheben. (2) Aus den Einnahmen für die Vermittlertätigkeit werden alle durch die Vermittlung entstandenen Unkosten sowie die Entschädigung des Vermittlers für seine im Auftrag der Musikervermittlung durchgeführte Tätigkeit bezahlt. (3) Die Musikervermittlung ist verpflichtet, nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen; erforderliche Belege sind in jedem Falle beizubringen. 599 § 15 (1) Die bestehenden Musikervermittlungen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung ihre Arbeitsordnung (§ 12) dem Rat der Stadt bzw. des Kreises, Abteilung Kultur, zur Bestätigung vorzulegen. (2) In den Kreisen und Städten, in denen die Zahl der Laienmusiker und nebenberuflich tätigen Musiker der Tanz- und Unterhaltungsmusik überwiegt, können die Musikervermittlungen den Kreiskabinetten für Kulturarbeit bzw. den Kreiskulturhäusern angeschlossen werden. (3) Ferner können nach prtlicher Vereinbarung die VEB Konzert- und Gastspieldirektion die Tätigkeit einer Musikervermittlung übernehmen. IV. Entzug des Berufsausweises und Spielverbot § 16 (1) Berufsmusikern ist beim erstmaligen Verstoß gegen diese Anordnung eine schriftliche Verwarnung durch den Rat des Kreises oder der Stadt, Abteilung Kultur, zu erteilen. Bei dem zweiten Verstoß oder bei Fälschung des Nachweises der aufgeführten Werke kann der Berufsausweis befristet, bei weiteren Verstößen auf die Dauer durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur, der den Ausweis ausgestellt hat, entzogen werden. Diese Maßnahmen sind in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Leitung der Gewerkschaft Kunst zu treffen. (2) Laienmusiker und nebenberuflich tätige Musiker sind beim erstmaligen Verstoß gegen diese Anordnung durch ihre Kreisarbeitsgemeinschaft Tanz- und Unterhaltungsmusik schriftlich zu verwarnen. Von dieser Verwarnung ist eine Durchschrift dem Rat des Kreises, Abteilung Kultur, zuzustellen. Bei dem zweiten Verstoß oder bei Fälschung des Nachweises der aulgeführten Werke kann der Rat des Kreises, Abteilung Kultur, auf Vorschlag der Kreisarbeitsgemeinschaft ein befristetes, bei weiteren Verstößen ein unbefristetes Spielverbot veranlassen; hiervon ist der Betrieb oder die Institution, der der Musiker angehört, schriftlich in Kenntnis zu setzen. (3) Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 trifft der für den Wohnsitz des Musikers zuständige örtliche Rat, Abteilung Kultur. v (4) Der Berufsausweis kann Berufsmusikern ebenfalls zeitweise oder auf die Dauer von dem Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur, der ihn ausgestellt hat, in Sonderfällen auch durch das Ministerium für Kultur, entzogen werden, wenn ein künstlerisch nicht mehr vertretbarer Leistungsrückgang eintritt. Dazu ist die Kommission nach § 5 Abs. 1 zu hören. (5) Vor Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu gewähren. Die Entscheidung ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich zuzustellen. Gegen Entscheidungen der Räte der Kreise, Abteilung Kultur, ist innerhalb von 14 Tagen das Recht der Beschwerde an den Rat des Bezirkes,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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