Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 587

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 587 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 587); Gesetzblatt Teil II Nr. 63 Ausgabetag: 2. Juli 1964 587 (3) Beim Verholen dürfen die Fahrzeuge die in Fahrt befindlichen und die an- und ablegenden Fahrzeuge nicht behindern. § 10 Fahrtgeschwindigkeit Im Hafengebiet ist die Fahrtgeschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß keine Schäden an den Anlagen und den festgemacht liegenden Fahrzeugen entstehen können, die Steuerfähigkeit des Fahrzeuges jedoch erhalten bleibt. § U Schleppzüge Das Schleppen und Schieben im Hafengebiet haben so zu erfolgen, daß jederzeit die Sicherheit des Schiffsverkehrs und der I-Iafenanlagen gewährleistet ist. § 12 Brücken (1) Brücken, die geöffnet werden müssen, dürfen erst nach vollständiger Öffnung passiert werden. (2) Das Festmachen von Fahrzeugen an Leitwerken von Brücken ist nicht gestattet. (3) Die vor der Brückenöffnung wartenden Fahrzeuge dürfen den Hafenverkehr nicht behindern. § 13 Beleuchtung Auf allen Fahrzeugen müssen die Lichtquellen so abgeblendet werden, daß der Verkehr oder der Umschlag nicht gefährdet oder behindert werden kann. Das gilt auch für Kaibeleuchtungen und sonstige Lichtquellen im Hafengebiet. Dritter Teil Sicherheitsvorschriften § 14 V erunreinigung (1) Auf den Fahrzeugen ist jede außergewöhnliche Rauchentwicklung im Hafengebiet zu vermeiden. (2) Es ist nicht gestattet: 1. Gegenstände ins Wasser oder an Land zu werfen; diese sind an den hierfür von der Hafenverwaltung bezeichneten Stellen abzulegen; 2. ölhaltiges Wasser zu lenzen; 3. öl und Ölrückstände abzuleiten oder abfließen zu. lassen. (3) Es sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um Beschädigungen von Schiff und Ladung sowie Leitungen und Anschlüssen an Bord und im Hafengebiet zu verhindern. (4) Das Einbringen von Abwässern in das Wasser durch Fahrzeuge mit Fäkaltanks ist nicht gestattet. (5) Beim Laden oder Löschen von losem Gut ist durch geeignete Vorrichtungen die Verunreinigung oder Verflachung der Hafengewässer durch den Be- bzw. Entlader zu verhindern. (6) Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen. § 15 Maschinenstandproben Maschinenstandproben mit Drehen der Schrauben sowie Arbeiten mit der Schraube dürfen im Hafengebiet nur mit vorheriger Genehmigung des Leiters der Hafenverwaltung durchgeführt werden. § 16 Brandschutz und Brandverhütung (1) Der Leiter der Hafenverwaltung ist für die Organisation und Durchführung des Brandschutzes gemäß § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 16. Januar 1961 zum Brandschutzgesetz (GBl. II S. 49) verantwortlich. Diese Festlegung entbindet die Leiter der Betriebe und Institutionen, die ihren Sitz im Hafengebiet haben, nicht von der Verantwortung zur Sicherung ihrer Betriebe vor Brandgefahren. (2) Das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer oder Licht sind an den Liegestellen von Tankschiffen, in Lagerräumen, auf Rampen, beim Laden und Löschen von leicht brennbaren Gütern sowie an allen besonders gekennzeichneten Stellen nicht gestattet. (3) Der Gebrauch transportabler elektrischer Geräte und Einrichtungen und die Verwendung flexibler Kabel sowie die Ausführung von funkenerzeugenden Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sind auf in Häfen liegenden Tankschiffen und an deren Liegestellen nur mit vorheriger Genehmigung der Hafenverwaltung unter Beachtung notwendiger Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 31'2 vom 22. Juli 1963 Feuer- und explosionsgefährdete Betriebsstätten - [GBl. II S. 554]; Arbeits-schutzanordnung 374 vom 8. November 1952 - Tank-reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten auf Schiffen mit Öltanks rGBl. S. 12351: Arbeitsschutzanordnung 615 vom 6. Januar 1953 Schweißen und Schneiden [GBl. S. 155]) gestattet. v (4) Leicht brennbare Gegenstände sind auf Forderung des Leiters der Hafenverwaltung unverzüglich aus dem Hafengebiet zu entfernen. (5) Das Kochen von Teer und Pech sowie das Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten bzw. von Stoffen, die leicht flüchtige, brennbare Bestandteile enthalten, ist auf Fahrzeugen untersagt. (6) Der Leiter der Hafenverwaltung hat in Verbindung mit den örtlich zuständigen zentralen Brandschutzorganen eine Ordnung für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten für die einzelnen Lade- und Liegestellen zu erlassen. Die beim Umschlag Beschäftigten sind mindestens vierteljährlich und die Schiffsbesatzung vor dem Umschlag zu belehren. (7) Die Feuerlöschgeräte und -einrichtungen müssen ständig einsatzbereit sein und dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden. (8) Wer eine Brandgefahr oder einen Brand im Hafengebiet bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Einsatzkräfte der Feuerwehr zu alarmieren. Bis zu deren Eintreffen hat er das Feuer unter Heranziehung aller verfügbaren Kräfte zu bekämpfen. (9) Die Hafenverwallung hat zu gewährleisten, daß eine jederzeitige Alatmierung der Einsatzkräfte der Feuerwehr möglich ist. Die Feucrmsldestelten sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Staat zu suggerieren. Die Verfasser schlußfolgern daraus: Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ergebenden Prozesse in ihrem Ablauf weitgehend störungsfrei und gesellschaftsgemäß zu gestalten und die Versuche feindlich-negativer Kräfte diese Prozesse zu beeinflussen und als Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen. Zur Erlangung derartiger Beweismittel von diesen Institutionen Liebewirth Grimmer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwaltungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit.

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