Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 586

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 586 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 586); 586 Gesetzblatt Teil II Nr. 63 - Ausgabetag: 2. Juli 1964 Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisation die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung von Personen und Sachen auszuschließen. Bei den Arbeiten in den Binnenhäfen haben sich alle Beteiligten so zu verhalten, daß Behinderungen der Schifffahrt sowie Personen- und Sachschäden vermieden werden. § 2 Geltungsbereich (1) Diese'Binnenhafenordnung gilt in den Häfen einschließlich Werkhäfen und Ladestellen, die an den Binnenwasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik liegen, und ihren Zufahrten und Liegeplätzen. (2) Soweit diese Binnenhafenordnung nichts anderes bestimmt, gelten für den Schiffsverkehr innerhalb des Fnfengebietes die gesetzlichen Bestimmungen zur Tegelung des Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik. § 3 Begriffsbestimmungen Für diese Binnenhafenordnung gelten folgende Be-gri ffsbest i mmungen: 1. Hafenverwaltung“ sind die Rechtsträger der Binnenhäfen; 2. Hafengebiet“ sind die Wasserflächen des Hafens mit den dazugehörigen Ufereinfassungen, Anlagen und Liegeplätzen sowie das den Zwecken des Hafens dienende Gelände; das Hafengebiet ist von der Hafen Verwaltung besonders zu kennzeichnen: 3. „Fahrzeuge“ sind alle Wasserfahrzeuge einschließlich Kleinfahrzeuge, Fähren und Flöße sowie schwimmendes Gerät. § 4 Hafenmeister Die sich aus dieser Binnenhafenordnung für die Leiter der Hafenverwaltung ergebenden Aufgaben und Befugnisse werden in den Häfen mit Hafenmeister von diesem wahrgenommen. § 5 Hafenaufsicht Der Leiter der Hafenverwaltung organisiert und überwacht den Schiffs-, Eisenbahn- und Straßenverkehr im Hafengebiet auf der Grundlage dieser Binnenhafenordnung. Er ist für Ordnung und Sicherheit im Hafen-febiel verantwortlich und hat mit den Organen der Deutschen Volkspolizei eng zusammenzuarbeiten. In Ausübung seiner Befugnisse ist er berechtigt, iedes im Hafengebiet befindliche Wasser- und Landfahrzeug, das den Bestimmungen dieser Binnenhafenordnung unterliegt, zu betreten. Zweiter Teil Bestimmungen für den Schiffsverkehr § 6 Ein- und Auslaufen (11 Jeder Schiffsführer hat die Ankunft des Fahrzeuges im Hafengebiet unverzüglich bei der Meldestelle der Hafenverwaltung unter Vorlage der Lade- und Schiffspapiere zu melden und hierbei auf die an Bord befindlichen gefährlichen Güter hinzuweisen. (2) Der Schiffsführer hat der Hafenverwaltung das Auslaufen des Fahrzeuges anzuzeigen. (3) Die Hafenabgaben werden durch die Hafenverwaltung erhoben. § 7 Liegeplätze (1) Der Leiter der Hafenverwaltung weist den Fahrzeugen eine Umschlags- bzw. Liegestelle zu. (2) Während des Aufenthaltes im Hafengebiet sind die Fahrzeuge so zu bewachen, daß ein wirksamer Brandschutz ausgeübt werden kann und sonstige für die Sicherheit des Fahrzeuges notwendigen Arbeiten sowie die Erfüllung der dem Schiffsführer obliegenden Pflichten gewährleistet sind. § 8 An- und Ablegen (1) Beim An- und Ablegen müssen alle über die Bordwand hinausragenden Teile eingezogen werden, um eine Beschädigung der Kaianlagen und Anleger oder der auf dem Ufer stehenden Geräte (z. B. Krane um Eisenbahngüterwagen) zu vermeiden. Hinausragend0 Teile, die nicht eingezogen werden können, sind bei Tage durch eine rote Flagge und bei Nacht durch ein weißes Licht zu kennzeichnen. (2) Die Fahrzeuge dürfen nur an den für das Anlegen bestimmten Festmachevorrichtungen festgemacht werden. Die Befestigung eines Fahrzeuges ohne Genehmigung des für das Fahrzeug Verantwortlichen zu lösen, ist nicht gestattet. Wird das in Ausnahmefällen erforderlich, so ist das Fahrzeug unverzüglich wieder ordnungsgemäß festzumachen. (3) Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und unter Beachtung der vorhandenen und zu erwartenden Wetter- und Wasserverhältnisse so festgemacht werden, daß sie nicht selbst in Gefahr kommen bzw. andere Fahrzeuge oder die Hafenanlage gefährden. (4) Die Festmachevorrichtungen auf den Kaianlagen sind für das Vertäuen der Fahrzeuge frei zu halten. (5) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern, müssen verkehrssicher und soweit erforderlich mit ausreichender Beleuchtung versehen sein. (6) Im Hafengebiet müssen Rettungsringe vorhanden sein, die gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen sind. § 9 Verholen (1) Das Verholen im Hafengebiet von einem Liegeplatz zu einem anderen ist nur mit vorheriger Genehmigung des Leiters der Hafenverwaltung gestattet. (2) Der Leiter der Hafenverwaltung ist berechtigt, das Verholen eines Fahrzeuges gegebenenfalls mit Schlcpperhilfe anzuordnen. Bugsierarbeiten während des Umschlagsprozesses sind auf Kosten des Hafens durchzuführen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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