Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 550

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 550 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 550); 550 Gesetzblatt Teil II Nr. 59 Ausgabetag: 20. Juni 1964 wissenschaftlich-technischen Fortschritts, zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, der Entwicklung neuer Erzeugnisse und zur termingerechten Fertigstellung von Exportgütern beitragen; Prämiierungen für die Anwendung neuer Arbeitsmethoden ; Prämiierungen von Verbesserungsvorschlägen, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Finanzierung vorgesehen ist. (2) Die Prämiierungen haben in würdiger Form mit entsprechender Begründung zu erfolgen. §5 Die Überführung von Mitteln des Betriebsprämienfonds in den Kultur- und Sozialfonds ist nicht gestattet. III. Kultur- und Sozialfonds §6 Der Kultur- und Sozialfonds wird in Höhe von jährlich 1,5% des geplanten und bestätigten Lohnfonds (einschließlich der Lehrlingsentgelte) gebildet. §7 Die Mittel des Kultur- und Sozialfonds sind mit dem größten Nutzeffekt für die ständige Verbesserung der kulturellen und sozialen Betreuung der Werktätigen einzusetzen und im wesentlichen für folgende Zwecke zu verwenden: Zuschüsse für die Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens, für die gesellschaftliche und fachliche Qualifizierung und für die künstlerisch-schöpferische Betätigung der Werktätigen; Zuschüsse für betriebliche Einrichtungen der Arbeiterversorgung wie Werkküchen, Dienstleistungseinrichtungen usw.; Zuschüsse für betriebliche Einrichtungen, die insbesondere der Unterstützung der werktätigen Frauen dienen; Zuschüsse zur Förderung der Jugend, wie Durchführung von Ferienlagern, Exkursionen, Veranstaltungen u. dgl.; Zuschüsse zur Entwicklung eines vielseitigen sportlichen Lebens, insbesondere des Volkssports; Zuschüsse für Urlaub und Erholung der Betriebsangehörigen; finanzielle Unterstützung der AWG; einmalige soziale Zuwendungen an Betriebsangehörige; Ausgaben und Zuwendungen an Betriebsangehörige aus Anlaß von Hochzeiten, Namensgebung u. dgl.; Abführungen an den Kultur- und Sozialfonds der Großbaustellen (für Betriebsangehörige, die längere Zeit auf Großbaustellen eingesetzt sind). §8 Es wird empfohlen, den Kultur- und Sozialfonds nicht zu verwenden für Ausgaben für betriebsfremde Zwecke (z. B. Spenden, Sammlungen, Patenschaften, Stiftung von Ehrenpreisen, finanzielle Zuschüsse zu außerbetrieblichen Festveranstaltungen oder Festwochen); Investitionen, die nicht der Arbeiterversorgung dienen. §9 In Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Organ sind zur Verbesserung der kulturellen und sozialen Betreuung der Werktätigen sowie der Arbeiterversorgtang, besonders in kleineren Betrieben, die Möglichkeiten der Schaffung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Einrichtungen, an der sich mehrere Betriebe beteiligen, stärker zu nutzen. Für die laufende Unterhaltung ist die Höhe der Kostenbeteiligung (Anteile der Gemeinkosten und Mittel des Kultur- und Sozialfonds) zwischen den Beteiligten vertraglich zu vereinbaren. §10 Die Übertragung von Mitteln des Kultur- und Sozialfonds in den Betriebsprämienfonds ist gestattet. IV. Schlußbestimmungen §11 (1) Zugeführte und am Jahresschluß nicht verbrauchte Mittel des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds sind auf das folgende Jahr übertragbar. (2) Alle aus dem Betriebsprämienfonds gezahlten Prämien und aus dem Kultur- und Sozialfonds gewährten materiellen Unterstützungen sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. (3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung dem Betriebsprämienfonds und dem Kultur- und Sozialfonds zugeführten Beträge sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. §12 (1) Durchführungsbestimmungen erläßt der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. (2) Durchführungsbestimmungen für die Betriebe mit staatlicher Beteiligung einzelner Wirtschaftszweige erlassen die Leiter der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft. §13 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1964 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der § 5 der Anordnung vom 15. Juni 1957 über die Anwendung des Tarifsystems der volkseigenen Wirtschaft in privaten Betrieben mit staatlicher Beteiligung (GBl. I S. 343) außer Kraft. Berlin, den 28. Mai 1964 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Stoph I. V.: Dr. Grünheid Erster Stellvertreter Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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