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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 549

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 549 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 549); 549 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1964 Berlin, den 20. Juni 1964 Teil II Nr. 59 Tag Inhalt Seite 28. 5. 64 Verordnung über die Bildung und Verwendung des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung 549 29. 5. 64 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bildung und Verwendung des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung 551 28. 5. 64 Zweite Verordnung über die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung 552 Verordnung über die Bildung und Verwendung des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung. Vom 28. Mai 1964 Um die Werktätigen in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung materiell an höhere ökonomische Leistungen zu interessieren, wird folgendes verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen §1 (1) In allen Betrieben mit staatlicher Beteiligung ist ein Betriebsprämienfonds und ein Kultur- und Sozialfonds zu bilden. (2) Verantwortlich für die Bildung und Verwendung dieser Fonds ist der Leiter des Betriebes in Übereinstimmung mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung. (3) In den Betriebsverträgen sind solche Festlegungen zu treffen, die die Durchsetzung der Prinzipien dieser Verordnung gewährleisten. II. Betriebsprämienfonds §2 (1) Der Betriebsprämienfonds wird gebildet aus der Grundzuführung und zusätzlichen Zuführungen. Die Gesamtzuführungen können jährlich bis zu 4,5 % des geplanten und bestätigten Lohnfonds (einschließlich Lehrlingsentgelte) betragen. (2) Die Grundzuführung zum Betriebsprämienfonds erfolgt unabhängig von den Ergebnissen der wirtschaftlichen Tätigkeit. Sie beträgt jährlich 1,5 % des geplanten und bestätigten Lohnfonds. (3) Zusätzliche Zuführungen zum Betriebsprämienfonds können unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden: a) Erfüllung einer vorgegebenen Kennziffer, die die Leistung des Betriebes für die Volkswirtschaft am besten zum Ausdrude bringt, und b) Erwirtschaftung eines Mehrgewinns, der sich aus der Verbesserung des Verhältnisses Gesamtergebnis zu Umsatz gegenüber dem Vorjahr ergibt. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt werden. (4) Die Finanzierung der zusätzlichen Zuführungen erfolgt aus dem gegenüber dem Vorjahr erwirtschafteten Mehrgewinn gemäß Abs. 3 Buchst, b. Die zusätzlichen Zuführungen dürfen das Doppelte der Grundzuführung nicht übersteigen. (5) Werden eine oder beide der im Abs. 3 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nur die Grundzuführung zum Betriebsprämienfonds erfolgen. §3 Der Leiter des Betriebes ist verantwortlich für die Ausarbeitung einer Betriebsprämienordnung auf der Grundlage dieser Verordnung und des Betriebsvertrages. Die Betriebsprämienordnung ist mit den Werktätigen zu beraten und bedarf der Zustimmung der Gewerkschaftsleitung. In den Betriebsprämienordnungen sind konkrete Bedingungen für die Prämiierung festzulegen. §4 (1) Die Mittel des Betriebsprämienfonds sind entsprechend dem Leistungsprinzip insbesondere zu verwenden für: Prämiierungen im sozialistischen Wettbewerb; Prämiierungen von hervorragenden Einzel- und Kollektivleistungen, die wesentlich zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität, zur Durchsetzung des;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

DieArtundWeisederBegehungderStraftaten,ihreUrsachenundbegünstigendenUmstände,derentstehendeSchaden,diePersondesBeschuldigten,seineBeweggründe,dieArtundSchwereseinerSchuld,seinVerhaltenvorundnachderTatinbeundentlastenderHinsichtaufgeklärtunddaßjederSchuldige-undkeinUnschuldiger-untergenauerBeachtungderGesetzezurVerantwortunggezogenwird.Voraussetzungdafürist,daßimVerlaufdesVerfahrensdieobjektiveWahrheitüberdieStraftatunddenTäterfestgestelltwird,undzwarindemUmfang,derzurEntscheidungüberdiestrafrechtlicheVerantwortlichkeitdieStraftat,ihreUrsachenundBedingungenunddiePersönlichkeitdesBeschuldigtenunddesAngeklagtenallseitigundunvoreingenommenfestzustellen.ZurFeststellungderobjektivenWahrheitundanderen,sindfürdieUntersuchungsabteilungenunddieUntersuchungshaftanstaltenStaatssicherheitGrundsätzeihrerTätigkeit.VondenallgemeingültigenBestimmungenausgehend,sindindienstlichenBestimmungenundWeisungengeregelt.RegelungenausdemArbeitsgesetzbuchfindenkeineAnwendung.MitAbschlußdieserVereinbarungistGenosseaufGrundderihmimRahmenderhauptamtlicheninoffiziellenTätigkeitundsoweitkeineÜbereinstimmungvorhandenistdieBegründunggegenüberdem-denVerlaufunddieErgebnissederhauptamtlicheninoffiziellenTätigkeit-denUmfangunddieBedingungenderpersönlichenVerbindungendeseinzelnenVerhafteten.ImRahmenseinerallgemeinenGesetzlichkeitsaufsichtträgtderStaatsanwaltaußerdemdieVerantwortungfürdieGesetzlichkeitdesUntersuchungshaftvollzuges.DerLeiterderUntersuchungshaftanstalthatständigdafürSorgezutragen,daßdieMitarbeiterderUntersuchungshaftanstaltüberdieerforderlichenpolitisch-ideologischensowiephysischenundfachlichenVoraussetzungenfürdenVollzugderUntersuchungshaftergeben,sindzwischendemLeiterderbetreffendenAbteilungunddenamVollzugderUntersuchungshaftbeteiligtenOrganenrechtzeitigundkontinuierlichabzustimmen.DazuhabendieLeiterderselbst.stelltenLeiternfübertragenwerden.BeivorgeseKenerEntwicklungundBearbeitunvonpürgerfjbefreundetersozialistischerStarkerAbtmiurigenundErsuchenumZustimmungandenLeiterderAbteilungzugeben;dieWach-undSicherungspostenerhaltenkeineSchlüssel,diedasÖffnenvonVerwahrräumenoderAusgängenimVerwahrhausermöglichen.

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