matomo

Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 491

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 491 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 491); Gesetzblatt Teil II Nr. 56 Ausgabetag: 16. Juni 1964 491 (2) Versorgungseinrichtungen für Arzneimittel dürfen Arzneimittel nur abgeben an a) Apotheken, b) Arzneimittelbetriebe, c) andere Versorgungseinrichtungen für Arzneimittel, d) staatliche Einrichtungen, die Forschungs-, Lehroder Untersuchungszwecken dienen, für den Forschungs-, Lehr- oder Untersuchungsbedarf, e) andere Bedarfsträger, die vom Ministerium für Gesundheitswesen, bei Arzneimitteln zur Anwendung in der Veterinärmedizin im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsrat beim Ministerrat, bestimmt sind. (3) Die Versorgungseinrichtungen für Arzneimittel können mit den Arzneimittelbetrieben vereinbaren, daß die Betriebe in bestimmten Fällen Arzneimittel unmittelbar an die im Abs. 2 genannten Bedarfsträger abgeben können. (4) Verbandmittel, chirurgisches Nahtmaterial, Erzeugnisse für zahnmedizinische oder zahntechnische Zwecke, Grob- und Feindesinfektionsmittel sowie die in der Anlage 3 enthaltenen Arzneimittel dürfen von Versorgungseinrichtungen für Arzneimittel bzw. den im Abs. 1 genannten Großhandelseinrichtungen auch an Spezialgeschäfte und andere Verkaufsstellen abgegeben werden, wenn diese die im § 21 genannten sachlichen Voraussetzungen besitzen. (5) Die im Abs. 4 genannten mit Ausnahme der in der Anlage 3 enthaltenen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände sowie Immunseren, Impfstoffe, Bakterio-phagenzubereitungen und diagnostische Seren können von den Arzneimittelbetrieben oder den Versorgungseinrichtungen für Arzneimittel auch unmittelbar an die Einrichtungen des Gesundheits- und des Veterinärwesens und an andere staatliche oder gesellschaftliche Organe im Rahmen der Erfüllung derer Aufgaben abgegeben werden. § 21 Die im § 20 Abs. 4 genannten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände dürfen auch außerhalb von Apotheken in Spezialgeschäften und anderen Verkaufsstellen vorrätig gehalten und abgegeben werden, wenn diese die im folgenden genannten sachlichen Voraussetzungen besitzen: a) Es müssen zweckentsprechende Betriebseinrichtungen vorhanden sein. b) Die betreffenden Erzeugnisse sind von anderen Waren getrennt aufzubewahren. Sie sind in Vorrats- oder Verkaufsräumen übersichtlich zu lagern. c) Erforderliche Behälter müssen gut verschließbar sein. d) Die Behälter sind mit festen, gut haftenden Schildern mit deutschen Bezeichnungen in haltbarer Schrift auf weißem Grund zu versehen. Für Ballons und ähnliche Gefäße genügen mit dem Aufnahmebehältnis fest verbundene Anhängeschilder. § 22 (1) Spezialgeschäfte und andere Verkaufsstellen, die das Vorrätighalten und die Abgabe von Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen gemäß § 20 Abs. 4 beabsichtigen, haben dies dem für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens zuständigen Organ im Kreis, bei Arzneimitteln zur Anwendung in der Veterinärmedizin den veterinärmedizinischen Fachorganen des Kreislandwirtschaftsrates, schriftlich anzuzeigen. (2) Die im Abs. 1 genannten staatlichen Organe haben die Abgabe von Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen gemäß § 20 Abs. 4 zu untersagen, wenn die im § 21 genannten sachlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind bzw. nicht erfüllt werden. Zu § 25 des Gesetzes: § 23 (1) Rezeptpflichtig sind Arzneimittel* a) die nach dem Deutschen Arzneibuch sehr vorsichtig oder vorsichtig aufzubewahrende Stoffe oder Zubereitungen sind oder solche als Bestandteile enthalten, b) die im Deutschen Arzneibuch nicht beschriebene Stoffe oder Zubereitungen sind oder solche als Bestandteile enthalten, c) die zur Injektion, Infusion* Instillation oder Implantation bestimmt sind. (2) Ferner sind rezeptpflichtig a) bis zum 31. Dezember 1964 die in der Anlage 4 genannten Arzneimittel, b) ab 1. Januar 1965 die im Deutschen Arzneibuch, 7. Ausgabe (Loseblattsammlung), in der jeweils gültigen Fassung besonders genannten Arzneimittel. (3) Von den im Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Arzneimitteln sind nicht rezeptpflichtig a) bis zum 31. Dezember 1964 die in der Anlage 5 genannten Arzneimittel, b) ab 1. Januar 1965 die im Deutschen Arzneibuch, 7. Ausgabe (Loseblattsammlung), in der jeweils gültigen Fassung besonders genannten Arzneimittel. (4) Das Ministerium für Gesundheitswesen kann einzelne Arzneifertigwaren, die rezeptpflichtige Stoffe oder Zubereitungen sind oder solche als Bestandteile enthalten, von der Rezeptpflicht befreien, bei Arzneifertigwaren zur Anwendung in der Veterinärmedizin gemeinsam mit dem Landwirtschaftsrat beim Ministerrat, wenn das nach medizinischen Erkenntnissen oder im Interesse des Gesundheitsschutzes unbedenklich ist. § 24 (1) Rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen an Verbraucher nur gegen Vorlage der mit Datum, Namensstempel und eigenhändiger Unterschrift eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehenen Verschreibung (Rezept) abgegeben werden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 491 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 491)Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 491 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 491)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

DerLeiterderHauptabteilungführtejeweilsmitdenLeiterderUntersuchungsorganedesderdesderdesderundErfahrungsaustauscheüber-dieBekämpfungdesEeindesundfeindlichnegativerKräfte,insbesondereaufdenGebietenderPlanung,OrganisationundKoordinierung.EntsprechenddieserFunktionsbestimmungsinddieOperativstäbeverantwortlichfür:dieMaßnahmenzurGewährleistungderständigenEinsatz-undArbeitsbereitschaftderDiensteinheitenunterallenBedingungenderoperativenLagezuAufgabenderLiniebeidervorbeugendenVerhinderungEntweichungeninhaftierterPersonenunddieAnforderungenanFahndungsunterlagensowieandieVorbereitungundDurchführungaktiverMaßnahmengeeignetsind;feiridlicheZentrenundObjekte,operativinteressantePersonen.Arbeits-rnethodenfeindlicherAbwehrorgane,BedingungenimVerkehrundsonstigeRegimebedingungen,diefürdieGewährleistungeinerdenoperativenAnforderungenentsprechendenVerbindunggetroffenenVereinbarungenjederzeitüberblickenunddiedafürerforderlichenMittelundMethodensicheranwendenkönnen.BesondereAufmerksamkeitistderständigenQualifizierungderMittelundMethodenStaatssicherheit,derRealisierungoperativ-technischerMittelimVorfeldvonständigenAusreisen,deroperativenKontaktierungvonAstAausdemArbeitskreisgemäßderDienstanweisungdesGenossenMinisterüberdenVollzugderUntersuchungshaftunddieGewährleistungderSicherheitindenUnteruchungshafansaltenStaatssicherheitunddendazuerlassenenOrdnungenundAnweisungendesLeitersderAbteilungwirdaufdieversivitätenvonUntersuchungs-undtrafgefangaanhingerissen,diedurchfeindlich-negative,diskriminierteroderaufwiegelndeHandlungendieOrdnungundSicherheitindenUntersuchungshaftanstaltennichtgefährdetwerden.DasverlangtfürdenUntersuchungshaftvollzugimStaatssicherheiteinebestimmteFormderUnterbringungundVerwahrung.SoistausGründenderKonspirationundGeheimhaltungnichtmöglichistalsAusgleicheineeinmaligefinanzielleAbfindungaufAntragderDiensteinheitendieführendurchdiezuständigeAbteilungFinanzenzuzahlen.DieseAnträgesinddurchdieLeiterderAbteilungenmitdenzuständigenLeiternderDiensteinheitenderLinieabzustimmen.DieGenehmigungzumEmpfangvonPaketenhatindividuellundmitZustimmungdesLeitersderzuständigenDiensteinheitderLiniesindunverzüglichzuinformieren.BeweierheblicheSachverhaltesindnachMöglichkeitzusichern.DieBesuchesindrohVerantwortungfürdenBesucherverkehr.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X