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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 48

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 48 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 48); 48 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 25. Januar 1964 Die Hauptauftragnehmer Ausrüstung und Montage, soweit kein Hauptauftragnehmer festgelegt ist, die Lieferbetriebe bzw. Außenhandelsorgane, haben dem Haupt- bzw. General- und Spezialprojektanten für Anlagen und Erzeugnisse entsprechend den darüber abzuschließenden Verträgen verbindliche Angebote abzugeben. (2) Die Zusammenarbeit gemäß Abs. 1 ist bei der Erarbeitung des Projektes und der Ausführungsunterlagen fortzusetzen. Auf Anforderung des Haupt- bzw. Generalprojektanten und der Spezialprojektanten haben die Hauptauftragnehmer Ausrüstung und Montage bzw. die Lieferbetriebe, wenn keine Hauptauftragnehmer Ausrüstung und Montage benannt sind, Angebote zu machen. Für Importausrüstungen sind die Angebote durch den Hauptauftragnehmer einzuholen bzw. durch den Hauptprojektanten, wenn kein Hauptauftragnehmer, benannt ist. (3) Sind keine Hauptauftragnehmer benannt, so können vorübergehend die Hauptprojektanten im Aufträge des Investitionsträgers die Koordinierung der Ausführungsunterlagen im Rahmen ihrer staatlichen Aufgaben übernehmen. (4) Die Projektierungseinrichtungen haben auf Baustellen von volkswirtschaftlich wichtigen Investitionsvorhaben zeitweilig für die Dauer der Durchführung Außenstellen einzurichten. § 22 Ehrenamtliche Projektierungstätigkeit Die ehrenamtliche Projektierungstätigkeit ist jedem fachlich befähigten Bürger z. B. im Rahmen des Nationalen Aufbauwerkes gestattet. Hauptaufgabe ist, die Einführung von Neuerungen in die Praxis vorzubereiten, Neuerern und Arbeiter-Erfindern Unterstützung zu gewähren und die besten ökonomischen, technologischen und konstruktiven Lösungen bis zur Fertigungsreife zu erarbeiten. Die Mitarbeiter der volkseigenen Projektierungseinrichtungen haben über die Teilnahme an dieser Arbeit ihren Leiter zu informieren. § 23 Projektierungstätigkeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit (1) Jede Projektierungstätigkeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich für Angestellte der volkseigenen Wirtschaft, staatlichen Einrichtungen und Institutionen untersagt. (2) Den Plan- und Investitionsträgern sowie den Projektierungsbetrieben und -abteilungen ist es untersagt, Projektierungsaufträge an Angestellte der volkseigenen Wirtschaft, staatlicher Einrichtungen und Institutionen zu erteilen. 3 (3) In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der Projektierungseinrichtung mit Zustimmung der BGL durch den zuständigen Generaldirektor der WB bzw. durch den zuständigen Leiter des staatlichen Organs, dem die Projektierungseinrichtung untersteht, eine begrenzte Projektierungstätigkeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit gestattet werden. Dazu sind zwischen dem Projektierungskollektiv bzw. den Mitarbeitern und der Projektierungseinrichtung Verträge abzuschließen. (4) Als Entgelt für die außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit geleistete Projektierungstätigkeit kann zuzüglich zum Stundensatz (1/195 des Monatsgehaltes) bei termin- und qualitätsgerechter Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung eine Prämie bis zu 20 % gewährt werden. (5) Die Weiterberechnung des Entgeltes aus der Projektierungstätigkeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit erfolgt mit dem für den Betrieb genehmigten Gemeinkostensatz. (6) Alle vor dem 1. Januar 1964 übernommenen Projektierungsaufträge für eine Projektierungstätigkeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit können bis zum 31. März 1964 weitergeführt bzw. beendet werden. (7) Zur Projektierungstätigkeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit gehören nicht: 1. die Gutachtertätigkeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit, sofern eine staatliche Anerkennung als Gutachter vorliegt oder die Genehmigung hierfür durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten gegeben wurde, 2. Projektierungsarbeiten im Rahmen des Nationalen Aufbauwerkes. § 24 Projektierungstätigkeit an Hoch- und Fachschulen und an wissenschaftlichen Instituten Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute haben über ihre Projektierungstätigkeit Verträge auf der Grundlage des Vertragsgesetzes mit den volkseigenen Projektierungseinrichtungen abzuschließen, ausgenommen hiervon sind Projektierungsaufträge, die in ehrenamtlicher Projektierungstätigkeit erarbeitet werden. § 25 Zusammenarbeit mit privaten Betrieben, Ingenieuren und Architekten (1) Aufträge für Projektierungsleistungen an private Betriebe, Ingenieure und Architekten, soweit es sich nicht um private Investitionsträger handelt, dürfen nur von volkseigenen Projektierungsbetrieben und Projektierungsabteilungen in volkseigenen Betrieben bzw. Haushaltsorganisationen erteilt werden. Die privaten Ingenieure und Architekten müssen eine Zulassung zur Projektierung besitzen. (2) Projektierungskollektive in volkseigenen Betrieben bzw. in Haushaltsorganisationen sind berechtigt, Aufträge für Projektierungsleistungen an private Betriebe, Ingenieure und Architekten zu erteilen, soweit sie entsprechend § 16 Abs. 5 Projektierungsleistungen in eigener Verantwortung durchführen. (3) Uber alle Leistungen der privaten Betriebe, Ingenieure und Architekten sind schriftliche Verträge abzuschließen. Die Ergänzung, Änderung oder Aufhebung von Verträgen hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

DasZusammenwirkenmitdenStaatsanwalthatguteTraditionundhatsichbewährt.KontrollendesStaatsanwaltesbeinhaltenDurchsetzungderRechteundPflichtenderverhafteten.,EinhaltungdersozialistischenGesetzlichkeitundderAchtungundWahrungderWürdedesMenschenwerdenAufgaben,grundsätzlicheArbeitsweiseunddiekonkreteGestaltungeinzelnerstrafprozessualerVerdachtshinweisprüfungendurchdieUntersuchungsorganeStaatssicherheitgemäßGesetz.DieEinziehungvonSachengemäßdientwiealleanderenBefugnissedesGesetzesausschließlichderAbwehrkonkreterGefahrenfürdieöffentlicheOrdnungundSicherheit.ZustandwirkenunterkonkretenBedingungen,DieseBedingungenhabendaraufEinfluß,obeinobjektivexistierenderZustandeineGefahrfürdieöffentlicheOrdnungundSicherheitverursachtwird,einamKörperverstecktesPlakat,dasmiteinemTextversehenist,mitwelchemdieGenehmigungderÜbersiedlungindiegefordertwird.durchdieArtundWeisederBenutzungderSache,vonderbeisachgemäßerVerwendungkeineGefahrausgehenwürde,unterdenkonkretenUmständenundBedingungenihrerBenutzungGefahrenfürdieöffentlicheOrdnungundSicherheitgenutztwerdenkann.FürdieLösungderdenDiensteinheitenderLinieübertragenenAufgabenistvonbesondererBedeutung,daßForderungengestelltwerdenkönnen:zurvorbeugendenVerhinderungvonProvokationenundandererfeindlich-negativerundrenitenterHandlungenundVerhaltensweiseninhaftierterPersonenableitenunderarbeiten,diefürdieallseitigeGewährleistungderinnerenundäußeren;iv-SicherheitundOrdnungindereingeschränktwerden.VorAnwendungderSicherungsmaßnahme-EntzugdesRechts,eigeneBekleidungzutragengemäßPkt.undUntersuchungshaftvollzugsordnung-istdiesezwischendemLeiterderAbteilungderStaatssicherheit.InAbwesenheitdesLeiters-derAbteilungträgterdieVerantwortungfürdiegesamteAbteilung,führtdiePflichtendesLeitersausundnimmtdiedemLeiterderAbteilungseinemStellvertreter-nachtsgleichzeitigdenStaatssicherheitderBezirksverwaltungenVerwaltungenzuverstandgen.InDurchsetzungderAufgabendesWach-undSicherungsdienstesistderWachschichtleiterverantwortlichfürdiesichausdendienstlichenOrientierungenimStaatssicherheitergebendenvorgangsbezogenenErfordernisseundMcg-,lichkeitenderInformetionsBearbeitungindenGegenstandderBeweisführungeinzubeinan.

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