Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 426

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 426 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 426); 426 Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 8. Juni 1964 zur Sechsten. Durchführungsbestimmung vom 25. April 1964 zur Transportverordnung (GBl. II S. 436) vereinbarten Rechte und Pflichten des Empfängers. In diesen Fällen entfällt der Abschluß eines Empfängervertrages. Ist ein Absender gleichzeitig Empfänger von Wagenladungen, so entfällt in seinem Absendervertrag die Regelung der Beziehungen bei der Entladung von Transportraum. (3) Durch den Abschluß des Ladevertrages I übernimmt der Umschlag- oder Trägerbetrieb gegenüber der Eisenbahn folgende gesetzliche bzw. im Absendervertrag gemäß Anlage 2 zur Sechsten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung vereinbarte Verpflichtungen des Absenders: die Entgegennahme von Ankündigung und Benachrichtigung bzw. Verzicht auf Ankündigung und Benachrichtigung, die Einhaltung der gesetzlichen bzw. vereinbarten Ladefristen, die Bezahlung des Wagenstandgeldes bei Ladefristüberschreitung, die Einflußnahme auf die maximale gewichtsmäßige und räumliche Auslastung der Eisenbahngüterwagen, die Bildung von geschlossenen Zügen bzw. Wagengruppen, die Einhaltung der Beladevorschriften, die Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 der Transportverordnung. (4) Darüber hinaus können vom Umschlag- oder Trägerbetrieb weitere Rechte und Pflichten des Absenders vertraglich übernommen werden. (5) Bei Verletzung von Verpflichtungen aus dem Ladevertrag I kann neben den tarifmäßigen Entgelten und den gesetzlichen oder vereinbarten Vertragsstrafen Schadenersatz nur gefordert werden, wenn die Bestimmungen der Transportverordnung die Geltendmachung ausdrücklich zulassen. Die Vertragsstrafe wird auf den geltend gemachten Schadenersatz angerechnet. - § 3 Die Ladefristen sind für jeden Umschlag- oder Trägerbetrieb in Übereinstimmung mit dessen Ladekapazität gesondert zu vereinbaren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein besonderes Wagenkontrollver-fahren abgeschlossen werden. Für geballten Zulauf gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 der Sechsten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung. § 4 Die sich aus dem Ladevertrag I ergebenden Verpflichtungen der Eisenbahn gegenüber dem Umschlagoder Trägerbetrieb sind insbesondere a) die richtige und vollständige Ankündigung der zur Ent- oder Beladung vorgesehenen Güterwagen und die Benachrichtigung von deren Bereitstellung, b) die fristgemäße Bereitstellung einsatzfähiger und besenreiner Güterwagen, c) das engste Zusammenwirken mit dem Umschlagoder Trägerbetrieb, um die fristgerechte und ordnungsgemäße Ent- und Beladung der Güterwagen mit dem geringsten Aufwand des Umschlag- oder Trägerbetriebes zu sichern. § 5 (1) Bei Verletzung der Verpflichtungen aus dem Ladevertrag I sind Vertragsstrafen gemäß § 20 der Sechsten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung zu zahlen. (2) Soweit weitere Verpflichtungen zwischen Eisenbahn und Umschlag- oder Trägerbetrieb im Ladevertrag I eingegangen werden, können dafür besondere Vertragsstrafen vereinbart werden. § 6 Die lüadeverträge I zwischen den Umschlag- oder Trägerbetrieben und der Eisenbahn sind gemäß § 18 der Sechsten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung jeweils bis zum 15. Dezember für das kommende Planjahr abzuschließen. Zweiter Teil Bestimmungen für das Zusammenwirken zwischen Umschlag- oder Trägerbetrieben und den Transportbeteiligten § 7 Die sich zwischen dem Umschlag- oder Trägerbetrieb und den Transportbeteiligten ergebenden wechselseitigen Beziehungen sind im Ladevertrag II nach dem Muster gemäß Anlage 2 zu regeln. § 8 Die Ladeverträge II haben unter Beachtung der örtlichen Bedingungen insbesondere zu enthalten: a) als Pflichten der Umschlag- oder Trägerbetriebe 1. den Umfang der vom Umschlag- oder Trägerbetrieb im Rahmen seiner Kapazität zu vollbringenden Leistungen (Ent- und Beladearbeiten, Ab- und Anfuhr der Güter usw.) in Mengen und Gutarten, unterteilt nach Monaten und weitestgehend nach Tagen; 2. die unverzügliche Verständigung der Trans-portbeteiligten auf Grund der Ankündigung bzw. Benachrichtigung durch die Eisenbahn; 3. die Übernahme von Arbeiten zur Uberbrük-kung von Wartezeiten des Umschlag- oder Trägerbetriebes; b) als Pflichten der Transportbeteiligten 1. die zeitliche Abstimmung ihrer Lieferbeziehungen mit der Kapazität der Umschlag- oder Trägerbetriebei;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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