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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 422 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 422); 422 Gesetzblatt Teil II Nr. 52 Ausgabetag: 6. Juni 1964 lieh der Ausrüstung mit Umschlagmechanismen den Träger- und Umschlagbetrieben gleichgestellt werden; c) auf Wagenladungsknotenbahnhöfen mit überwiegend industriellem Einzugsbereich Umschlagbetriebe des volkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs. In Abhängigkeit von den materiell-technischen Voraussetzungen können auch auf den unter Buchst, b genannten Wagenladungsknotenbahnhöfen Umschlagleistungen dem volkseigenen öffentlichen Kraftverkehr übertragen werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirkstransportausschuß. B. Der Minister für Verkehrswesen ist verantwortlich a) für die Bestätigung der durch die Räte der Bezirke auszuarbeitenden regionalen Programme zur Konzentration und Mechanisierung des Güterumschlages nach Prüfung des ökonomischen Nutzens, der finanziellen Auswirkungen und nach der Feststellung der zu schaffenden Voraussetzungen für die streckenweise Einführung des Wagenladungsknotenverkehrs; b) für die Entscheidung über den Zeitpunkt der Einführung des Wagenladungsknotenverkehrs nach Zustimmung der zuständigen Räte der Bezirke und Räte der Kreise; c) für die Schaffung der personellen Voraussetzungen zur Lösung der Aufgaben in den Reichsbahndirektionen und den Bezirksdirektionen für Kraftverkehr; d) für die Ausarbeitung der Regelung über die Behandlung der finanziellen Auswirkungen, insbesondere des Verfahrens zur Erstattung von entstehenden Mehrkosten bei den Transportbeteiligten zur Durchführung des Programms der Konzentration in Zusammenarbeit mit dem Minister der Finanzen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Mehrkosten gegenüber den Transportbeteiligten aus den Einsparungen der Mechanisierung der Be- und Entladearbeiten bei den Trägerund Umschlagbetrieben und bei der Deutschen Reichsbahn zu decken sind. e) für eine mit dem Minister der Finanzen gemeinsam auszuarbeitende und zu erlassende Regelung über die wirksame Anwendung des Prinzips der materiellen Interessiertheit zur vorfristigen Einführung des Wagenladungsknotenverkehrs: f) für die Ausarbeitung der sich aus der Konzentration des Güterumschlages ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Verkehrsträgern, den Träger- bzw. Umschlagbetrieben und deren Transportbeteiligten. 7. Der Minister für Verkehrswesen wird ermächtigt, unter Nachweis des volkswirtschaftlichen Nutzeffektes und nach Zustimmung der Bezirkstransportausschüsse bestehende leistungsschwache Anschlußbahnen zu schließen. 8. Die Vorsitzenden der Räte der Bezirke sind verantwortlich a) für die Ausarbeitung jährlicher regionaler Programme zur Konzentration und Mechanisierung des Güterumschlages; b) für die Durchführung der streckenweisen Konzentration des Güterumschlages auf Wagenladungsknotenbahnhöfen auf der Grundlage der regionalen Programme und der vom Minister für Verkehrswesen getroffenen Entscheidungen; c) für die Schaffung der personellen Voraussetzungen in den Abteilungen Verkehr zur Lösung der den Räten der Bezirke obliegenden Aufgaben; d) für die im Rahmen der Konzentration und Mechanisierung des Güterumschlages notwendige Überleitung der kommunalen Umschlagbetriebe in den Bereich des volkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs. 9. Die Leiter der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane sind dafür verantwortlich, daß die sich aus dem gesamtgesellschaftlichen Reproduktionsprozeß für die Konzentration des Güterumschlages in ihrem Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben ausgearbeitet werden. Die Zentralen Staatsund Wirtschaftsorgane sichern durch ihre Mitarbeit in den Arbeitsgruppen der örtlichen Transportausschüsse, daß die Konzentration des Güterumschlages mit dem höchsten volkswirtschaftlichen Nutzeffekt erfolgt. 10. Der Minister für Verkehrswesen als Vorsitzender des Zentralen Transportausschusses wird ermächtigt, nach Abstimmung mit den zuständigen zentralen staatlichen Organen und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke alle zur einheitlichen Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Regelungen zu erlassen. Berlin, den 14. Mai 1964 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister für Verkehrswesen Stoph Kramer Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Richtlinie Nr. 12 - RPI 1/61 -. Vom 6. Mai 1964 - 1 P1B 2/64 Die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. April 1961 über die Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen, der Strafen ohne Freiheitsentziehung und der öffentlichen Bekanntmachung von Bestrafungen Richtlinie Nr. 12 - RPI 1/61 - (GBl. Ill S. 223) wird aufgehoben. Gründe: Die Richtlinie Nr. 12, die zwei Jahre vor dem Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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