Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 394

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 394 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 394); 394 Gesetzblatt Teil II Nr. 50 Ausgabetag: 4. Juni 1964 § 70 Polizeiliche Kennzeichen (1) Jedes zulassungspflichtige Kraftfahrzeug und jedes zulassungspflichtige Anhängefahrzeug hat eine von der Zulassungsstelle polizeilich bestätigte Kennzeichentafel zu führen. An Kraftwagen ist außerdem eine ebenso beschriftete zweite Kennzeichentafel ahzubringen. Kraftradanhänger haben eine dem ziehenden Fahrzeug entsprechende Kennzeichentafel zu führen. (2) Der Untergrund der Kennzeichentafel ist weiß, . das polizeiliche Kennzeichen (Kennbuchstaben und Kennziffern) ist schwarz (Anlage 2 Muster 1 bis 3). Die Kennzeichentafeln und deren Beschriftung müssen den Mustern der TGL 15 653 entsprechen. Kennzeichentafeln dürfen nicht spiegeln. (3) Die von der Zulassungsstelle bestätigte Kennzeichentafel ist an der Rückseite des Kraftfahrzeuges oder Anhängefahrzeuges anzubringen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Kraftfahrzeuge, bei denen aus bautechnischen Gründen die Anbringung der bestätigten Kennzeichentafel an der Rückseite nicht möglich ist. An solchen Kraftfahrzeugen ist die bestätigte Kennzeichentafel an der Vorderseite anzubringen. Die hintere Kennzeichentafel darf bis zu einem Winkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der vorderen Kennzeichentafel darf nicht weniger als 20 cm. der der hinteren nicht weniger als 30 cm über der Fahrbahn liegen. Kennzeichentafeln dürfen die sonst ;vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. Der obere Rand der hinteren Kennzeichentafel darf nicht höher als 155 cm über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen müssen vor bzw. hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 60° beiderseits der Längsachse des Fahrzeuges lesbar sein. (4) Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, daß sie bei Dunkelheit unter einem Aufblickwinkel von etwa 90° auf eine Entfernung von mindestens 20 m deutlich lesbar sind. Die Beleuchtung hat durch weißes Licht zu erfolgen. Die Leistungsaufnahme der zur Beleuchtung verwendeten Glühlampen muß bei Kraftwagen und deren Anhängefahrzeugen mindestens je 5 W betragen. Vorrichtungen zum Abstellen der Beleuchtung vom Fahrzeug aus sind nur züläs'sig, wenn alle Lichtquellen, die einen Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn werfen können, gleichzeitig mit der Kennzeichenbeleuchtung oder vor dieser verlöschen. Der Fahrzeugführer Trat das Kennzeichen im Verkehr gut lesbar zu halten. (5) Das Anbringen von Zeichen, die mit dem polizeilichen Kennzeichen verwechselt werden können, ist unzulässig. (6) An der hinteren Bordwand von Lastkraftwagen und deren Anhängefahrzeugen mit mehr als 1 t Nutzlast ist das polizeiliche Kennzeichen in deutlich les- und haltbarer Schrift gemäß Anlage 2 Muster 4 anzubringen. Die Farbe der Beschriftung muß sich von der Grundfarbe des Fahrzeuges deutlich abheben. (7) Uber die Anbringung der Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 und über die Anbringung der Kennzeichen an Lastkraftwagen und deren Anhängefahrzeugen gemäß Abs. 6 können die Zulassungsstellen dann Ausnahmen zulassen, wenn durch Spezialaufbauten ein Abgehen von den Bestimmungen der Absätze 3 und 6 erforderlich ist. Die Ausnahme kann auch für- einen Typ bei der Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 34 gegeben werden. ' „ (8) Für die im § 6 Abs. 1 Buchstaben a und b und im § 19 Abs. 1 Buchstaben a, c, d, e und f. genannten Fahrzeuge gelten für die Kennzeichnung die Bestimmungen des § 83. Die übrigen in den §§ 6 und 19 genannten Fahrzeuge sind von einer Kennzerdhnungs-pflicht befreit, soweit nicht für einzelne Fahrzeugarten , besondere Bestimmungen bestehen § 71 Nationalitätszeichen Außer dem von der Zulassungsstelle zugeteilten Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen „D“ gemäß Anlage 2 Muster 5 am Fahrzeug angebracht werden. Bei Dunkelheit oder Nebel muß das Nationalitätszeichen bei Fahrten im Ausland beleuchtet Sein. § 72 ,, Sonderbestimmungen für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge (1) Elektromotoren, Schalter und dergleichen sind so anzuordnen, daß etwaige im Betrieb auftretende Feuererscheinungen keine Entzündung von brennbaren Stoffen hervorrufen können. In ihrer unmittelbaren Nähe dürfen keine Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten liegen. (2) Akkumulatorenzellen elektrisch- angetriebener Fahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden, wenn ein Schutz gegen aufsteigende Feuchtigkeit und gegen überfließende Säure vorhanden ist. Zelluloid ist zur Verwendung für Kästen und außerhalb - des Elektro- ■ ly ten unzulässig. Soweit nur unterwiesenes Personal mit der Wartung elektrische/ Anlagen mit'Spannungen von mehr als 42 V an Fahrzeugen beschäftigt wird, ist ein Berührungsschuti für Teile verschiedener Spannung nicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen den Fahrgästen nicht zugänglich sein. Für ausreichende- Lüftung ist zu sorgen. (3) Der Querschnitt aller Leitungen zwischen Stromquelle und Antriebsmotor ist nach der Dauerstromstärke des Motors oder stärker zu bemessen. Der Querschnitt von Leitungen für Bremsstrom muß mindestens so groß wie der von Fahrstromleitungen sein. Alle übrigen Leitungen dürfen im allgemeinen mit den in nachstehender Tabelle verzeichneten Stromstärken dauernd belastet werden. Querschnitt bei Verwendung von Kupfer: mm2 Stromstärke: A Querschnitt bei Verwendung von Kupfer: mm2 Stromstärke: ’ A 0,75 6 25 80 1,0 6 35 100 1,5 10 50 125 2,5 15 70 160 4.0 - -. 20 95 190 6,0 25 120 225 10,0 35 1.50 260 16,0 60;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren. Es sollte davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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