Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 386

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 386 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 386); 386 Gesetzblatt Teil II Nr. 50 Ausgabetag: 4. Juni 1964 den Rädern verbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Bremsflächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstellvorrichtung haben. (2) Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 5,‘5 t müssen zusätzlich zu den im Abs. 1 geforderten Bremsen mit einer Motorbremse oder mit einer in der Bremswirkung gleichartigen Vorrichtung ausgerüstet sein. (3) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder und Krankenfahrstühle muß die nicht als Betriebsbremse dienende Bremse feststellbar sein. Die Feststellbremse muß mechanisch wirken und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors mindestens die im § 47 angegebenen Bremswerte erreichen. (4) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben werden, kann die Betriebsbremse eine elektrische Widerstands- oder Kurzschlußbremse sein. Für diese Bremse findet der vorletzte Satz des Abs. 1 keine Anwendung. (5) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen, außer an Gleiskettenfahrzeugen, die zur Unterstützung des Len-kens als Einzelradbremse ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so gekuppelt sein, daß eine gleichmäßige Bremswirkung gewährleistet ist. Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen muß durch eine leicht bedienbare Nachstellvorrichtung oder selbsttätig ausgleichbar sein. , (6) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst werden, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Betriebsbremse und für die Feststellbremse benutzt werden, wenn mindestens 70 v. H. der Gesamtmasse des Fahrzeuges auf dem Kettenlaufwerk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht überprüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Bremsnocken, die Nockenwelle mit Hebel oder ähnliche Übertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam benutzt werden. (7) Anhängefahrzeuge, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, müssen eine eigene Bremsanlage haben, die bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h durch die Bedienungsvorrichtung der Bremse des ziehenden Fahrzeuges mit betätigt wird. Die Bremse muß leicht nachstellbar sein und eine Vorrichtung zum Feststellen haben, die das Abrollen des vollbelasteten Anhängefahrzeuges bei einer Steigung von mindestens 20 v. H. auf trockener Straße verhindern kann. Die Bremsen müssen das Anhängefahrzeug beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug selbsttätig zum Stehen bringen; dies trifft nicht für die im Abs. 9 genannten Bremsen zu. 8 (8) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird) sind bis auf weiteres zulässig, wenn die Gesamtmasse des Anhängefahrzeuges 81 nicht überschreitet. In einem Zug darf nur ein Anhängefahrzeug mit Auflaufbremse mitgeführt werden. Bis zu einer Gesamtanhängelast von 12 t können jedoch ein oder zwei Anhängefahrzeuge mit Auflaufbremsen in einem Zug mitgeführt werden, wenn die Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges 20 km/h nicht übersteigt und kein Gefälle von mehr als 6 v. H. befahren wird. (9) Anhängefahrzeuge, bei denen die Bremsanlage nicht selbsttätig wirkt, sondern durch einen Bremser vom Bremsersitz aus bedient wird, sind in der Fahrgeschwindigkeit begrenzt. Bei Bedienung der Bremse durch Hebelzug beträgt die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. Anhängefahrzeuge mit Spindelbremse dürfen nicht hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Anhängefahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen gemäß § 68 gekennzeichnet werden. (10) An einachsigen Anhängefahrzeugen mit weniger als 1,5 t Gesamtmasse ist keine eigene Bremse erforderlich, wenn vom ziehenden Fahrzeug mit vollbelastetem Arihängefahrzeug die im §47 angegebenen Bremsverzögerungen erreicht werden, bei der Bremsprobe keine der beiden Fahrzeuge seine Spur verläßt und die Bestimmungen des § 48 eingehalten werden. (11) Die im § 41 Abs. 5 bezeichneten Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 befreit; sie müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die von den im § 41 Abs. 5 Buchstaben a und b bezeichneten Fahrzeugen gezogen werden, brauche keine Bremse zu haben, wenn sie nur im Fahren Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen). (12) Auf Lastkraftwagen, Kraftomnibussen, Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen sind mindestens zwei Vorlegeklötze griffbereit mitzuführen. S 47 t . Bremswerte und Bremsprüfung (1) Die im § 46 mit Ausnahme von Abs. 2 in Anlage, Aufbau und Wirkung näher beschriebenen Bremsanlagen müssen den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, mit seinem Kraftfahrzeug (bzw. Anhängefahrzeug) mindestens die nachstehend aufgeführten mittleren Bremsverzögerungen zu erreichen; Fahrzeuge der Baujahre bis einschließlich 1937 Betrieb- Feststell- bremse bremse Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h 1,5 m/s1 1,5 m/s1 Bremsweg bei 15 km/h höchstens 3,8 m 5,8 m Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 100 km/h 3,6 m/s1 1,5 titijn* Bremsweg bei 30 km/h höchstens 11, m 25,2 m Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit über 100 km/h , 4,6 m/s* 1,5 m/s3 Bremsweg bei 30 km/h höchstens 8,7 m 28,2 m;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung zur Durcliführung der Untersuchungshaft - und der Gemeinsamen Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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