Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 382

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 382 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 382); 382 y Gesetzblatt Teii II Nr. 50 Ausgabetag: 4. Juni 1964 Typschein erteilt werden. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann der Typschein diesen gemeinsam erteilt werden. Für im Ausland hergestellte Fahrzeuge kann die allgemeine Betriebserlaubnis dem Importeur erteilt werden. (2) Der Antrag auf Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis ist an die Kraftfahrzeugtechnische Anstalt zu richten. Die Kraftfahrzeugtechnische Anstalt bestimmt, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. (3) Der Inhaber eines Typscheines für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug einen Kraftfahrzeug- oder Kraftfahrzeuganhängerbrief auszufüllen. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug vom Inhaber des Typscheines einzutragen. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeuges und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefes Verantwortliche zu bescheinigen. Die Übertragung in den Kraftfahrzeug- oder -anhängerbrief hat mit Ausnahme der Angaben über das Baujahr, der Fahrgestellnummer, der Motornummer und der Farbe des Fahrzeuges ohne Streichung und Zusätze zu erfolgen. (4) Werden für einen Typ Ausnahmen von den Bestimmungen über den Bau und den Betrieb oder von der Straßenverkehrs-Ordnung StVO genehmigt, so sind die Bedingungen oder Ausnahmen im Typschein einzutragen. (5) Drei Jahre nach der Ausstellung des Typscheines erlöschen die auf ihm beruhenden Befugnisse des Inhabers. Sofern eine Verlängerung des Typscheines nicht beantragt wird, hat der Typscheininhaber mit Ablauf der Gültigkeitsdauer den Typschein der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt zurückzugeben. Eine Rückgabe hat auch zu erfolgen, wenn die Fabrikation des Fahrzeuges eingestellt ist. (6) Stellen sich in der Fabrikation oder während des Betriebes bei Fahrzeugen eines Typs wesentliche Mängel heraus, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigen können, kann der Typschein vor Ablauf der normalen Gültigkeitsdauer entzogen werden. Die Kraftfahrzeugtechnische Anstalt ist jederzeit befugt, durch Beauftragte die Ausübung der durch den Typschein verliehenen Befugnisse beim Hersteller oder Importeur nachzuprüfen. § 35 Betriebscrlaubnis für Einzelfahrzeuge (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Fahrzeugtyp gemäß § 34, so hat der Hersteller die Betriebserlaubnis und die Ausstellung eines Fahrzeugbriefes bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsstelle'zu beantragen. (2) In dem Fahrzeugbrief hat der Kraftfahrzeugsachverständige der Deutschen Volkspolizei die Beschreibung des Fahrzeuges (technisches Gutachten) einzutragen und zu bescheinigen, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Bestimmungen über den Bau und den Betrieb entspricht. (3) Kraftfahrzeuge mit Gasanlagen bedürfen einer Betriebserlaubnis, die von der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt erteilt wird. Der Einbau, Umbau und die Reparatur von Gasanlagen darf nur von Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieben vorgenommen werden, die vom zuständigen Rat des Bezirkes hierfür eine Erlaubnis erhalten 'haben. Die vom Ministerium für Verkehrswesen erlassenen Einbau- und Betriebsvorschriften sowie Bedienungsanweisungen sind bindend. (4 Liegen Zweifel vor, ob für Fahrzeuge gemäß 5 34 oder § 35 die Betriebserlaubnis zu erteilen ist, entscheidet das Ministerium des Innern. § 36 Betriebserlanbnis für Fahrzeugtefl (lj Die Betriebserlaubnis kann auch für einzeln* Teil von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil ein technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Die Erlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken, daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaues verwendet werden darf. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- oder Anbaues durch den Kraftfahrzeugsachverständigen der Deutschen Volkspolizei abhängig gemacht werden. Den im Handel angebotenen im Abs. 4 beschriebenen Einzelteilen ist di Abschrift der Betriebserlaubnis beizufügen. “ ’ l ' sstJf'y (2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen übet die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise gefertigten Teilen ist entsprechend § 34 zu verfahren. Die Betriebserlaubnis für licht- und meßtechnische Einrichtungen an Fahrzeugen wird durch die für das Meßwesen und die. Warenprüfung zuständigen staatlichen Organe erteilt (3) Der Inhaber eines Typscheines für Fahrzeugteil hat das ihm vorgeschriebene Typzeichen auf jedem dem Typ entsprechenden Teil anzubringen und dadurch dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zt bestätigen. Findet eine technische Abnahme statt s hat der Kraftfahrzeugsachverständige der Deutscher Volkspolizei im Fahrzeugbrief die betreffenden Teil unter Angabe ihrer Typzeichen einzutragen. Für Fahr-zeugteile, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören ist gemäß § 35 zu verfahren. Wird die Betriebserlaubnii erteilt, ist das Gutachten des Kraftfahrzeugsachver-ständigen der Deutschen Volkspolizei in dem Fahrzeugbrief einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmter Fahrzeug an- oder eingebaut wird. (4) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen mü sen in einer nach den Absätzen 1 und 2 genehmigter Bauart ausgeführt sein: a) Verschlußringsicherungen an Fahrzeugfelgen ge mäß § 41 Abs. 2, b) Gleitschutzketten gemäß § 42 Abs. 2, c) Windschutzscheiben gemäß § 45 Abs. 1 und ander Scheiben aus Sicherheitsglas, d) Scheibenwischer gemäß § 45 Abs. 2,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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