Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 379

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 379 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 379); 37 Gesetzblatt Teil II Nr. 50 Ausgabetag: 4. Juni 1964 c) die Anschrift des Eigentümers, d) Angaben über den Eigentumswechsel mit der Art des Eigentumserwerbes (Kauf, Schenkung usw.), e) das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges und die Anschrift des jeweiligen Fahrzeughalters. (3) Berechtigt zur Vornahme von Eintragungen in den Fahrzeugbrief gemäß den in dieser Verordnung erteilten Befugnissen sind nur: a) die Zulassungsstellen der Deutschen Volkspolizei, b) die Kraftfahrzeugtechnische Anstalt, c) der Inhaber eines Typscheines gemäß § 34. Alle Eintragungen müssen durch Unterschrift und in len Fällen der Buchstaben a und b durch Dienstsiegel and im Falle des Buchst, c durch Firmenstempel bestätigt werden. (4) Der Inhaber eines Typscheines gemäß § 34 hat die Fahrzeugbriefe verschlossen aufzubewahren; über ihren Bestand und Verbrauch ist ein Nachweis zu führen. Die suständigen Bezirksbehörden der Deutschen Volks-jolizei sind berechtigt, die Aufbewahrung der Fahr-äeugbriefe und die Nachweisführung zu kontrollieren. (3) der iür den neuen Standort des Fahrzeuges zuständigen Zuls ssungsstelle anzumelden. Erfolgt die Verlegung nur vorübergehend, so ist die für den neuen Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsstelle davon schrift-. lieh zu benachrichtigen. Die Zulassungsstelle entscheidet über die Umschreibung des Fahrzeuges. Melde-pflieptig ist der Fahrzeughalter. Bei einem Eigentumswechsel (Verkauf, Tausch, Schenkung usw.) hat der bisherige Eigentümer der für das ! rahrzeug zuständigen Zulassungsstelle die Anschrift des neuen Eigentümers zu melden. Er hat dem neuen Eige ltümer zur Weiterbenutzung des Fahrzeuges den Zula sungsschein, den Fahrzeugbrief und die Kraftfahr: :eugsteuer- und -Versicherungskarte gegen Empfang ibestätigung auszuhändigen. Der neue Eigentümer hat las Fahrzeug bei der für seinen Wohnort zuständigen Zulassungsstelle auf seinen Namen umschreiben ; assen. Bei Eigentumswechsel infolge Erbschaft haben die Meldungen durch den Erben zu erfolgen. ' (4) Jede Meldung hat innerhalb einer Frist von zehn Tagei zu erfolgen Der Fahrzeugbrief und der Zulassungsschein sind der zuständigen Zulassungsstelle vorztflegen. § 25 (5) Der Fahrzeugbrief darf nicht im Fahrzeug auf-aewahrt werden. Der Verlust eines ausgefertigten Briefes ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungs-itelle, der Verlust eines Vordruckes der Ausgabestelle su melden. Wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme inbedenklich ist, ist vor der Ausfertigung eines neuen Briefes der verlorene Brief auf Kosten des Antragstellers öffentlich für ungültig zu erklären. Durch Verschreiben unbrauchbar gewordene Briefe sind der Ausgabestelle zurückzugeben. (6) Sind in einem Fahrzeugbrief Eintragungen auf len für., die Zuiassung des Fahrzeuges bestimmten Seiten nicht mehr möglich oder sind bedeutungsvolle Angaben unleserlich geworden, so ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen. Die Zulassungsstelle nacht die Angaben über das Fahrzeug auf Grund des tlten Briefes und bescheinigt in dem neuen, daß dieser .Is Ersatz für den eingezogenen Brief ausgestellt wor-len ist. . I’wiirä!.: . I - t . 'I-.' A (7) Bel Stillegung oder endgültiger Außerbetrieb-etzung der Fahrzeuge gemäß § 25 Absätze 1 und 6 iuß der Fahrzeugbrief der Zulassungsstelle vorgelegt werden. ? § 24 Meldepflicht der Fahrseug eigen tümer und Fahrzeughalter i . - - , ‘ I (1) Die Angaben im Fahrzeugbrief, im Zulassungschein und in der von der Zulassungsstelle zu führen-en Fahrzeugkartei müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. (2) Technische Veränderungen am Fahrzeug sowie der VohnsitzWechsel des Fahrzeughalters oder der Wechsel es Fahrzeughalters innerhalb eines Zulassungsbereiches ind der Zulassungsstelle zu melden. Wird der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges in den Bereich einer aderen Zulassungsstelle verlegt, so ist das Fahrzeug ei du1 bisherigen Zulassungsstelle abzumelden und bei (1) S tillegung und endgültige Außerbetriebsetzung Die Stillegung eines zulassungspflichtigen Fahr- zeuge s ist der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Der Fahrzeugbrief, der Zulassungsschein und die poli-zeilic i bestätigte Kennzeichentafel sind dabei vorzulegen, Das zugeteilte polizeiliche Kennzeichen wird auf Antrag des Fahrzeughalters für die Dauer von sechs Monaten reserviert. (2) Die endgültige Außerbetriebsetzung eines Kraftomnibusses, Lastkraftwagens, Spezialkraftwagens oder einer Zugmaschine ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der zuständigen Zulassungsstelle unter Angabe der Gründe zu beantragen. Dem Antrag auf endgültige Außerbetriebsetzung ist ein Verwerte ngsgutachten des Sachverständigen der Deutschen Volkspolizei beizufügen. (3) Rat , Antri (4) Die Kraftfahrzeug-Verwertungskommission beim des Bezirkes entscheidet über die eingereichten äge endgültig. Die Kommission setzt sich aus je einem Vertreter der Abteilung Verkehr des Rates des Bezirkes, der Produktionsleitung des Bezirkslandwirtschaftsrates, der Bezirksdirektion für Kraftverkehr sowie einem Kraftfahrzeugsachverständigen der Deutschen Volkspolizei zusarr men. Die Kommission kann für bestimmte Fahrzeuge das Recht zur Entscheidung über die endgültige Außerbetriebsetzung dem zuständigen Fachorgan des Rates des Kreises übertragen, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen Zulassungsstelle zu treffen hat. (5) Die endgültige Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges, das nicht im Abs. 2 genannt ist, ist meldepflichtig. (6) Gene] Fahrzi zeugbi stätig Nach erfolgter Meldung gemäß Abs. 5 bzw. nach hmigung der endgültigen Außerbetriebsetzung des uges gemäß den Absätzen 2 und 3 sind der Fahr-ufief, der Zulasäungsschein und die polizeilich be-Kennzeichentafel bei der. Zulassungsstelle vor- :tä;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der des und dem Leiter der Zollfahndung einen Erfahrungsaustausch zu Grundfragen der Untersuchungs- und Leitungstätigkeit sowie ihrer Weiterentwicklung durch.

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