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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 363

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 363 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 363); Gesetzblatt Teil II Nr. 49 Ausgabetag: 4. Juni 1964 "03 (2) Das Vorbeifahren ist nur dann zulässig, wenn es ohne Gefährdung der ein- und aussteigenden Fahrgäste möglich ist. Es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. § 12 Eisenbahnübergänge (1) An Eisenbahnübergängen ist besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht erforderlich. Hiervon sind die Verkehrsteilnehmer auch an beschrankten Eisenbahnübergängen. sowohl bei geschlossenen als auch bei geöffneten Schranken, nicht befreit. (2) An Eisenbahnüberaär.gen ist in Höhe der dritten Warnbake (Anlage 1 Bild 15) und an solchen Eisen-bahnüberaänaen. die nicht durch Warnbaken gekennzeichnet sind, ir Höhe der Warnzeichen fAnlagel Bild 11 oder 12) die Fahrgeschwindigkeit herabzumindern. (3) Kraftfahrzeuge dürfen auf Eisenbahnübergängen nicht geschaltet oder im Leerlauf gefahren werden. (4) Das Überqueren der Eisenbahnübergänge ist untersagt, wenn a) sich ein Schienenfahrzeug nähert. b) durch sich schließende oder geschlossene Schranken, rotes Licht der Haltlichtanlage (Anlage 1 Bild 17a). Pfeifsignale oder Läutesignale die Annäherung eines Zuges angekündigt wird, c) die Sperrung des Straßenverkehrs in andererWeise kenntlich gemacht ist. (5) Fahrzeuge und Tiere sind in allen Fällen des Abs. 4 vor den Warnkreuzen anzuhalten: Fußgänger haben in Höhe der Warnkreuze stehenzubleiben. § 13 Vorfahrt (1) An Kreuzungen und Einmündungen von gleichrangigen Straßen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt, unabhängig davon, ob die Fahrtrichtung beibehalten wird oder nicht. (2) Der Benutzer der Hauptstraße (Anlage 1 Bild 47) hat Vorfahrt vor dem Benutzer der Nebenstraße (Anlage 1 Bild 36 oder 37).' Bei abbiegender Hauptstraße wird durch ein Zusatzschild (Anlage 1 Bild 47a) unter den vorfahrtregelnden Verkehrszeichen der Verlauf der Hauptstraße angezeigt. Der Benutzer des Kreisverkehrs (Anlage 1 Bild 41) hat Vorfahrt. Feld-. Wald- und andere Wege, die auf Straßen einmünden oder diese kreuzen, sind untergeordnet. (3) Wer nach links abbiegen will, hat die entgegenkommenden Fahrzeuge aller Art Vorfahren zu lassen. Das gilt nicht, wenn ein Vorfahrtfall nach Abs. 1 vorliegt oder der Linksabbieger Benutzer der abbiegenden Hauptstraße ist, unabhängig davon, ob er auf der Hauptstraße verbleibt oder diese verläßt. Straßen mit mehreren voneinander getrennten Fahrbahnen gelten als dieselben Straßen. 4 (4) Straßenbahnen haben an den mit dem Verkehrszeichen Bild 36 a der Anlage 1 gekennzeichneten Stellen die Vorfahrt. § 14 Ein- und Ausfahrt in und aus Grundstücken (1) Beim Fahren in ein Grundstück oder aus einem ■ Grundstück dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. (2) Bei der Ausfahrt aus Grundstücken ist vor dem Überqueren des Gehweges zu halten. Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Zugmaschinen mit Anhängefahrzeusen sind bei der Ausfahrt unter Rücksichtnahme auf den fließenden Verkehr einzuweisen. (3) Bei der Einfahrt in ein Grundstück ist dem auf der Fahrbahn entgegenkommenden Verkehr die ungehinderte Durchfahrt zu gewähren. § 15 Änderung der Fahrtrichtung (1) Fahrzeugführer, die ihre Fahrtrichtung ändern, den Kreisverkehr verlassen, anhalten oder abfahren wollen, haben dies anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger oder auf andere geeignete Weise anzuzeigen. (2) Das Anzeigen befreit nicht von der notwendigen Rücksichtnahme auf den übrigen, insbesondere den nachfolgenden Verkehr. (3) Führer von Straßenbahnen sind nicht verpflichtet, das beabsichtigte Halten oder Anfahren anzuzeigen. § 16 Wenden und Rückwärtsfahren (1) Das Wenden darf nur dann erfolgen, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht gefährdet werden. Das Wenden ist nicht gestattet: a) in Kurven und an unübersichtlichen Stellen, b) auf Fußgängerschutzwegen. c) auf Eisenbahnübergängen sowie unmittelbar vor oder hinter diesen, d) auf oder unter Brücken. (2) Das Rückwärtsfahren ist nur mit Schrittgeschwindigkeit gestattet. Der Fahrzeugführer darf nur dann rückwärts fahren, wenn er iederzeit die Verkehrsverhältnisse hinter dem Fahrzeug überblicken kann: andernfalls muß er sich einweisen lassen. Beim Rückwärtsfahren aus Grundstücken muß immer eingewiesen werden. § 17 Abgabe von Warnsignalen (1) Fahrzeugführer haben gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnsignale (kurze Licht- oder Schaltzeichen) auf das Herannahen ihrer Fahrzeuge aufmerksam zu machen. Es ist untersagt. Warnsignale zu anderen Zwecken, insbesondere zu eigenem rücksichtslosem Fahren, und mehr als notwendig abzugeben. Gegebene Warnsignale entbinden nicht von der notwendigen Vorsicht. Die Abgabe von Warnsignalen ist einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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