Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 342

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 342 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 342); 342 Gesetzblatt Teil II Nr. 47 Ausgabetag: 29. Mai 1964 (4) Als Aufwendungen der Zigarren- und Zigarettenhersteller für die Werbung sind, abweichend von den Absätzen 1 und 2, nur die im Vertrieb gewährten Rauchproben als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Aufwendungen dürfen jedoch bei Zigarettenherstellern 0,03 DM je 10 000 Stück verkaufter Zigaretten und bei Zigarrenherstellern 0,03 DM je 1000 Stüde verkaufter Zigarren nicht übersteigen. (5) Aufwendungen für die Massenwerbung im Export (z. B. fremd- bzw. mehrsprachige Prospekte usw.) sowie Aufwendungen für Warenproben, Muster und dergleichen, die mit Genehmigung des zuständigen Außenhandelsorgans im Export versandt wurden. sind unabhängig von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 Betriebsausgaben. (6) Aufwendungen für die individuelle Werbung im Interesse des Exports sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Einzelhandelsverkaufspreis des aus Werbungsgründen dem Exportkunden übergebenen bzw. übersandten Artikels 30 DM nicht übersteigt. Die Aufwendungen für die individuelle Werbung im Interesse des Exports werden jedoch nur bis zu dem Anteil vom Exportumsatz als Betriebsausgaben anerkannt, der dem prozentualen Verhältnis derartiger anerkannter Aufwendungen zum Exportumsatz im Jahre 1962 entspricht.“ § 6 Der § 23 Abs. 1 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: „2. Mehrerlösabführungen oder Verbrauchsab-gabennachforderungen. bei deren Festsetzung die anteiligen Steuerbeträge bereits berücksichtigt sind (Nettoverfahren);“ § 7 Der § 35 in der Fassung des § 4 der Anordnung Nr 3 vom 30.Januar 1962 über die Steuerveranlagung der halbstaatlichen Betriebe und ihrer Gesellschafter (Veranlagungsrichtlinien 1959 halbst. ) (GBl. II S. 85) erhält folgende Fassung: „(1) Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens können im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut bzw. die Wirtschaftsguteinheit den Betrag von 500, DM nicht erreichen. Das gilt auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. (2) Aufwendungen für Einbauten, Umbauten und Verbesserungen an Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, die ganz oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienen, können sofort als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut bzw. die Wirtschaftsguteinheit 500, DM nicht erreichen. 3 (3) Eine Wirtschaftsguteinheit im Sinne der Absätze 1 und 2 ist gegeben, wenn W'rtschaftsgüter in ihrer Gesamtheit eine technische und wirtschaftliche Einheit bilden und funktionell zusammengehören. (4) Die Wirtschaftsgüter gemäß den Absätzen 1 und 2 sind bestandsmäßig zu erfassen. Sie sind zum Bilanzstichtag mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Gebrauch genommen wurden. (5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. I sind Aufwendungen für die Erstausstattung mit Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, die zur Inbetriebnahme zusätzlicher Kapazitäten dienen, in vollem Umfange zu aktivieren bzw. gemäß § 39 in die Fest- oder Standardbewertung einzubeziehen. Maßgebend für die Beurteilung der Aktivierung von Erstausstattungen ist die Erhöhung der Anzahl der Beschäftigten. (6) Aufwendungen für Emballagen (Fässer, Flaschen, Kisten, Säcke usw.), die als Leihverpackung verwendet werden, fallen nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1. Diese Aufwendungen sind auf die Jahre der Nutzung zu verteilen oder nach den Bestimmungen über die Fest- oder Standardbewertung zu behandeln. Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen für Getränkeflaschen in getränkeherstel-lenden Betrieben, deren Bestände an Getränkeflaschen im Umlaufvermögen zu erfassen sind.“ § 8 Der § 36 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Alle Aufwendungen für Entwicklungsarbeiten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zu den Aufwendungen für Entwicklungsarbeiten gehören auch die Aufwendungen für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Wirtschaftspatenten und sonstigen Schutzrechten in der Deutschen Demokratischen Republik. Zu den Aufwendungen für Entwicklungsarbeiten gehören jedoch nicht: a) Kosten für den Erwerb von Schutzrechten sowie von Verfahren, die nicht im Betrieb oder von den privaten Gesellschaftern entwickelt worden sind, b) Kosten für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegegenstände zur Durchführung von Entwicklungsarbeiten. Aufwendungen für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Ausschließungspatenten sind vom Patentinhaber zu tragen und stellen keine Betriebsausgaben dar.“ § 9 (1) Der § 39 Abs. 8 in der Fassung des § 6 der Anordnung Nr. 3 vom 30 Januar 1962 über die Steuerveranlagung der halbstaatlichen Betriebe und ihrer Gesellschafter (Veranlagungsrichtlinien 1959 halbst. ) (GBl. II S. 85) erhält folgende Fassung: „(8) Auf Grund der ab 1. Januar 1964 geltenden Abschreibungsmöglichkeiten nach § 35 ist eine Verminderung des festgelegten Standardwertes nicht zulässig. Der Standardwert kann jedoch vermindert werden, wenn dies auf Grund von Bestandsminderungen zulässig ist. Er ist zu erhöhen bzw. aufzufüllen. wenn die Anschaffung von Erstausstattungen gemäß § 35 Abs. 5 und von Emballagen gemäß § 35 Abs. 6 dies erfordert.“ (2) Die Absätze 9 und 10 des § 39 in der Fassung des § 6 der Anordnung Nr. 3 vom 30. Januar 1962 werden aufgehoben.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 342 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 342) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 342 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 342)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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