Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 315

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 315 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 315); Gesetzblatt Teil II. Nr. 43 Ausgabetag: 16. Mai 1964 315 d) Beschäftigte des Bergbaus, die wegen einer strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verbüßen, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Belohnung. Nach Rückkehr in einen Bergbaubetrieb ist die Anwartschaft neu zu erwerben. Beschäftigte, die sich in Untersuchungshaft befanden, haben nur dann Anspruch auf zusätzliche Belohnung, wenn sie einen Nachweis über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder ein rechtskräftiges freisprechendes Urteil vorlegen. (9) Beschäftigte des Bergbaus, die nachweislich auf Grund von politisch und wirtschaftlich notwendigen Maßnahmen aus Bergbaubetrieben ausscheiden müssen, erhalten bei Wiedereintritt in einen Bergbaubetrieb die Dauer der seit 1. Januar 1949 im Bergbau ausgeübten Tätigkeit auf die Anwartschaft angerechnet. Das Ausscheiden aus den obengenannten Gründen ist durch den Werkdirektor schriftlich zu bestätigen. (10) Bergarbeiter und Bergbauspezialisten, die in der UdSSR und in den volksdemokratischen Staaten vorübergehend bergbauliche Arbeiten verrichten, sowie Bergarbeiter, die aus vorgenannten Staaten in die Bergbaubetriebe der Deutschen Demokratischen Republik ankehren, wird ihre bergbauliche Tätigkeit ab 1. Januar 1949 angerechnet. Bergarbeitern aus Westdeutschland und dem nichtsozialistischen Ausland wird bei Übersiedlung in die Deutsche Demokratische Republik (nicht bei Rückkehr) eine Gesamtanwartschaftszeit von 2 Jahren angrechnet, wenn sie unmittelbar vor der Übersiedlung mindestens 2 Jahre eine Bergbautätigkeit ausübten und unverzüglich ein Arbeitsrechtsverhältnis mit einem Bergbaubetrieb eingehen. (11) Bergbauangehörigen, die wegen vorübergehender Arbeits- oder Berufsunfähigkeit aus dem Bergbau ausscheiden, wird bei Wiedereintritt in den Bergbau die ab 1. Januar 1949 erworbene Anwartschaft angerechnet. Die Anrechnung der Anwartschaft erfolgt auch bei Vollrentnern. (12) Lehrlinge erhalten keine zusätzliche Belohnung. Die Lehrzeit im Bergbau wird auf die Dauer der Anwartschaft im Bergbau angerechnet. Bei Beendigung der Lehrzeit erfolgt die Gewährung der zusätzlichen Belohnung anteilmäßig. (13) Die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau wird vom 1. Januar 1949, bei später eingetretenen Beschäftigten vom Tag der Arbeitsaufnahme an berechnet. (11) Der Bruttoverdienst ist der Tariflohn oder das Tarifgehalt des vorangegangenen Kalenderjahres. Zum Bruttoverdienst gehören außer dem Tariflohn oder Grundgehalt: a) Lohnausgleich für Unfalltage, b) Lohnausgleich für anerkannte Berufskrankheiten, c) Vergütung für Überstunden, d) Vergütung für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, e) Vergütung für Erschwernisse, f) Mehrleistungslohn'Zeitlohnprämien, g) Brigadierzuschläge, h) Entgelt für Schwangeren- und Wöchnerinnenurlaub, i) 80 % des Nettolohnes bei Reservistenausbildung. Vergütungen für Neuerervorschläge und Prämien nach der Prämienordnung sowie Deputate bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. (15) Bei der Berechnung der zusätzlichen Belohnung in solchen Fällen, in denen Berechtigte von einem Bergbaubetrieb in den anderen wechseln, wird das Zwölffache des monatlichen Durchschnittsverdienstes zugrunde gelegt, soweit der Verdienst nicht nachgewiesen wird. Der Wechsel muß innerhalb von 14 Tagen erfolgen, anderenfalls erlischt die Anwartschaft. (IG) Für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung für Empfänger von Sondergehältern nach §§ 8 und 9 der Verordnung vom 28. Juni 1952 über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 510) ist das Endgehalt der J-Gruppe oder sonstigen tariflichen Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in die der Betreffende einzustufen wäre, wenn er nicht ein Sondergehalt hätte. (17) Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgt am „Tag des deutschen Bergmanns“ an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem Tag im Arbeitsrechtsverhältnis mit einem Bergbaubetrieb oder in einer übergeordneten Leitung stehen. Das gleiche gilt für den unter Abs. 4 Buchstaben a, b und d aufgeführten Personenkreis. Die zusätzliche Belohnung ist lohnsteuerfrei und bleibt von der Berechnung des Beitrages zur Sozialversicherung ausgeschlossen. (18) Bei der Auszahlung der zusätzlichen Belohnung ist dem Beschäftigten ein Anerkennungsschreiben auszuhändigen.“ § 2 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten 1. die Dritte Verordnung vom 28. Mai 1958 zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau (GBl. I S. 473), 2. die Vierte Verordnung vom 20. Juni 1963 zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 404) außer Kraft. Berlin, den 9. April 1964 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Vorsitzende des Volkswirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik Stoph Neumann Erster Stellvertreter Minister des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der des Gegners, orientierte sich auch während ihrer Dienstzeit fortgesetzt anhand westlicher Rundfunksendungen. Sie vertreten eine feindliche Einstellung. In einigen Fällen waren politisch ungefestigte Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Person, Personen, Insgesamt beabsichtigten ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen.

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