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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 307

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 307 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 307); Gesetzblatt Teil II Nr. 42 Ausgabetag: 15. Mai 1964 307 (2) Die Kreisstelle legt einen Plan für die gemäß 8 3 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 durchzuführenden Röntgenreihenuntersuchungen fest. (3) Beträgt nach dem gemäß Abs. 1 aufzustellenden Plan der durchzuf ührenden Volks-Röntgenreihenuntersuchungen der Zeitabstand zwischen zwei solcher Untersuchungen im Kreis oder in einem Teil des Kreises mehr als 15 Monate, so sind auch die im § 3 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen in den im Abs. 2 genannten Plan der Kreisstelle einzubeziehen.“ Zu § 3 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 30. Juli 1962 zur Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose (GBl. II S. 517): § 3 (1) Bei Röntgenaufnahmen (Groß- oder Schirmbildaufnahmen) der Brustorgane, die in stationären Tuberkulose-Einrichtungen angefertigt sind, genügt es, wenn zur Zeit der Entlassung oder Verlegung des Patienten die Zahl der insgesamt in der Einrichtung angefertigten Röntgenaufnahmen und das Datum der letzten Aufnahme im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, Versicherungsausweis bzw. in dem besonderen Ausweis eingetragen wird. (2) Bei Personen mit aktiver Tuberkulose braucht in den Kreisstellen für Tuberkulose und Lungenkrankheiten nur die letzte vor Ausscheiden aus der Gruppe der Patienten mit aktiver Tuberkulose angefertigte Röntgenaufnahme eingetragen zu werden. (3) Personen, bei denen innerhalb von 6 Monaten vor Aufforderung zur fälligen allgemeinen Volks-Röntgenreihenuntersuchung bereits anderweitig eine Röntgenaufnahme (Groß- oder Schirmbildaufnähme) angefertigt worden ist, sind von der jeweiligen Volks-Röntgenreihenuntersuchung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, zum Nachweis der Röntgenaufnahme den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, Versicherungsausweis bzw. den besonderen Ausweis bei der Volks-Röntgenreihenuntersuchung vorzulegen oder durch einen anderen vorlegen zu lassen. § 4 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung In Kraft. (2) Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 4 mit Ausnahme des letzten Satzes der Arbeitsschutzanordnung 445 vom 26. Januar 1953 Infektionsverhütung (GBl. S. 550) außer Kraft. Berlin, den 30. April 1964 Der Minister für Gesundheitswesen Sef rin Preisanordnung Nr. 2027. Arznei- und Gewürzpflanzen Vom 17. April 1964 § l Für Arznei- und Gewürzpflanzen der Warennummern 115110 00 11 51 20 00 11 51 30 00 gelten die in dieser Preisanordnung festgesetzten Preise und Trocknungskosten. Die Warennummern beruhen auf der 4. Auflage des Allgemeinen Warenverzeichnisses Stand 1. Januar 1958. § 2 (1) Die Erzeuger- und Sammlerpreise sind in Anlagen zu dieser Preisanordnung aufgeführt. Anlage 1 Erzeugerpreise, Anlage 2 Sammlerpreise. (2) Die Erzeuger- und Sammlerpreise sind für alle Betriebe Festpreise. (3) Die Erzeuger- und Sammlerpreise gelten für Arznei- und Gewürzpflanzen, die den gesetzlich festgelegten Gütebestimmungen entsprechen. § 3 (1) Die Erzeuger- und Sammlerpreise gelten frei vereinbarter Abnahmestelle des Erfassungsbetriebes bzw. frei vereinbarter Versandstation oder frei vereinbartem Versandort des Erzeugers (Sammlers) verladen. (2) Ist die Abnahmestelle mehr als 10 km vom Sitz des Erzeugers entfernt, so gehen die preisrechtlich zulässigen Transportkosten für die über 10 km hinausgehende Entfernung zu Lasten des Erfassungsbetriebes. § 4 Für Arznei- und Gewürzpflanzen, die gemäß § 1 in den Geltungsbereich dieser Preisanordnung gehören, in den Anlagen jedoch nicht erfaßt sind, sind Preisanträge beim Drogenkontor, Leipzig, zu stellen. Die Preisfestsetzung erfolgt durch den Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. § 5 (1) Diese Preisanordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 1964 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Preisanordnung Nr. 543/8 vom 31. Mai 1961 Erfassungs- und Aufkaufpreise für Technische Kulturen (GBl. II S. 245) außer Kraft. Berlin, den 17. April 1964 Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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