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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 259

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 259 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 259); Gesetzblatt Teil II Nr. 34 Ausgabetag: 21. April 1964 259 (2) Die Registriervermerke sind örtlich begrenzt und leitlich befristet. § 23 (1) Bürger, die außerhalb des Grenzgebietes wohnen und ihren ständigen Arbeitsplatz im Grenzgebiet haben, erhalten auf Antrag der Leiter der Betriebe, Einrichtungen und Schulen von den für den Arbeitsort zuständigen Abteilungen Innere Angelegenheiten der Räte der Kreise/Stadtbezirke einen Genehmigungsvermerk ln den einheitlichen Ausweis, der sie zum Betreten des Betriebes innerhalb des Grenzgebietes über die festgelegten Zugangswege berechtigt. Das gleiche gilt für Schüler ab 14 Jahren, die außerhalb des Grenzgebietes wohnen und innerhalb des Grenzgebietes eine Schule besuchen. (2) Der Ausweis verliert seine Gültigkeit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Genehmigungsvermerks und bei Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses bzw. bei Beendigung des Schulbesuches. (3) Die Leiter der Betriebe, Einrichtungen und Schulen sind verpflichtet, unverzüglich ungültige Ausweise einzuziehen und den zuständigen Abteilungen Innere Angelegenheiten der Räte der Kreise/Stadtbezirke zu übergeben. Die zuständigen Volkspolizei-Kreisämter/ Volkspolizei-Inspektionen sind durch die Abteilungen Innere Angelegenheiten von der Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses (Schulbesuches) in Kenntnis zu setzen. §24 (1) Bürger, die außerhalb des Grenzgebietes wohnen und aus beruflichen oder privaten Gründen vorübergehend das Grenzgebiet betreten wollen, müssen einen entsprechenden Passierschein besitzen. (2) Die Passierscheine sind schriftlich zu beantragen für das Betreten a) des Grenzgebietes innerhalb des Bezirkes Potsdam bei der für den Wohnort zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, b) des Grenzgebietes innerhalb der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, bei der für den Abschnitt des Grenzgebietes zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei. § 25 Bürger, die in das Grenzgebiet innerhalb des Bezirkes Potsdam einreisen, sind verpflichtet, sich bei einem Aufenthalt von mehr als 12 Stunden bei der zuständigen Meldestelle bzw. dem Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei unverzüglich nach der Einreise polizeilich an- und vor der Abreise wieder abzumelden. § 26 (1) Versammlungen und andere Veranstaltungen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, der Parteien und Massenorganisationen können durchgeführt wTerden. Dabei ist die Ordnung für das Grenzgebiet zu beachten. 2 (2) Diese Versammlungen und Veranstaltungen müssen bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei spätestens 48 Stunden vor Beginn gemeldet und von dieser genehmigt sein. Versammlungen und andere Veranstaltungen mit Betriebs- angehörigen in Betrieben und Einrichtungen sowie Versammlungen von Haus- und Hofgemeinschaften werden von dieser Regelung nicht betroffen. § 27 (1) Die Durchführung wassertechnischer Arbeiten im Grenzgebiet ist nur mit Genehmigung des zuständigen -Kommandeurs der Grenztruppen gestattet. (2) In Grenzgewässern ist das Angeln, das Baden und die Benutzung von Wasserfahrzeugen, außer für genehmigte Fischereizwecke, untersagt. (3) Die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern des Bezirkes Potsdam ist nur mit Grenzfischereischein, der vom Stellvertreter für Inneres des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes nach Zustimmung durch den zuständigen Kommandeur der Grenztruppen ausgestellt wird, gestattet. Der Grenzfischereischein kann mit Auflagen verbunden werden. (4) In den Grenzgewässern innerhalb des Stadtgebietes der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, ist über die im Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten hinaus verboten: a) das Fischen, b) der Fahrgastschiffahrtsverkehr, (5) Grenzgewässer gemäß Abs. 4 sind: a) der Spandauer Schiffahrtskanal von Kieler Brücke bis einschließlich Humboldthafen, b) die Spree von Humboldthafen bis Marschallbrücke, c) die Spree von 100 m unterhalb der Schillingbrücke bis Stralauer Brücke, d) der Britzer Zweigkanal von Baumschulenbrücke bis zur Grenzlinie, e) der Teltow-Kanal von 100 m ostwärts der Wrede-Brücke bis Wrede-Brücke. Die Ein-, Aus- und Durchfahrt in, aus und durch diese Grenzgewässer ist nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang für Frachtschiffe, technische Fahrzeuge und Schleppfahrzeuge mit den dafür erforderlichen Papieren gestattet. Die Bewegung von Wasserfahrzeugen in den Häfen dieser Grenzgewässer zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang ist verboten. Abschnitt IV Bestimmungen über die Ordnung in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik und im Küstengebiet § 28 (1) Zur Sicherung der Hoheitsrechte und zur Gewährleistung der Kontrolle über die Einhaltung der festgelegten Maßnahmen haben die zuständigen Schutz- und Sicherheitsorgane in den Territorialgewässern, den inneren Seegewässern und den Seewasserstraßen (nachstehend Gewässer der Deutschen Demokratischen Republik genannt) das Recht: a) jedes Schiff aufzufordern, die Nationalflagge zu zeigen, b) die Begründung für das Einlaufen in die Gewässer der Deutschen Demokratischen Republik zu fordern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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