Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 258

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 258 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 258); 258 Gesetzblatt Teil II Nr. 34 Ausgabetag: 21. April 1964 Deutschen Roten Kreuzes. Vor Aufnahme dieser Arbeiten ist der zuständige Kommandeur der Grenztruppen zu informieren. Bei Einsätzen der Katastrophenkommissionen und des Deutschen Roten Kreuzes ist diese Information nicht erforderlich. Abschnitt II Bestimmungen über die Ordnung im Grenzgebiet zur westdeutschen Bundesrepublik § 12 Entlang der Staatsgrenze der DDR zur westdeutschen Bundesrepublik besteht das Grenzgebiet aus dem Schutzstreifen (etwa 500 m) und der Sperrzone (etwa 5 km). § 13 (1) Bürger, die ständig im Grenzgebiet wohnen, müssen bei den örtlich zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei gemeldet sein und in ihrem Personalausweis einen entsprechenden Registriervermerk besitzen, der zum Aufenthalt im Schutzstreifen bzw. in der Sperrzone berechtigt. (2) Die Registriervermerke sind örtlich begrenzt und zeitlich befristet. § 14 (1) Bürger, die außerhalb des Grenzgebietes wohnen und ihren ständigen Arbeitsplatz im Grenzgebiet haben, sowie Bürger, die in der Sperrzone wohnen und deren ständiger Arbeitsplatz sich im Schutzstreifen befindet, erhalten vom zuständigen Volkspolizeikreisamt in ihren Personalausweis zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes einen entsprechenden Genehmigungsvermerk. (2) Die Genehmigungsvermerke sind örtlich begrenzt und zeitlich befristet. § 15 (1) Bürger, die außerhalb des Grenzgebietes wohnen und vorübergehend aus beruflichen oder persönlichen Gründen in das Grenzgebiet einreisen wollen, müssen einen entsprechenden Passierschein besitzen. Das gilt auch für Bürger, die in der Sperrzone wohnen und vorübergehend aus beruflichen oder persönlichen Gründen in den Schutzstreifen einreisen wollen. 2 (2) Passierscheine gemäß Abs. 1 sind vor der Einreise bei der für den Antragsteller zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen und nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Dienststelle zurückzugeben. § 16 Bürger, die eine Genehmigung zur Einreise in das Grenzgebiet erhalten, haben die festgelegten Reisewege und -ziele einzuhalten. § 17 Bürger, die in das Grenzgebiet einreisen, sind verpflichtet, sich bei einem Aufenthalt a) im Schutzstreifen unverzüglich, b) in der Sperrzone innerhalb von 12 Stunden nach Einreise, soweit der Aufenthalt 12 Stunden übersteigt, bei der zuständigen Meldestelle bzw’. dem zuständigen Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei anzumelden und vor der Abreise abzumelden. § 18 (1) Innerhalb geschlossener Ortschaften im Schutzstreifen ist der Aufenthalt von Personen im Freien nur von 5.00 Uhr (in den Sommermonaten von Sonnenaufgang) bis 23.00 Uhr gestattet. (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften im Schutzstreifen ist der Aufenthalt von Personen nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. 1 § 19 (1) Versammlungen und andere Veranstaltungen können im Grenzgebiet durchgeführt werden. Dabei ist die Ordnung für das Grenzgebiet zu beachten. (2) Versammlungen und andere Veranstaltungen müssen bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei spätestens 48 Stunden vor Beginn angemeldet und von dieser genehmigt sein. (3) In der Sperrzone sind Versammlungen und andere Veranstaltungen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, der Parteien und Massenorganisationen, der staatlichen Organe, Einrichtungen und der Betriebe von der Anmelde- und Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen, soweit diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer Aufgaben in eigenen oder regelmäßig genutzten Räumen (Schulen, Klubs, Treffpunkten) slattfinden. § 20 (1) Die Ausübung der Fischerei in den Grenz-gew-ässern ist nur mit Grenzfischereischein, der vom Stellvertreter für Inneres des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes nach Zustimmung durch den zuständigen Kommandeur der Grenztruppen ausgestellt wird, gestattet. Der Grenzfischereischein kann mit Auflagen verbunden werden. (2) Die zur Fischerei benutzten Wasserfahrzeuge sind durch den zuständigen Rat des Bezirkes zu registrieren. Sie erhalten nach der Registrierung ein Kennzeichen. (3) Der zuständige Kommandeur der Grenztruppen bestimmt die Anlegestelle der Fischereifahrzeuge. (4) In den Grenzgewässern ist das Angeln, das Baden und die Benutzung von Wasserfahrzeugen, außer für genehmigte Fischereizwecke, untersagt. Abschnitt III. Bestimmungen über die Ordnung im Grenzgebiet zu Westberlin § 21 Entlang der Staatsgrenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westberlin besteht das Grenzgebiet a) innerhalb des Bezirkes Potsdam aus einem Schutzstreifen von etwa 500 m, b) innerhalb der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, aus einem Schutzstreifen von etwa 100 m Tiefe. § 22 (1) Bürger, die ständig im Grenzgebiet wohnen, müssen bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei gemeldet sein und in ihrem Personalausweis einen Registriervermerk besitzen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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