Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 240

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 240 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 240); 240 Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 8. April 1964 Anlage zu vorstehendem Beschluß Grundsätze für die Bildung und Verwendung des Kultur-und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der Industrie und des Bauwesens und in den WB im Jahre 1964 I. Geltungsbereich Die Grundsätze gelten a) für die dem Volkswirtschaftsrat bzw. dem Ministerium für Bauwesen unterstehenden Vereinigungen Volkseigener Betriebe (WB) und deren volkseigenen Betriebe (VEB), volkseigenen Bau- und Montagekombinale sowie volkseigenen Spezialbaukombinate (nachstehend Kombinate genannt) und deren wirtschaftlich selbständige Betriebsteile, volkseigenen Projektierungs- und Konstruktionsbüros, wissenschaftlichen Industriebetriebe, volkseigenen Betriebe, b) für die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstehenden volkseigenen Betriebe, c) für die den Bezirks- und Kreisbauämtern unterstehenden volkseigenen Betriebe. II. Grundsätze für die Bildung des Kultur- und Sozialfonds I. Das jährliche Gesamtvolumen des Kultur- und Sozialfonds wird im Rahmen der WB bzw. des Verantwortungsbereiches des den Betrieben übergeordneten Organs errechnet aus a) 1,5 °'o der geplanten Lohnsumme der Betriebe und WB (Zentrale), b) dem Umfang der bisher über den Satz von 1,5 % hinaus genehmigten Erhöhungen des Kultur- und Sozialfonds. Die Betriebe planen außerdem die Mehrkosten anläßlich des Wegfalls der Lebensmittelkarten entsprechend den in der Anlage zur Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Gemeinschaftsverpflegung (GBl. I S. 425) festgelegten Erhöhungsbeträgen sowie die Lohnerhöhungsbeträge für das Werkküchenpersonal auf Grund lohnpolitischer Maßnahmen, soweit dadurch eine Erhöhung der Zuschüsse aus dem Kultur- und Sozialfonds für das Werkküchenessen nachweisbar eingetreten ist, als zusätzliche Zuführungen zu ihrem Kulturbund Sozialfonds. J. Die Generaldirektoren der WB, die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke und die Leiter anderer Organe, denen Betriebe unterstellt sind, können in Übereinstimmung mit den zuständigen gewerkschaftlichen Leitungen die Höhe des Kultur-und Sozialfonds für die ihnen unterstellten Betriebe entsprechend der volkswirtschaftlichen Bedeutung und Perspektive des Betriebes differenziert festlegen. Dabei sind die Ausgaben aus dem Kultur- und Sozialfonds, die in den Betrieben in unterschiedlicher Höhe notwendig werden und abhängen von der Anzahl der Beschäftigten, dem Umfang und Niveau der vorhandenen kulturellen und sozialen Einrichtungen, den notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung der werktätigen Frauen, den territorialen Bedingungen des Betriebes, dem Anteil der Werktätigen, die im Mehrschichtsystem arbeiten, dem Anteil der Werktätigen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten, zu berücksichtigen. Das Gesamtvolumen gemäß Ziff. 1 Buchstaben a und b darf dabei nicht überschritten werden. Der Kultur- und Sozialfonds der WB (Zentrale) darf IV2 % der geplanten Lohnsumme der WB (Zentrale) nicht überschreiten. 3. Die Übertragung von Mitteln des Betriebsprämienfonds in den Kultur- und Sozialfonds ist nicht gestattet. Die Generaldirektoren der WB und Kombinate, die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke und die Leiter anderer Organe, denen Betriebe unterstellt sind, können in Übereinstimmung mit den zuständigen gewerkschaftlichen Leitungen zum Ausgleich nach Überprüfung der Notwendigkeit höhere Zuführungen zum Kultur- und Sozialfonds der Betriebe ihres Verantwortungsbereiches genehmigen. Die Generaldirektoren der WB und Kombinate erhalten dazu entsprechende Weisungen vom Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates bzw. vom Minister für Bauwesen. 4. Sofern durch die Werkküche (Betriebskantine) der Verkauf von Getränken, Tabakwaren sowie Imbißwaren, die in der Werkküche zubereitet wurden, erfolgt, können die aus dem Umsatz dieser Waren erzielten Überschüsse für die Verbesserung der Arbeiterversorgung verwendet werden. Die Bestimmungen über die Berechnung des Zuschlages zur Produktionsabgabe bzw. Handelsabgabe werden hierdurch nicht berührt. Überschüsse aus Dienstleistungseinrichtungen können dem Kultur- und Sozialfonds zugeführt werden. III. Grundsätze für die Verwendung des Kultur- und Sozialfonds 1. Die Leiter der Betriebe haben die Mittel des Kultur- und Sozialfonds mit dem größten Nutzeffekt für die ständige Verbesserung der kulturellen und sozialen Betreuung der Werktätigen zu verwenden. Sie können die Mittel des Kultur- und Sozialfonds in Übereinstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung insbesondere verwenden für Zuschüsse für die Entwicklung des geistigkulturellen Lebens in den Gew'erkschafts-gruppen, Brigaden und Betriebsabteilungen für die gesellschaftliche und fachliche Qualifizierung, für die Entwicklung der künstlerischschöpferischen Betätigung der Werktätigen, die Vertiefung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit zwischen der Arbeiterklasse und den Künstlern, für die Ausstattung der Bibliothek mit der neuesten Literatur und für die Arbeit im Kulturhaus, Zuschüsse für betriebliche Einrichtungen der Arbeiterversorgung wie Werkküchen, Werkrestaurants, Dienstleistungseinrichtungen und dergleichen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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