Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 233

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 233 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 233); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 6. April 1964 233 f) sämtliche in der vorgesehenen staatlichen Auf- Sibe enthaltenen Termine mit der terminlichen urchführung des gesamten Vorhabens übereinstimmen, g) der Import auch unter Berücksichtigung weiterer notwendiger Importe an Roh- und Hilfsstoffen, Verschleißteilen und Ersatzteilen usw. volkswirtschaftlich zweckmäßig ist. (5) Das Gutachterkollektiv hat als Ergebnis seiner Tätigkeit ein Gutachten über die günstigsten Importvarianten und Lieferanten unter Berücksichtigung der technischen, kommerziellen und handelspolitischen Erfordernisse zu bestätigen und übergibt dieses Gutachten der Staatlichen Plankommission zur endgültigen Beschlußfassung über den Import und die Aufnahme in den Perspektivplan „Industrieanlagen-Import“. § 8 Nach Aufnahme in den Perspektivplan „Industrie-anlagen-Import“ übergibt die Staatliche Plankommission dem Volkswirtschaftsrat bzw. dem zuständigen zentralen staatlichen Organ und dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel die nach Wirtschaftsgebieten und Jahren unterteilte Planauflage (Unwiderruflichkeitserklärung) zur weiteren Durchführung. * § 9 Die anfallenden Kosten zur Erfüllung des Auftrages gemäß § 5 gehen zu Lasten des Außenhandelsunternehmens. Wird vom Import der vorgesehenen Industrieanlage ganz oder teilweise Abstand genommen, so sind dem Außenhandelsunternehmen die entstandenen Kosten vom inländischen Besteller gemäß § 5 Abs. 2 Buchst, a ganz oder anteilmäßig zurückzuerstatten. III. Durchführung des Importes von Industrieanlagen § 10 (1) Die zuständige Industrieabteilung des Volkswirtschaftsrates, die für die Bilanzierung und Produktion der zu importierenden Industrieanlage zweigmäßig verantwortlich ist, hat die von der Staatlichen Plankommission gemäß § 8 erteilte Planauflage unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachterkollektivs zu spezifizieren und dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel sowie dem inländischen Besteller als Grundlage zur Durchführung des Importes zu übergeben. (2) Die Spezifizierung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten: a) Bezeichnung des Vorhabens, b) Planposition entsprechend Nomenklatur gemäß § 3, c) Bezeichnung und Charakteristik der zu importierenden Anlage mit voraussichtlicher Werthöhe und genauer technischer Spezifikation, d) die geforderten Liefer- und Inbetriebsetzungstermine, e) die beabsichtigte Art und Weise der Montage und der beabsichtigte zeitliche Montageablauf, f) die geforderten Termine für Dokumentationen bzw. Projektierungsunterlagen, g) Benennung des inländischen Bestellers, h) Benennung von bevollmächtigten Experten des inländischen Bestellers und anderer Institutionen bzw. Betriebe. (3) Das Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel übergibt dem zuständigen Außenhandelsunternehmen auf der Grundlage der Entscheidung des Gutachterkollektivs und der spezifizierten Planauflage gemäß Abs. 1, ergänzt durch eine handelspolitische Direktive und die Devisenperspektive, die staatliche Aufgabe zur Durchführung des Importes. (4) Unverzüglich nach Übergabe der spezifizierten Planauflage durch den Volkswirtschaftsrat hat der inländische Besteller dem zuständigen Außenhandelsunternehmen einen Auftrag bzw. eine Bestellung zum Import zu erteilen. Der Auftrag bzw. die Bestellung hat auf der Grundlage und im Rahmen der spezifizierten Planauflage gemäß Abs. 2 zu erfolgen und eine genaue technische Spezifikation und sonstige Bedingungen zu enthalten. § 11 (1) Die Einholung von Informationen und Angeboten aus dem Ausland sowie die Anbahnung, der Abschluß und die Realisierung von Verträgen mit ausländischen Partnern ist grundsätzlich den dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel unterstehenden Außenhandelsunternehmen gestattet. (2) Die zuständigen Außenhandelsunternehmen können Betriebe und Institutionen zum Abschluß und zur Realisierung von Verträgen mit ausländischen Partnern ermächtigen. Legen die Außenhandelsunternehmen fest, daß der Abschluß der Verträge durch Betriebe oder Institutionen erfolgt, so sind die Außenhandelsunternehmen der gesetzliche Vertreter des inländischen Bestellers. (3) An den Vertragsverhandlungen mit den ausländischen Partnern haben die Experten gemäß § 10 Abs. 2 Buchst, h teilzunehmen. (4) Besteht zwischen dem Außenhandelsunternehmen und den gemäß § 10 Abs. 2 Buchst, h genannten Experten bzw. den inländischen Bestellern keine Willens-überdinstimmung. mit welchem von dem Gutachterkollektiv gemäß § 7 Abs. 5 genannten ausländischen Lieferer oder zu welchen Bedingungen der Vertrag abgeschlossen werden soll, so ist hierüber durch das Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel in Abstimmung mit dem Volkswirtschaftsrat oder den anderen zuständigen zentralen staatlichen Organen eine endgültige Entscheidung zu treffen. § 12 (1) Das Außenhandelsunternehmen ist berechtigt, Auslandsverträge abzuschließen, wenn a) die schriftliche Einverständniserklärung des inländischen Bestellers oder seiner bevollmächtigten Experten gemäß § 10 Abs 2 mit dem Inhalt des zum Abschluß vorbereiteten Vertrages, b) die Devisengenehmigung seitens des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel vorliegt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

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