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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 221

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 221 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 221); Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 25. März 1964 221 Caissonarbeiter bei einem Überdruck bis 2,5 kp,'cm2 bei einem Überdruck bis 2,9 kp/cm2 bei einem Überdruck bis 8,2'kp/cm2 bei einem Überdruck bis 3,5 kp/cm2 Die Anlage 1 Abschnitt Ordnung erhält folgende Tägliche Arbeitszeit 4 Stunden am Arbeitsort 3V2 Stunden am Arbeitsort 2% Stunden am Arbeitsort 2% Stunden am Arbeitsort (In den Arbeitszeiten von 7 Stunden und weniger sind die Zeiten für das Ein- und Ausschleusen nicht enthalten.) Dauert die Schicht länger als 4 Stunden, sind innerhalb der Arbeitszeit bezahlte Pausen von zusammen 30 Minuten zu gewähren.“ §2 I Teil A Buchst, d der Ver-Fassung: ,,d) Arbeiten im Bergbau unter Tägliche Arbeitszeit Tage, die ständig oder überwiegend in beschwerlichem Umgebungsklima bei gleichzeitiger schwerer körperlicher Belastung durchgeführt werden: 1. An Betriebspunkten mit 6 Stunden Trockentemperaturen über 30 °C, jedoch nicht über 36 °C, mit Feuchttemperaturen bis 25 °C und einer Wetter-geschwindigkeit am Arbeitsplatz von mehr als 0,3 m 's 2. An Betriebspunkten mit 6 Stunden Trockentemperaturen bis 36 °C, mit Feuchttemperaturen über 25 °C, jedoch nicht über 28 °C, und einer Wettergeschwindigkeit am Arbeitsplatz von mindestens 0,5 m/s 3. An Betriebspunkten, an denen die in den Ziffern 1 und 2 für die betreffenden Temperaturbereiche geforderten Mindestwettergeschwindigkeiten nicht erreicht werden 4. An Betriebspunkten mit Feuchttemperaturen über 28 °C und einer Wettergeschwindigkeit am Arbeitsplatz von mindestens 0,5 m/s. Wird diese Mindestwettergeschwindigkeit nicht erreicht, so dürfen Arbeiten nur in Fällen der Not oder Gefahr unter Aufsicht verrichtet werden. Wird die Trockentemperatur von 36 °C oder die Feuchttemperatur von 30 °C am Arbeitsplatz überschritten, so dürfen Arbeiten nur in Fällen der Not oder Gefahr von Werktätigen im Alter bis zu 40 Jahren unter Aufsicht verrichtet werden. An Betriebspunkten mit Trockentemperaturen über 30 CC und Feuchttemperatu-ren über 25 °C dürfen Werktätige nur arbeiten, wenn ihnen vor Arbeitsaufnahme durch ein bergbauärztliches Zeugnis gemäß den entsprechenden Richtlinien ausdrücklich bestätigt wird, daß sie zu Arbeiten an solchen Stellen tauglich sind. Diese Untersuchungen sind in halbjährlichen Abständen zu wiederholen. 5 Stunden 5 Stunden In die Arbeitszeit nach den Ziffern 1 bis 4 sind erforderliche Abkühlungspausen einzurechnen, nicht aber die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und die auf den Hin- und Rückweg zum und vom Betriebspunkt entfallende Zeit unter Tage. Anzahl und Dauer der erforderlichen Abkühlungspausen sind vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit den Leitern der Arbeitsschutzinspektion und Arbeitssanitätsinspektion festzulegen. Übersteigen in den der Fahrung zum oder vom Betriebspunkt dienenden Grubenbauen die Trok-kentemperaturen 30 °C oder die Feuchttemperaturen 25 °C, so ist dies bei der Festlegung der Abkühlungspausen besonders zu berücksichtigen.“ §3 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Februar 1964 Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und Vorsitzender der Kommission für Arbeit und Löhne Halbritter;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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