Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 206

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 206 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 206); 206 Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 21. März 1964 richten und seine Versorgung mit Kohle oder Koks möglichst gleicher Qualität zu sichern. Dem Abnehmer ist mitzuteilen, welcher Hersteller die Lieferung übernimmt. Der Versorgungsvertrag bedarf keiner Änderung. § 4 Sondervereinbarungen (1) Hersteller und Groß- und Spezialabnehmer können, soweit die Abnehmer Anspruch auf Lieferung durch bestimmte Hersteller haben, zur besseren Ausgestaltung der Lieferbeziehungen Sondervereinbarungen abschließen, die mit der Zustimmung durch das Staatliche Kohlekontor Bestandteil der Absatz- und Versorgungsverträge werden. Auf Verlangen der Groß-und Spezialabnehmer sind u. a. Termine für die Übersendung der Herstelleranalysen zu vereinbaren. (2) Das Staatliche Kohlekontor hat den Sondervereinbarungen innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage zuzustimmen, soweit diese nicht den abgeschlossenen Absatz- und Versorgungsverträgen der Partner oder den Grundsätzen der Wirtschaftspolitik widersprechen. (3) Die Sondervereinbarungen gelten für ein Planjahr als Bestandteil der jeweiligen Absatz- und Versorgungsverträge. Mit Einverständnis der Partner können sie verlängert oder verkürzt werden. § 3 " Lieferzeit (1) Die Lieferungen sind möglichst gleichmäßig auf olle Tage zu verteilen, an denen die Hersteller produzieren. (2) Das Staatliche Kohlekontor hat durch Auftragsbelegung sicherzustellen, daß die Hersteller ihre Warenproduktion an allen Produktionstagen absetzen können; wesentliche Abweichungen vom Tagesanteil bedürfen der Zustimmung des Staatlichen Kohlekontors. Abnahmeschwankungen sind durch entsprechende Dispositionen des Staatlichen Kohlekontors auszugleichen. (3) Alle Abnehmer sind verpflichtet, die Lieferungen möglichst gleichmäßig an allen Tagen entgegenzunehmen. Abweichungen hiervon sind in den Versorgungsverträgen zu vereinbaren. (4) Alle Abnehmer können verlangen, daß in den Versorgungsverträgen Tageshöchstmengen vereinbart werden, die durch die maximale Entlade- und oder Lagerkapazität bestimmt sind; die Kapazität ist unter Berücksichtigung der planmäßigen Entwicklung zu ermitteln. Die Tageshöchstmenge darf nicht kleiner sein als ein Dreißigstel der Monatsmenge oder ein Neunzigstel der Quartalsmenge, jeweils zuzüglich 20 /. Die Regelung für Tageshöchstmengen ist für Importlieferungen nicht anzuwenden. § 6 Toleranzen (1) In den Absatzverträgen zwischen den Herstellern und dem Staatlichen Kohlekontor gilt eine Toleranz von + 2 % auf die Lieferplanmengen als vereinbart. 2 (2) In den Versorgungsverträgen zwischen dem Staatlichen Kohlekontor und den Groß- und Spezialabneh- mern oder den VEB Kohlehandel und deren Abnehmern gelten die folgenden Toleranzen als vereinbart: 1. Bei Braunkohle und Braunkohlenerzeugnissen: bis 200 t .+ 10 °/o bis 1 000 t + 6 ° /o bis 4 000 t + 4/ bis 10 000 t ± 3% über 10 000 t + 2 / auf die vereinbarten Monatsmengen, jedoch nicht auf die gesamte Vertragsmenge. Für die Vertragsmenge gilt eine Toleranz von + 2 °/o, soweit zwischen den zuständigen zentralen staatlichen Organen der Vertragspartner und der Hersteller nichts anderes vereinbart wurde. 2. Bei Steinkohle und Steinkohlenerzeugnissen Hh 10 °'n auf die vereinbarten Monatsmengen, höchstens + 3 % auf die gesamte Vertragsmenge. § 7 Qualität (1) Kohle und Koks sind nach den staatlichen Standards zu liefern. Die Gütewerte für Import- und Zusatzbrennstoffe sind in den Verträgen zu vereinbaren. (2) Qualitätsermittlungen sind nach den staatlichen Standards durch die Hersteller vorzunehmen. Sie können mit Sondervereinbarungen nach § 4 auf Abnehmer übertragen werden, wenn die Hersteller dazu keine Einrichtungen haben und staatliche Standards das vorsehen: die Partner haben gleichzeitig zu regeln, welche Kosten für die Qualitätsermittlungen die Abnehmer übernehmen und zu welchen Terminen den Herstellern die Analysen zu übermitteln sind. (3) Bei Importlieferungen sind die Analysen der ausländischen Hersteller verbindlich. In den Versorgungsverträgen ist zu vereinbaren, unter welchen Bedingungen die Abnehmer bei Abweichungen der Lieferungen von den Analysen die Herstelleranalysen widerlegen können. (4) Die Hersteller oder, wenn ihnen die Qualitätsermittlung übertragen wurde, die Abnehmer haben dem Staatlichen Kohlekontor die Analysen zuzuleiten. § 8 Gc wich tsermit tiling (1) Die Liefergewichte sind nach folgender Rangordnung zu ermitteln: 1. Wiegen am Abgangsort bei der Deutschen Reichsbahn oder bei den Herstellern mit bahnamtlicher Gültigkeit; 2. Wiegen am Empfangsort bei der Deutschen Reichsbahn oder bei den Abnehmern mit bahnamtlicher Gültigkeit. Die Kosten haben die Hersteller zu tragen; 3. Wiegen auf Fuhrwerkswaage bei den Herstellern im Landabsatz; 4. Wiegen auf Bandwaage bei den Herstellern; 5. Wiegen auf Bandwaage bei den Großabnehmern;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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