Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 201

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 201 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 201); Gesetzblatt Teil II Nr. 23 Ausgabetag: 16. März 1964 201 dem Sekretär des Beirates und den Mitgliedern der Leitung des Beirates. (2) Die Leitung des Beirates tagt nach Einladung d’Tch den Vorsitzenden in der Hegel vierteljährlich einmal. (3) Die Leitung des Beirates sichert die exakte Erfüllung der Forschungsprogramme (Perspektivplan und Jahresarbeitspläne der Jugendforschung), nimmt Einfluß auf die Koordinierung der Arbeit der wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit auf dem Gebiet der Jugendforschung, fördert Diskussionen über Grundsatzfragen der Jugendforschung und der Jugendpolitik und bereitet die Beratungen des Plenums des Beirates vor. (4) Die Leitung des Beirates nimmt zu Fragen Stellung, die von den Arbeitsgemeinschaften an die Leitung herangetragen wurden, und entscheidet darüber, welche Fragen vor dem Plenum des Beirats behandelt werden. §7 Vorsitzender, Arbeitsgemeinschaftsleiter, Sekretär, Mitglieder der Leitung (1) Der Vorsitzende des Beirates ist für die gesamte Arbeit des Beirates verantwortlich. Er arbeitet nach den Weisungen des Amtes für Jugendfragen. Er verwirklicht die Empfehlungen des Beirates, kontrolliert die Erfüllung des Perspektivplanes und der Jahresarbeitspläne des Beirates, beruft die Zusammenkünfte der Leitung und des Beirates ein, leitet ihre Beratungen und vertritt den Beirat nach außen. (2) Die Arbeitsgemeinschaftslciter sind verantwortlich für die Erarbeitung und Verwirklichung der Per-soektivpläne und Jahresarbeitspläne der Jugendforschung ihrer Arbeitsgemeinschaften und für die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Jugendforschung im Bereich ihrer Arbeitsgemeinschaften. Sie sind berechtigt, grundsätzliche Fragen der Jugendforschung vor der Leitung des Beirates aufzuwerfen. (3) Der Sekretär des Beirates ist verantwortlich für die Geschäftsführung der Leitung und des Beirates (Protokollführung, Schriftverkehr usw.) sowie für die ständige Zusammenarbeit mit den entsprechenden staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen im Namen des Vorsitzenden des Beirates. (4) Mitglieder der Leitung des Beirates sind Vertreter des Wissenschaftlichen Rates des Ministeriums für Volksbildung, des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen, des Wissenschaftlich-Methodischen Rates beim Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport, - Vertreter des Zentral rates der Freien Deutschen Jugend, des Bundesvorstandes des Freien Deut- schen Gewerkschaftsbundes, der Zentralleitung der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“. Sie verwirklichen die Einheit von wissenschaftlicher Forschung und unmittelbarer Umsetzung der Forschungsergebnisse in der gesellschaftlichen Praxis. §8 Arbeitsgemeinschaften (1) Auf der Grundlage des Forschungsprogramms werden zur Verwirklichung komplexer Forschungsaufgaben Arbeitsgemeinschaften gebildet, denen Wissenschaftler verschiedener Fachrichtungen und erfahrene Praktiker angehören. Auf Beschluß des Beirates können zur Untersuchung von Einzelfragen Arbeitsgruppen oder Kommissionen gebildet werden. (2) Die Arbeitsgemeinschaften des Beirates treten nach Einladung durch den Arbeitsgemeinschaftsleiter in der Regel einmal vierteljährlich zusammen und arbeiten auf der Grundlage eigener Arbeitspläne, die auf den Forschungsplänen des Beirates beruhen. (3) Die Arbeitsgemeinschaften fördern die Erforschung wichtiger Probleme der Entwicklung der jungen Generation und beraten ■ Grundsatzfragen der Jugendforschung und Jugendpolitik ihres Tätigkeitsbereichs, erarbeiten Empfehlungen zur Vergabe von Forschungsaufträgen, Dissertationen und Examensarbeiten zu Problemen der Jugend durch die entsprechenden staatlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, unterstützen den wissenschaftlichen Meinungsstreit und Erfahrungsaustausch der auf dem Gebiet der Jugendforschung Tätigen, begutachten die Ergebnisse der Jugendforschung in ihrem Tätigkeitsbereich und schlagen geeignete Arbeiten für die Auswertung in entsprechenden gesellschaftlichen Organen und zur Veröffentlichung vor. (4) Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, der Leitung die Diskussion bestimmter Grundsatzfragen der Jugendforschung und Jugeridpolitik im Beirat oder ln der Öffentlichkeit vorzuschlagen. §9 Plenum (1) Das Plenum des Beirates wird durch die Leitung des Beirates in der Regel zweimal jährlich einbefufen. (2) Das Plenum tritt zusammen zu Tagungen und Konferenzen über wichtige, von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und der Freien Deutschen Jugend aufgeworfene Grundsatzfragen der Jugendpolitik und zur Vorbereitung, Führung und Auswertung öffentlicher Diskussionen über wichtige Probleme der jungen Generation. §10 „ Inkrafttreten Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Kraft.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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