Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 196

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 196 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 196); 196 Gesetzblatt Teil II Nr. 22 Ausgabetag: 10. März 1964 (4) Nach Zustellung der Ausfertigung hat der Betrieb als neuer Drittschuldner den zu pfändenden Betrag neu zu berechnen und vom Zeitpunkt der nächsten Lohn- bzw. Gehaltszahlung ab dem Gläubiger zu überweisen. Desgleichen sind die einbehaltenen Beträge in Höhe des der Pfändung unterliegenden Teils an den Gläubiger abzuführen. § 4 Haftung des Drittschuldners (1) Stellt der bisherige Drittschuldner die Bescheinigung nach § 2 dem Werktätigen nicht aus, übersendet er sie nach Aufforderung durch den neuen Betrieb nicht oder sendet er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht an das Gericht zurück, so haftet er dem Gläubiger für den diesem daraus entstehenden Schaden. f2) Schließt der neue Drittschuldner mit dem Werktätigen ein Arbeitsrechtsverhältnis ohne Vorlage der Bescheinigung ab bzw. fordert er diese Bescheinigung nicht unverzüglich von dem früheren Drittschuldner an, unterläßt er die Einbehaltung der Beträge oder führt er nach Zustellung der Ausfertigung d.es Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses die einbehaltenen Beträge nicht an den Gläubiger ab, so haftet er dem Gläubiger für den diesem daraus entstehenden Schaden. (3) Die Drittschuldner sind in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf die Einhaltung dieser Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung hinzuweisen. § 5 Pflichten des Gerichts (1) Das Gericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nach Übersendung durch den bisherigen Drittschuldner zu den Akten zu nehmen. Nach Anforderung durch den neuen Drittschuldner hat es diesem unverzüglich eine weitere Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuzustellen. Auf der Ausfertigung ist außer dem bisherigen Drittschuldner der neue Drittschuldner sowie die Höhe der dem Gläubiger nunmehr zustehenden Forderung zu bezeichnen. Dem Gläubiger und dem Schuldner ist eine Ausfertigung zu übersenden. (2) Hat das Gericht Entscheidungen nach §§ 11 bis 13 der Verordnung über die Pfändung von Arbeitseinkommen getroffen, so sind auch diese dem neuen Drittschuldner zuzustellen. Sie gelten auch ihm gegenüber bis zur Zustellung eines Abänderungsbeschlusses. (3) Für die Erteilung einer weiteren ‘Ausfertigung werden besondere Gebühren nicht erhoben. § 6 Zuständigkeit Die Wohnsitzverlegung des Schuldners in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kreisgerichts hat auf das Lohnpfändungsverfahren keinen Einfluß. Es verbleibt insoweit bei der Zuständigkeit des Kreisgerichts, das den Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß erlassen hat. § 7 Pfändung von Forderungen aus anderen Einkünften Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf die Pfändung von Forderungen der LPG-Mitglieder und Mitglieder anderer Genossenschaften, auf die sie aus Arbeitsleistungen auf Grund ihres Mitgliedsverhältnisses Anspruch haben, anzuwenden. Schlußbestimmungen § 8 Die auf Grund der §§ 2 und 3 Abs. 2 von den Betrieben auszustellenden Bescheinigungen und Mitteilungen sind entsprechend den in den Anlagen 1 bis 4 gegebenen Beispielen abzufassen. § 9 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. April 1964 in Kraft. Berlin, den 18. Februar 1964 Der Minister der Justiz Di*. Benjamin Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 vorstehender Erster Durchführungsbestimmung Bescheinigung über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Herr/Frau , wohnhaft: hat mit Wirkung vom das Arbeitsrechts- verhältnis mit (Name und Sitz des Betriebes) beendet. Gegen ihn/sie liegt kein Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß vor. Stempel Unterschrift Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 vorstehender Erster Durchführungsbestimmung Bescheinigung über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Herr/Frau , wohnhaft: hat mit Wirkung vom das Arbeitsrechts- verhältnis mit (Name und Sitz des Betriebes) beendet. Gegen ihn/sie liegt folgender Pfändungs- und Überfvei-sungsbeschluß vor: Kreisgericht: Aktenzeichen: Art und Höhe der Forderung des Gläubigers: DM Name und Anschrift des Gläubigers: Auf Grund dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde von dem Arbeitseinkommen monatlich ein durchschnittlicher Betrag von DM einbehalten und an den Gläubiger abgeführt. Stempel Unterschrift;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland jederzeit politische und diplomatische Aktivitäten auslösen können und es häufig auch tun. Sie werden vom Feind bevorzugt manipuliert und hochgespielt.

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