Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 162 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 162); 162 Gesetzblatt Teil II Nr. 17 Ausgabetag: 24. Februar 1964 eigenen Dienstleistungseinrichtungen, Einfamilienhäusern, die an Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung angeschlossen sind, und Garagen, die zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, ergeben, werden den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Stützungen im Rahmen der Anordnung vom 10. Juli 1962 über Stützung von Nebenleistungen der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (GBl. Ill S. 217) gewährt, sofern die Mehraufwendungen nicht aus dem Betriebsergebnis der Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen gedeckt werden können. (2) Bruttogeplante Wohnungsverwaltungen haben Mehraufwendungen im Sinne des Abs. 1 als höhere Ausgaben über Sachkonto 70 ihres Haushaltes zu finanzieren. (3) Werden feste Brennstoffe und Warme auch für die zentrale Beheizung und Warmwasserversorgung von Einrichtungen anderer Abnehmer (Industrie- und Baubetriebe, sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften, Einrichtungen des Handels, der Kommunalwirtschaft, der Volksbildung, der Kultur und des Gesundheitswesens, Haushaltsorganisationen, Betriebe mit staatlicher Beteiligung, Produktionsgenossenschaften, private Betriebe, gewerblich genutzte Garagen usw.) bezogen, erfolgt hierfür keine Stützung der Mehraufwendungen. Diesen Abnehmern sind die entstehenden Aufwendungen in voller Höhe weiterzuberechnen. Den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung für diesen Abnehmerkreis bisher gezahlte Stützungen kommen damit in Fortfall. Bruttogeplante Wohnungsverwaltungen planen die höheren Einnahmen im Sachkonto 39. (4) Der Mehraufwand für die Beheizung und Warmwasserversorgung der eigenen Verwaltungsräume ist bei den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung aus Verwaltungskosten, bei den bruttogeplanten Wohnungsverwaltungen über Sachkonto 70 zu finanzieren. (5) Gemäß Absätzen 1 bis 4 ist auch zu verfahren, sofern in Einzelfällen Mehraufwendungen für den Bezug von Gas entstehen. (6) Die Kommunalen Wohnungsverwaltungen haben durch die weitere Entwicklung von Mietermitverwaltün-gen, die Verbesserung der Arbeitsorganisation und die Beseitigung von Doppelarbeit ihren Kostenaufwand für die Verwaltung der Wohnungen zu senken und durch Rationalisierung und Modernisierung der Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen den zweckmäßigen Einsatz und die rationelle Ausnutzung von festen Brennstoffen und Wärme zu sichern. § 2 Sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften (1) Mehraufwendungen für die zentrale Beheizung und Warmwasserversorgung der Wohnungen, Gemein- schaftseinrichtungen und nichtgewerblich genutzten Garagen, die sich aus dem Bezug von festen Brennstoffen und Wärme aus Heizkraftwerken der Energiewirtschaft, aus Heizwerken anderer Rechtsträger (einschließlich der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung) oder aus Industriebetrieben ergeben, sind, sofern sie durch die von den örtlichen Organen genehmigten Entgelte nicht gedeckt werden können, unter Berücksichtigung der Einnahmen gemäß Abs. 2 den sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften zu erstatten. (2) Werden feste Brennstoffe und Wärme auch für die Beheizung von Einrichtungen anderer Abnehmer entsprechend § 1 Abs. 3 bezogen, erfolgt hierfür keine Erstattung der Mehraufwendungen. Diesen Abnehmern sind die entstehenden Aufwendungen in voller Höhe weiterzuberechnen. (3) Die anteiligen Kosten für die Beheizung eigener Verwaltungsräume sind aus Verwaltungskosten zu finanzieren. (4) Gemäß Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, sofern in Einzelfällen Mehraufwendungen für den Bezug von Gas entstehen. (5) Den sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften wird entsprechend ihrem Statut empfohlen, durch die gemeinschaftliche Verwaltung und Pflege des genossenschaftlichen Eigentums, die Rationalisierung und Modernisierung der Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und die rationelle Ausnutzung und den zweckmäßigen Einsatz von festen Brennstoffen und Wärme den Kostenaufwand zu senken. § 3 Privater Miethausbesitz (1) Mehraufwendungen, die sich in Ausnahmefällen aus dem Bezug von festen Brennstoffen und Wärme bei Eigentümern privater Miethäuser, Wohnungsbaugesellschaften, nichtsozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften, vorläufig verwalteten Wohngrundstücken, auf vertraglicher Basis verwalteten Wohngrundstücken und nach der Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 339) verwalteten Wohngrundstücken ergeben, können für Abnehmer entsprechend § 1 Abs. 3 in voller Höhe weiterberechnet werden. (2) Mehraufwendungen für die zentrale Beheizung und Warmwasserversorgung von Wohnungen und nicht gewerblich genutzten Garagen dürfen nicht weiterberechnet w’erden. In diesen Fällen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Steuerermäßigungen nach der Anordnung vom 1. Februar 1964 über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform (GBl. II S. 159) beantragt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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