Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 153

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 153 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 153); Gesetzblatt Teil II Nr. 17 Ausgabetag: 24. Februar 1964 133 Schlußbestimmungen § 10 Über die Zahlung von Preisdifferenzen an die Organe des Außenhandels ergeht eine gesonderte Weisung. § 11 Diese Anordnung tritt am 1. April 1964 in Kraft. Berlin, den 1. Februar 1964 Der Minister der Finanzen Rumpf Anordnung Nr. 2* über die Zahlung von Preisdifferenzen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform. Preisstützungen für den Kohleplatzhandel Vom 1. Februar 1964 Zur Sicherung der Einhaltung der gegenwärtig zu zahlenden Preise bei der Belieferung der Bevölkerung und der Betriebe der Landwirtschaft sowie der Einrichtungen von Religionsgemeinschaften mit festen Brennstoffen wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates und dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik folgendes * angeordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für den Kohleplatzhandel aller Eigentumsformen. § 2 Grundlage für die Preisstützungen (1) Die Betriebe des Kohleplatzhandels haben Anspruch auf Preisstützungen beim Verkauf von festen Brennstoffen zur Versorgung der Bevölkerung mit Hausbrand und bei Lieferung von festen Brenn- y/ stoffen an die in der Anlage 1 aufgeführten Betriebe und Einrichtungen. (2) Der Anspruch auf Preisstützungen entsteht im Zeitpunkt der Auslieferung der festen Brennstoffe. § 3 Höhe der Preisstützungen (1) Die Preisstützungen bei Belieferung der Bevölkerung mit Hausbrand ergeben sich aus den nach § 3 Abs. 3 der Preisanordnung Nr. 3002 vom 21. Januar 1964 Kohle und Koks (Sonderdruck Nr. P 3002 des Gesetzblattes) von den Räten der Kreise, Abteilung Finanzen, dem Kohleplatzhandel zu bestätigenden Preislisten in Höhe der Differenz zwischen dem Einzelhandelsverkaufspreis für die Bevölkerung und dem Einzelhandelsverkaufspreis für die übrigen Abnehmer, ausgenommen die im Abs. 2 genannten. (2) Die Preisstützungen bei Lieferung fester Brennstoffe an die in der Anlage 1 aufgeführten Betriebe und Einrichtungen ergeben sich aus den in den Preislisten zu bestätigenden bisher preisrechtlich anzuwendenden Abgabepreisen und den in den Preislisten zu bestätigenden neuen Abgabepreisen für übrige Abnehmer, ausgenommen die Bevölkerung gemäß Abs. 1. * Anordnung Nr. 1 (GBl. II 1%4 Nr. 17 S. 151) § 4 Nacliweispllicht * t (1) Die Betriebe des Kohleplatzhandels haben über den Verkauf fester Brennstoffe für die Hausbrandversorgung und über Lieferungen fester Brennstoffe an die in der Anlage 1 aufgeführten Betriebe und Einrichtungen einen Nachweis in Form von Rechnungsdurchschriften, Verkaufslisten oder gleichwertigen Unterlagen zu führen. (2) Der gemäß Abs. 1 geforderte Nachweis muß mindestens folgende Angaben enthalten: Tag der Auslieferung, Empfänger, Brennstoffart entsprechend der Preisliste gemäß § 3 Abs. 3 der Preisanordnung Nr. 3002, Menge, berechneter Preis insgesamt. (3) Die Form der Nachweise bei Belieferung der Bevölkerung mit Hausbrand wird für Betriebe des halbstaatlichen und privaten Kohleplatzhandels durch den zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, für den genossenschaftlichen Kohleplatzhandel (BHG) durch den Zentralvorstand der VdgB nach Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen und für den staatlichen Kohleplatzhandel einschließlich des Kommissionshandels durch das Staatliche Kohlekontor nach Abstimmung mit der zuständigen Abteilung des Volkswirtschaftsrates festgelegt. (4) Der Nachweis für Lieferungen an die in der Anlage 1 aufgeführten Betriebe und Einrichtungen hat einheitlich durch den Kohleplatzhandel aller Eigentumsformen in Form von Rechnungsdurchschriften zu erfolgen. § 5 Planung der Preisstützungen Die Mittel für Preisstützungen gemäß § 3 sind für die VEB Kohlehandel einschließlich des Kommissionshandels vom Staatlichen Kohlekontor als Zuführungen aus dem Staatshaushalt und für die genossenschaftlichen, halbstaatlichen und privaten Betriebe des Kohleplatzhandels von den Räten der Kreise, Abteilung Finanzen, zu Lasten des Haushalts der Republik zu planen. § 6 Anmeldung, Kontrolle und Auszahlung der Preisstützungen (1) Für die Anmeldung, Kontrolle und Auszahlung von Preisstützungen gemäß § 3 gilt die Anordnung vom 1. Februar 1964 über die Auszahlung und Kontrolle von produktgebundenen Preisstützungen (GBl. II S. 158), soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird. (2) Die Betriebe des halbstaatlichen und privaten KohleplatzhandeK melden die Preisstützungen bis zum 2. Werktag nach Ablauf jeder Dekade für die vorangegangene Dekade für Lieferungen an die Bevölkerung gemäß Vordruck Anlage 2, \;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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