Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 146

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 146 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 146); 146 Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 22. Februar 1964 Anordnung Nr. 8* über die Umbewertung der Bestände ■ an Erzeugnissen, für die neue Preise in Kraft treten. Aufnahme, Umbewertung sowie Regulierung der Umbewertungsdifferenzen in der nichtvolkseigenen Wirtschaft per 1. April 1964 Vom 1. Februar 1964 A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für a) nichtvolkseigene Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, bei denen durch die Einführung der Industriepreisreform sowohl neue Preise für Grundmaterial und Hilfsmaterial als auch neue Preise für Fertigerzeugnisse in Kraft treten, b) genossenschaftliche, halbstaatliche und private Betriebe des Kohlehandels, Baustoffhandels sowie des Handels mit Kali und Salzen, soweit sie Erzeugnisse besitzen, für die durch die Preisanordnung Nr. 3000 vom 1. Februar 1964 Inkraftsetzung von Preisanordnungen der Industriepreisreform (GBl. II S. 135) am 1. April 1964 neue Preise in Kraft gesetzt werden. (2) Diese Anordnung gilt nicht für' konsumgenossenschaftliche Produktions- und Dienstleistungsbetriebe. § 2 Aufnahme der Bestände (1) Die im § I Abs. 1 bezeichneten a) Produktions- und Dienstleistungsbetriebe haben die Bestände an Grund- und Hilfsmaterial, Haibund Fertigerzeugnissen sowie Handelsware, b) Handelsbetriebe haben die Bestände an Handelsware, für die durch die Preisanordnung Nr. 3000 vom 1. Februar 1964 Inkraftsetzung von Preisanordnungen der Industriepreisreform (GBl. II S. 135) neue Preise in Kraft treten, per 1. April 1964, 0.00 Uhr, aufzunehmen und umzubewerten (Stichtag), sofern die Umbewertung gemäß Anlage 1 vorzunehmen ist. (2) Die Aufnahme der Bestände hat körperlich zu erfolgen. (3) Der Leiter der Abteilung Finanzen des zuständigen Rates des Kreises kann in Einzelfällen abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 eine andere Art der Durchführung der Bestandsaufnahme anweisen. (4) Der Leiter der Abteilung Finanzen des zuständigen Rates des Kreises kann verlangen, daß Bestände an Erzeugnissen, für die keine Umbewertung angeordnet wurde, aufgenommen und umbewertet werden, wenn * Anordnung Nr. 7 (GBl. II 1964 Nr. IG S. 143) a) die Preise dieser Erzeugnisse in einer am Stichtag in Kraft tretenden Preisanordnung geregelt sind und b) die Differenzbeträge zwischen den alten und neuen Preisen im Betrieb zu erheblichen Auswirkungen führen. (5) In den Betrieben sind alle Voraussetzungen zu schaffen, die eine einwandfreie Feststellung der entsprechenden Bestände, auch der noch nicht ausgepackten Ware, gewährleisten. § 3 Aufstellung und Abgabe der Bestandsanmeldung (1) Die Betriebe haben über die Bestandsaufnahme eine Bestandsanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 aufzustellen und den Gesamtbetrag der Umbewer-tungsdifferenz selbst zu errechnen. (2) Die aufzunehmenden und umzubewertenden Bestände sind in den Bestandsanmeldungen nach Warengruppen und innerhalb dieser nach Preisanordnungen gegliedert zu erfassen. (3) Erfolgt die Regulierung der sich aus den Beständen per Stichtag ergebenden Umbewertungsdifferenzen durch Abführung dieser Umbewertungsdifferenzen als einmalige Abgabe gemäß § 9 direkt an den zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, so haben diese Betriebe 1 Exemplar der Bestandsanmeldung für den Rat des Kreises bereitzuhalten bzw. demselben zu übergeben. Ein weiteres Exemplar der Bestandsanmeldung verbleibt dem Betrieb. (4) Wird eine Regulierung der sich aus den Beständen ergebenden Umbewertungsdifferenzen erst später durch Verrechnung mit Stützungen vorgenommen, so ist ein durch die Beauftragten des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, unterzeichnetes Exemplar der Bestandsanmeldung dem erstmaligen Stützungsantrag beizufügen. (5) Die in den Betrieben verbleibenden Exemplare der Bestandsanmeldungen, die Eingangsrechnungen der umzubewertenden Bestände sowie andere für die Umbewertung erforderliche Unterlagen sind von allen Betrieben zur Überprüfung und Bestätigung durch Beauftragte des zuständigen Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, bereitzuhalten. (6) Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge), die sich vom Zeitpunkt der Bestandsaufnahme bis zum Inkrafttreten der neuen Preise (Stichtag 0.00 Uhr) ergeben, sind in einer gesonderten Liste (Ergänzung zur Bestandsanmeldung) zu erfassen. Betriebe, bei denen die Regulierung der Umbewertungsdifferenzen durch Abführung einer einmaligen Abgabe erfolgt, haben die Ergänzungen zur Bestandsanmeldung dem zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, spätestens am 2. April 1964, 17.00 Uhr, zu übergeben. (7) Soweit die Bestandsanmeldungen der Betriebe nicht bis zum 2'. April 1964, 0.00 Uhr, durch Beauftragte des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, im Betrieb überprüft und bestätigt wurden, haben die Betriebe, bei denen die Regulierung der Umbewertungsdifferenzen durch Abführung einer einmaligen Abgabe erfolgt, die Bestandsanmeldung bis zum 2. April 1964, 17.00 Uhr, beim zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, einzureichen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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