Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1043

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1043 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 1043); 1043 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1964 Berlin, den 24. Dezember 1964 I Teil II INr. 127 Tag Inhalt Seite 3.12. 64 Anordnung über den Abschluß zeitlich begrenzter Arbeitsverträge mit Aushilfs- kräften 1043 7.12. 64 Anordnung über die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen im Bereich des Ministe- riums des Innern 1044 15.12.64 Anordnung über die Anwendung der §§ 25 bis 31 der Investitionsverordnung ab 1. Januar 1965. Ubergangsregelung 1044 Hinweis auf Verkündungen im Gesetzblatt Teil III der Deutschen Demokratischen Republik 1045 Hinweis über DDR-Standards 1046 Anordnung über den Abschluß zeitlich begrenzter Arbeitsverträge mit Aushilfskräften. Vom 3. Dezember 1964 In Durchführung des § 22 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 (1) Werden Werktätige von der Arbeit freigestellt bzw. von der Arbeit befreit (z. B. Freizeitgewährung im Anschluß an den Wochenurlaub, Freistellung zur Ableistung des Wehrdienstes. Arbeitsbefreiung infolge Arbeitsunfähigkeit), dann hat der Betriebsleiter zu entscheiden, ob eine Vertretung durch betriebliche Arbeitskräfte erfolgt oder Aushilfskräfte eingestellt werden. (2) Die Einstellung von Aushilfskräften darf nicht zur Überschreitung des Lohnfonds führen. §2 Mit diesen Aushilfskräften können zeitlich begrenzte Arbeitsverträge auch für die Dauer von mehr als 6 Monaten abgeschlossen werden. §3 (1) Der Betrieb hat mit der Aushilfskraft Entwicklungsgespräche zu führen, um sie für eine ständige Arbeit zu gewinnen. (2) Wünscht die Aushilfskraft im Betrieb weiter zu arbeiten, so ist mit ihr, spätestens eine Woche vor Beendigung des zeitlich begrenzten Arbeitsrechtsverhältnisses, zu vereinbaren, welche Tätigkeit sie künftig im Betrieb ausübt. (3) Kann mit der Aushilfskraft eine Tätigkeit im Betrieb nicht vereinbart werden, so ist der Betrieb ' verpflichtet, a) hiervon die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu verständigen, b) die Aushilfskraft zu unterstützen, daß sie in einem anderen Betrieb zumutbare Arbeit erhält. §4 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Bekanntmachung des Beschlusses vom 11. Oktober 1952 über die Einstellung von Arbeitskräften bei Erkrankungen und bei Teilnahme an Lehrgängen (MinBl. S. 159) in der Fassung der Bekanntmachung der Ergänzung vom 3. August 1953 (ZB1. S. 388), 2. Anordnung vom 15. September 1960 zur Änderung des Beschlusses über die Einstellung von Arbeitskräften bei Erkrankungen und bei Teilnahme an Lehrgängen (GBl. II S. 381). Berlin, den 3. Dezember 1964 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission I. V.: Halbritter Stellvertreter des Vorsitzenden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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