Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1041

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1041 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 1041); Gesetzblatt Teil II Nr. 126 Ausgabetag: 23. Dezember 1964 1041 (2) Die Kreditinstitute finanzieren die materiellen Überhänge aus dem Jahre 1964 ohne besondere Beauflagung bis zum 25. Februar 1965. §3 Sonderbankkonten Investitionen und Projektierung (1) Die auf den Sonderbankkonten „Investitionen“ und „Projektierung“ nach dem 31. Januar 1965 vorhandenen Mittel sind durch die Betriebe, die einer nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden WB oder einem anderen nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden Organ unterstehen, über das Konto „Betriebsmittel“ der WB bzw des wirtschaftsleitenden Organs an den Haushalt der Republik abzuführen. (2) Für alle Sonderbankkonten der Investitionsträger, die nicht einer nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden WB oder einem anderen nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden Organ unterstehen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluß des Staatshaushaltes 1964. (3) Die am 31. Januar 1965 auf den Sonderbankkonten „Investitionen“ bestehenden Gulhaben aus Obligationen und aus sonstigen Mitteln der örtlichen Organe sind auf die für das Jahr 1965 neu einzurichtenden Sonderbankkonten zu übertragen. §4 Sonderbankkonto „Generalreparaturen“ (1) Die aus Mitteln des Fonds für Generalreparaturen zu finanzierenden materiellen Leistungen des Jahres 1964 sind bis zum 31. Januar 1965 zu Lasten des Planes 1964 abzurechnen. (2) Die am 31. Januar 1965 auf den Sonderbankkonten „Generalreparaturen“ des Jahres 1964 noch vorhandenen Mittel sind in das Jahr 1965 zu übertragen. §5 Plan der langfristigen Kredite (1) Die §§ 1 und 2 gelten sinngemäß für die Finanzierung der Vorhaben aus dem Plan der langfristigen Kredite. (2) Die Zahlungen der Kreditinstitute bis zum 31. Januar 1965 sind im Plan der langfristigen Kredite des Planjahres 1964 abzurechnen und gesondert nachzuweisen. §6 Plan der Finanzierung des Wohnungsbaues (1) Für die aus Haushaltsmitteln (Einzelplan 09) finanzierten Aufschließungen und Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnungsbaues gelten die §§ 1 bis 3. (2) Für die aus Obligationen und Mitteln der örtlichen Organe finanzierten volkseigenen Wohnungsneubauten und Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnungsbaues gilt § 2 der Siebenten Durchführungsbestimmung vom 31. Oktober 1964 zum Gesetz über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues (GBl. II S. 899). (3) Für die aus Kreditmitteln zu finanzierenden Wohnungsbaumaßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Erhaltung des genossenschaftlichen und privaten Wohnungsbestandes sind die abrechenbaren Lieferungen und Leistungen des Jahres. 1964, die bis 31. Dezember 1964 noch nicht bezahlt worden sind, zu Lasten der Baufinanzierungskonten 1964 bis zum 31. Januar 1965 zu bezahlen. Lieferungen und Leistun- gen des Jahres 1964, die bis zum 31. Januar 1965 nicht bezahlt wurden, sind zu Lasten der Baufinanzierungs-konten 1965 zu bezahlen. (4) Die abrechenbaren Lieferungen und Leistungen des Jahres 1964 für Maßnahmen der Erhaltung des volkseigenen Wohnungsbestandes der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung sind aus den Mitteln des Planjahres 1964 zu bezahlen. Die von den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung am 31. Januar 1965 nicht verbrauchten Mittel sind für die Finanzierung des Planes der Erhaltung des Wohnungsbestandes 1965 zu verwenden. (5) Für die Bezahlung der abrechenbaren Lieferungen und Leistungen des Jahres 1964 bei der Erhaltung des volkseigenen Wohnungsbestandes bruttogeplanter Wohnungsverwaltungen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluß des Staatshaushaltes 1964. (6) Für die Bezahlung der Projektierungsleistungen und die Behandlung der Guthaben auf den Sonderbankkonten „Projektierung“ gelten die §§ 1 und 3. (7) Für die Finanzierung der materiellen Überhänge des Jahres 1964 gilt § 2. §7 Projektierungsplan Für die Bezahlung der Projektierungsleistungen des Jahres 1964 und für die Abführung der am 31. Januar 1965 auf den Sonderbankkonten „Projektierung“ vorhandenen Guthaben gelten die Bestimmungen der §§ 1 und 3 entsprechend. §8 Berichterstattung Die Berichterstattung der Investitionsträger und berichterstattungspflichtigen Planträger über die Endabrechnung des Investitionsplanes und des Planes der Erhaltung des Wohnungsbestandes hat nach den von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik bekanntgegebenen Richtlinien und Erläuterungen über die Endabrechnung der Investitionen zu erfolgen. §9 Gesamtabrechnung des Investitionsplanes (1) Für die finanzielle Gesamtabrechnung des Investitionsplanes bzw. des Planes der Erhaltung des Wohnungsbestandes ist das zuständige Kreditinstitut verantwortlich. (2) Die Leiter der Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke bzw. der Räte der Kreise sind verpflichtet, den Gesamtverbrauch und die Finanzierungsquellen des Investitionsplanes nach Aufgabenbereichen bis zum 10. Februar 1965 dem örtlich zuständigen Kreditinstitut mitzuteilen und die Haushaltsabrechnung zu bestätigen. §10 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. März 1965 außer Kraft. (2) Die Anordnung vom 10. Dezember 1963 über die Abgrenzung der im Rahmen der Investitionsfinanzierung ausgereichten Mittel Jahresabgrenzungs-An-ordnung 1963/64 Investitionen (GBl. II S. 801) tritt mit Verkündung der Anordnung vom 8. Dezember 1964 über die Abgrenzung der Investitionsfinanzierung 1964/65 Jahresabgrenzungs-Anordnung außer ■ Kraft. Berlin, den 8. Dezember 1964 Der Minister der Finanzen I. V.: Kaminsky Erster Stellvertreter des Ministers;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

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