Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1036

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1036 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 1036); 1036 Gesetzblatt Teil II Nr. 126 Ausgabetag: 23. Dezember 1964 §1 (1) Bei der Einsparung von Materialien oder Energiearten durch die Benutzung von Neuerungen ist der F-mittlung des Nutzens der Preis zugrunde zu legen, der für das eingesparte Material oder für die eingesparte Energie im Betrieb kostenwirksam wird. (2) Soweit der Ermittlung des Nutzens gemäß Abs. 1 die Preise der Preisanordnungen der Industriepreisreform zugrunde gelegt werden, ist kein Sondernutzen nach der Dritten Durchführungsbestimmung vom 31. Juli 1963 zur Neuererverordnung Einsparung von Material und Energie . (GBl. II S. 539) zu berechnen. (3) Werden der Ermittlung des Nutzens die Preise gemäß Abs. 2 zugrunde gelegt, so ist, unabhängig von der Vorvergütung gemäß § 29 der Neuererverordnung, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf von 30 Tagen seit Benutzungsbeginn eine weitere Vorvergütung bis zu 150 MDN zu zahlen. Übersteigt die auf Grund des vorkalkulierten Nutzens errechnete Vergütung bei Neuerervorschlägen und Neuerermethoden nicht den Betrag von 300 MDN und bei durch Wirtschaftspatent geschützten Erfindungen nicht den Betrag von 550 MDN, so ist die gesamte Vergütung zu zahlen. Der Vergütungshöchstbetrag für Neuerervorschläge und Neuerermethoden, die auch oder nur Material- oder Energieeinsparungen zur unmittelbaren Folge haben, wird auf 50 000 MDN festgesetzt. §2 Der § 2 Abs. 1 Ziff. 5 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 31. Juli 1963 zur Neuererverordnung Einsparung von Material und Energie ist, soweit er die Berechnung eines Sondernutzens für die Einsparung von Gold festlegt, aufgehoben. §3 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. (2) Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend vergüteten Neuerungen sind, soweit sie Material- oder Energieeinsparungen zur Folge haben, nach dieser Durchführungsbestimmung zu behandeln. Berlin, den 15. Dezember 1964 Der Präsident des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen Dr. Hemmerling Anordnung über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks. Vom 24. November 1964 In der sozialistischen Gesellschaft gehören der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der Brandschutz untrennbar zur Organisation und Durchführung der Arbeit. Daraus ergeben sich für die Mitgliederversammlung, den Vorstand, den Vorsitzenden und die anderen Betriebsangehörigen einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks besondere Pflichten. Allen Betriebsangehörigen muß die persönliche und gesellschaftliche Bedeutung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes nahegebracht werden, so daß sie aktiv an deren Verwirklichung mitarbeiten. Dabei sind sie durch die örtlichen Organe des Staatsapparates und die gesellschaftlichen Organisationen tatkräftig zu unterstützen. Es wird deshalb im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und dem Bundesvorstand des B'reien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 Das zuständige Mitglied des Kates des Kreises hat die Vorstände der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (nachfolgend Genossenschaften genannt) bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz (einschließlich der technischen Sicherheit und der Arbeitserleichterungen) sowie im Brandschutz anzuleiten und zu unterstützen. Dabei hat es die Vermittlung der Erfahrungen der volkseigenen Wirtschaft an die Genossenschaften zu organisieren und so eine koordinierte Entwicklung auf diesen Gebieten in seinem Verantwortungsbereich durchzusetzen. Soweit Genossenschaften den Wirtschaftsräten der Bezirke beigeordnet sind, obliegt diese Aufgabe den Vorsitzenden dieser Wirtschaftsräte. §2 Die Mitgliederversammlung der Genossenschaft hat a) mindestens vierteljährlich die Entwicklung im Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz auszuwerten und, soweit erforderlich, konkrete Maßnahmen für eine planmäßige Verbesserung auf diesen Gebieten zu beschließen; b) ein Mitglied oder mehrere Mitglieder zu Sieher- . heilsbeauftragten zu wählen, die den Vorsitzenden der Genossenschaft (nachfolgend Vorsitzender genannt) bei der Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes unterstützen. §3 Der Vorstand der Genossenschaft hat a) die gesetzlichen Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz entsprechend den Besonderheiten der genossenschaftlichen Betriebsstätten durch Bedienungs- und Ver-hallensvorschriflen für die Mitglieder zu konkretisieren ; b) die Pflichten der mit der Leitung und Aufsicht der Beschäftigten, der Produktion und Produktionseinrichtungen in der Genossenschaft beauftragten Betriebsangehörigen wie Technische Leiter, Produktionsleiter, Abteilungs-, Meisterbereichs- und Arbeilsgruppenleiter u. a. auf den Gebieten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes festzulegen und diese dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt ständig anzupassen; c) die Schwerpunkte für die Belehrung der Betriebsangehörigen im Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz und den Zeitabstand zwischen den regelmäßig zu wiederholenden Belehrungen festzulegen; d) die Arbeitsschutzmittel, Arbeitsschutz- und Hygienekleidung sowie Mittel, Geräte und Einrichtungen zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die Erste Hilfe in der erforderlichen Menge und Güte mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu planen und zu beschaffen. Der Planung der Arbeitsschutzmittel und -kleidung ist der dafür geltende Katalog zugrunde zu legen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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