Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1021

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1021 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 1021); Gesetzblatt Teil II Nr. 123 Ausgabetag: 15. Dezember 1964 1021 (2) Die sich für die Lieferungen gemäß Abs. 1 zwischen den gültigen Preisen nach dem Stand vom 31. März 1964 und dem Stand vom 1. April 1964 ergebenden Preisdifferenzen sind von den Betrieben der VHZ-Schrott über die Zentrale Leitung der VHZ-Schrott an den Staatshaushalt der Republik abzuführen. § 2 (1) Bei Direktbelieferungen nichtvolkseigener Schrotthandelsbetriebe an die Listenbetriebe gemäß § 1 Abs. 1 Buchst, a sind von den Empfängerbetrieben die Preise nach dem Stand vom 1. April 1964 an die Handelsbetriebe der VHZ-Schrott zu bezahlen. (2) Die Handelsbetriebe der VHZ-Schrott zahlen an die nichtvolkseigenen Schrattbetriebe die bis zum 31. März 1964 gültigen Preise. Die sich ergebenden Preisdifferenzen sind von den Handelsbetrieben der VHZ-Schrott über die Zentrale Leitung der VHZ-Schrott an den Haushalt der Republik abzuführen. § 3 (1) Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 liefern Stahlschrott, Gußbruch sowie Nutzeisen und Produktionsabfälle an die Betriebe der VHZ-Schrott zu Preisen nach dem Stand vom 1. April 1964. (2) Den Betrieben der VHZ-Schrott werden die Preisdifferenzen zwischen den Preisen nach dem Stand vom 1. April 1964 und nach dem Stand vom 31. März 1964 von der Zentralen Leitung der VHZ-Schrott zu Lasten des Haushaltes der Republik vergütet. § 4 Liefern Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Stahlschrott, Gußbruch sowie Nutzeisen und Produktionsabfälle an Betriebe, die nicht in der gemäß § 1 Abs. 3 der Preisanordnung Nr. 3000/3 aufzustellenden Liste aufgeführt sind, gelten die Bestimmungen der Anordnung Nr. 5 vom 2. Dezember 1964 über die Zahlung von Preisdifferenzen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform (GBl. II S. 982). Preisdifferenzen für NE-Metallschrott. § 5 (1) Die nichtvolkseigenen Schrotthandelsbetriebe beziehen NE-Metallschrott, ausgenommen Sammelschrott, zu Preisen nach dem Stand vom 1. April 1964. Sie erhalten die Differenz zwischen den Preisen nach dem Stand vom 31. März 1964 und dem Stand vom 1. April 1964 beim Eingang als besondere produktgebundene Preisstützung von dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, auf Antrag vergütet. (2) Für die Auszahlung, den Nachweis und die Kontrolle der besonderen produktgebundenen Preisstützungen gelten die Bestimmungen der Anordnung vom 1. Februar 1964 über die Auszahlung und Kontrolle von produktgebundenen Preisstützungen (GBl. II S. 158). (3) Die Leiter der Abteilung Finanzen der Räte der Kreise können, abweichend von § 6 der in Abs. 2 genannten Anordnung, für die Antragstellung und Auszahlung der produktgebundenen Preisstützung andere Termine festlegen. (4) Bei Direktlieferungen von NE-Metallschrott durch nichtvolkseigene Schratthandelsbetriebe sind von den Empfängerbetrieben die Preise nach dem Stand vom 1. April 1964 an die Handelsbetriebe der VHZ-Schrott zu bezahlen. (5) Die Handelsbetriebe der VHZ-Schrott zahlen an die nichtvolkseigenen Schrotthandelsbetriebe die bis zum 31. März 1964 gültigen Preise. Die sich ergebenden Preisdifferenzen sind von den Handelsbetrieben der VHZ-Schrott an den, Haushalt der Republik abzufüh-. ren. Preisdifferenzen für schwarzmetallürgische Erzeugnisse § 6 (1) Das Staatliche Metallkontor und seine Großhandelsbetriebe liefern. schwarzmetallurgische Erzeugnisse, für die nach § 7 Abs. 1 der Preisanordnung Nr. 3000 vom 1. Februar 1964 Inkraftsetzung von Preisanordnungen der Industriepreisreform (GBl. II S. 135) neue Preise in Kraft getreten sind, an die a) Betriebe, die gemäß § 1 Abs. 3 der Preisanordnung Nr. 3000/3 durch den Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates in einer besonderen Liste veröffentlicht werden und b) Organe des Außenhandels zum Zwecke des Exportes zu Preisen nach dem Stand vom 1. April 1964. (2) Die Preisdifferenzen zwischen den für die im Abs. 1 genannten Empfängerbetriebe gültigen Preisen und den für die Handelsbetriebe des Staatlichen Metallkontors gültigen Preisen sind auf der Basis der Industrieabgabepreise von den Handelsbetrieben des Staatlichen Metallkontors über das Staatliche Metallkontor an den Haushalt der Republik abzuführen. § 7 Differenzen, die sich zwischen den Handelsaufschlägen für schwarzmetallurgische Erzeugnisse nach dem Stand vom 31. März 1964 und nach dem Stand vom 1. April 1964 bei Lieferungen an Betriebe ergeben, die nicht im § 6 Abs. 1 genannt sind, werden dem Staatlichen Metallkontor und dessen Handelsbetrieben vom Haushalt der Republik vergütet. Allgemeine Bestimmungen § 8 (1) Für die Ermittlung, Abführung und Kontrolle von Preisdifferenzen im Sinne dieser Anordnung ausgenommen die Preisdifferenzen gemäß § 5 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Oktober 1955 über die Erhebung der Verbrauchsabgaben (VAVO) (GBl. I S. 769). (2) Von den Betrieben der VHZ-Schrott gemäß §§ 1, 2 und 5 abzuführende Preisdifferenzen sind gegen die gemäß § 3 zu vergütenden Preisdifferenzen aufzurechnen. (3) Die vom Staatlichen Metallkontor und dessen Betrieben gemäß § 6 abzuführenden Preisdifferenzen sind gegen die gemäß § 7 zu vergütenden Differenzen aus Handelsaufschlägen aufzurechnen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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