Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1016

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1016 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 1016); 1016 Gesetzblatt Teil II Nr. 123 Ausgabetag: 15. Dezember 1064 (6) Die Regelung gemäß Abs. 4 Ziff. 1 gilt nicht für den VEB Vereinigte Grobgarnwerke Kirschau. Dieser Betrieb ermittelt den Differenzbetrag nach Abs. 4 Ziff. 3. (7) Die Zahlungspflicht (Abgabenschuld) der Abgabe und der Anspruch auf Preisstützung gemäß Abs. 3 entstehen im Zeitpunkt der Übergabe der Garne oder Zwirne an die weiterverarbeitende Betriebsabteilung. Zahlungspflichtiger (Abgabenschuldner) der Abgabe und Empfangsberechtigter der Preisstützung ist der Mehrstufenbetrieb der Baumwollindustrie und Bastfaserindustrie. (8) Verkaufen Mehrstufenbetriebe der Baumwollindustrie und Bastfaserindustrie Garne und Zwirne an andere Betriebe oder an Versorgungskontore Industrietextilien sowie deren Vertragshändler, so haben sie die Industrieabgabepreise der Preisanordnungen Nr. 3070, Nr. 3071 oder Nr. 3072 zu berechnen. § 3 findet auf diese Lieferungen Anwendung. § 10 Anwendung der Sonderregelungen der §§ 8 und 9 (1) Stellen Mehrstufenbetriebe sowohl Garne und Zwirne aus den Geltungsbereichen der Preisanordnungen Nr. 3070, Nr. 3071 oder Nr. 3072 als auch Streichgarne aus dem Geltungsbereich der Preisanordnung Nr. 3069 her, so ist vom Mehrstufenbetrieb für alle hergestellten und weiterverarbeitenden Garne und Zwirne nach der Sonderregelung des § 9 zu verfahren. Die Preisstützung und die Abgabe für Streichgarne wird für diesen Fall festgesetzt: 1. für volkseigene Betriebe: in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Industrieabgabepreisen der Preisanordnung Nr. 3069 und den am 31. Dezember 1964 gültigen Betriebspreisen. Für die Ermittlung der Betriebspreise gilt § 8 Abs. 3 Ziff. 1; 2. für nichtvolkseigene Betriebe: in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Industrieabgabepreisen der Preisanordnung Nr. 3069 und den am 31. Dezember 1964 gültigen Herstellerabgabepreisen abzüglich 3 % (bisherige Umsatzsteuer). (2) Besitzen Webereien, Wirkereien, Strickereien oder sonstige Textilwarenhersteller, die andere als zum Geltungsbereich der Preisanordnungen der Anlage 1 gehörende Textilerzeugnisse herstellen, geringfügige Zwirnkapazitäten und verwenden sie die selbst hergestellten Zwirne überwiegend für den Eigenverbrauch, so können diese Betriebe auf die Anwendung der Sonderregelungen der §§ 8 und 9 verzichten. Im Falle des Verzichts sind die bezogenen natürlichen Textilrohstoffe, Garne und Zwirne sowie die von einem Lohnauftragnehmer nach den Preisanordnungen Nr. 3075 und Nr. 3120 berechneten Entgelte gemäß §§ 4 bis 6 zu behandeln. § 11 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe, Zuführung der Preisstützung, Abrechnung (1) Die Zahlungspflichtigen (Abgabenschuldner) und Empfangsberechtigten haben die besondere Produk-tionsabgabe/Verbrauchsabgabe und die besondere Preisstützung voneinander getrennt und gesondert von übrigen Abgaben oder Preisstützungen für die umgesetzten Fertigerzeugnisse nachzuweisen. (2) Für die Fälligkeit, Entrichtung und Abrechnung der besonderen Abgabe sowie für die Auszahlung und Abrechnung der besonderen Preisstützung gelten: 1. für volkseigene Betriebe: die Bestimmungen der Verordnung über die Produktionsabgabe und Dienstleistungsabgabe der volkseigenen Industrie, der volkseigenen Land- und Forstwirtschaft und der volkseigenen Dienstleistungsbetriebe (PDAVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1957 (GBl. I S. 138), 2. für nichtvolkseigene Betriebe: die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Oktober 1955 über die Erhebung der Verbrauchsabgaben (VAVO) (GBl. I S. 769), 3. für volkseigene und nichtvolkseigene Betriebe: die Bestimmungen der Anordnung vom 1. Februar 1964 über die Auszahlung und Kontrolle von pn duktgebundenen Preisstützungen (GBl. II S. 158), sofern die Anordnung vom 2. Dezember 1964 über das Verfahren der Abrechnung, Finanzierung und Kontrolle von Preisdifferenzen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform (GBl. II S. 1022) keine abweichenden Bestimmungen enthält. § 12 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Berlin, den 2. Dezember 1964 Der Minister der Finanzen I. V.: Kirsten Stellvertreter des Ministers Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 vorstehender Anordnung Liste der Preisanordnungen bei deren Erzeugnissen die Preise der Industriepreisreform für natürliche Textilrohstoffe, Garne, Zwirne sowie die Entgelte für die Lohnveredlung oder die Lohnbearbeitung von Spinnstoffen, Garnen, Zwirnen und Chemieseiden der Preisanordnungen Nr. 3075 und Nr. 3120 kostenwirksam werden: 1. Preisanordnung Nr. 3067 2. Preisanordnung Nr. 3068 3. Preisanordnung Nr. 3069 4. Preisanordnung Nr. 3070 vom 30. September 1984 Kammzüge (Sonderdrude Nr. P 3067 des Gesetzblattes): vom 30. September 1964 Kammgarne (Sonderdrude Nr. P 3068 des Gesetzblattes); vom 30. September 1964 Streichgarne (Sonderdrude Nr. P 3069 des Gesetzblattes); vom 30. September 1964 Drei- und Vierzylindergarne und -zwirne (Sonderdruck Nr. P 3070 des Gesetzblattes);;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1016 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 1016) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1016 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 1016)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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