Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1005

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1005 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 1005); Gesetzblatt Teil II Nr. 123 Ausgabetag: 15. Dezember 1984 1005 § 2 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Berlin, den 2. Dezember 1964 Der Vorsitzende der Regierungskommission für die Umbewertung der Grundmittel I. V.- Krauße Stellvertreter des Vorsitzenden Anordnung über die Quartalskreditplanung für das I. Quartal 1965. Vom 2. Dezember 1964 Für die Quartalskreditplanung des I. Quartals 1965 wird folgendes angeordnet: § 1 (1) Betriebe (bei Bau- und Montagekombinaten sowie den Spezialbaukombinaten auch deren Betriebsteile), die verpflichtet sind, Quartalskreditpläne bzw. Kreditanmeldungen (im folgenden Quartalskreditpläne genannt) aufzustellen, haben diese für das I. Quartal 1965 unter Berücksichtigung aller bis zum 31. Dezember 1964 veröffentlichten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere: der Anordnung Nr. 3 vom 2. Dezember 1964 über die Gewährung kurzfristiger Kredite zur Finanzierung von Beständen und Forderungen in Auswirkung der Industriepreisreform und der Neuregelung der Abschreibungen für Grundmittel Volkseigene und konsumgenossenschaftliche Wirtschaft (GBl. II S. 1005), der Anordnung vom 1. Februar 1964 über die Gewährung kurzfristiger Kredite zur Finanzierung von Beständen und Forderungen in Auswirkung der Industriepreisreform in der nichtvolkseigenen Wirtschaft (GBl. II S. 165), der Verordnung vom 3. September 1964 über die Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen Verrechnungs-Verordnung (GBl. II S. 765) und der Verordnung vom 25. September 1964 über die Vorbereitung und. Durchführung von Investitionen Investitionsverordnung (GBl. II S. 785) auszuarbeiten und dem zuständigen wirtschaftsleitenden Organ bis spätestens 25. Januar 1965 einzureichen. Die Betriebsteile der dem Minister für Bauwesen unterstehenden Bau- und Montagekombinate bzw. Spezialbaukombinate haben die Quartalskreditpläne bis spätestens 30. Januar 1965 vorzulegen. Zwei Ausfertigungen sind gleichzeitig dem kontoführenden Kreditinstitut zu übergeben. (2) Die Termine für die Zusammenfassung und Bestätigung der Quartalskreditpläne verändern sich entsprechend der Terminverlängerung gemäß Abs. 1. (3) Für die Verantwortungsbereiche Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft erlassen die zuständigen Staatsorgane gesonderte Anweisungen über die Quartalskreditplanung des I. Quartals 1965. (4) Für die Quartalskreditplanung des I. Quartals 1965 sind die durch die zuständigen Staatsorgane und den Verband Deutscher Konsumgenossenschaften bzw. die kontoführenden Kreditinstitute zur Verfügung zu stellenden besonderen Vordrucke und die Erläuterungen hierzu verbindlich. Außenhandelsunternehmen verwenden die bisher gültigen Vordrucke, wobei die Istwerte per 31. Dezember 1964 zu bisher geltenden Preisen und die Istwerte per 1. Januar 1965 zu neuen Preisen einzusetzen sind. §2 Gleichzeitig mit der Einreichung der Quartalskreditpläne sind die per 1. Januar 1965 zu neuen Preisen aufzustellenden Umlaufmittelnachweise einzureichen (§ 13 Abs. 2 der Anordnung Nr. 12 vom 2. Dezember 1964 über die Umbewertung der Bestände an Erzeugnissen, für die neue Preise in Kraft treten Aufnahme und Umbewertung der Bestände sowie Regulierung der Umbewertungsdift'erenzen in der volkseigenen Wirtschaft im Rahmen der Industriepreisreform [GBL II S. 970]). §3 (1) Bis zur Vorlage der Quartalskreditpläne für das I. Quartal 1965 erfolgt die Kreditgewährung auf der Grundlage der Quartalskreditpläne für das IV. Quartal 1964. (2) Tritt ein gegenüber dem Quartalskreditplan für das IV. Quartal 1964 veränderter Kreditbedarf auf, ist dieser von den Betrieben dem kontoführenden Kreditinstitut formlos nachzuweisen. §4 Die Präsidenten der Banken sind berechtigt, zur Sicherung einer reibungslosen Finanzierung in Übereinstimmung mit den Leitern der zentralen Staatsorgane die erforderlichen speziellen Regelungen zu treffen. § 5 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Dezember 1964 Der Minister der Finanzen I. V.: Kirsten Stellvertreter des Ministers Anordnung Nr. 3* über die Gewährung kurzfristiger Kredite zur Finanzierung von Beständen und Forderungen in Auswirkung der Industriepreisreform und der Neuregelung der Abschreibungen für Grundmittel. Volkseigene und konsumgenossenschaftliche Wirtschaft Vom 2. Dezember 1964 Zur Sicherung der Finanzierung der durch die Industriepreisreform und die Neuregelung der Abschreibungen für die Grundmittel (soweit sie kostenwirksam werden) eintretenden Veränderungen im geldmäßigen Ausdruck der Bestände und Forderungen durch kurzfristige Kredite wird angeordnet: §1 Diese Anordnung gilt für die Kreditgewährung an WB sowie die anderen nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden wirtschaftsleitenden Organe und deren Einrichtungen, Anordnung Nr. 2 (GBl. II Nr. 54 S. 476);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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