Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1000

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 1000 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 1000); 1000 Gesetzblatt Teil II Nr. 122 Ausgabetag 14. Dezember 1964 (7) Auf Antrag können steuerfreie Einkünfte nach der Verordnung vom 8. August 1963 über die Besteuerung der halbstaatlichen und privaten obst- und gemüseproduzierenden Betriebe (GBl. II S. 591) mit zum Nettoeinkommen im Sinne von Abs. 5 gerechnet werden. § 5 (1) Handwerker, die Handwerksteuer A entrichten, erhalten auf Antrag abweichend von den Regelungen nach § 4 Absätzen 1 und 2 Steuerermäßigung, wenn die höheren Aufwendungen trotz Einsparungsmaßnahmen 25 % der abzuführenden Handwerksteuer A übersteigen. Die Steuerermäßigung beträgt den Teil der höheren Aufwendungen, der 25 % der abzuführenden Handwerksteuer A übersteigt. (2) Bei Betrieben, die Gewerbesteuer entrichten, werden als höhere Aufwendungen unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe % des sich nach § 4 Abs. 3 ergebenden Betrages anerkannt. (3) Bei Personengesellschaften sind die höheren Aufwendungen entsprechend den Gewinnbeteiligungsverhältnissen auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. (4) Soweit die Steuerermäßigung mit Umsatz-, Beförderung- bzw. Gewerbesteuer verrechnet wird, darf sich dadurch der Gewinn nicht verändern. § 6 (1) Bürger und Betriebe, die Steuerermäßigung beantragen. haben die höheren Aufwendungen nachzuweisen. (2) Steuerermäßigung kann für das jeweils vorangegangene Jahr beantragt werden. Der Antrag ist spätestens zum Termin für die Abgabe der Jahressteuer-erklärung dem Rat des Kreises Abteilung Finanzen einzureichen. (3) Bürger und Betriebe, die zur Selbstberechnung der Steuern verpflichtet sind, haben die Steuerermäßigung selbst zu berechnen. Die selbst berechnete Steuerermäßigung ist von den hach der Steuererklärung abzuführenden Steuern zu kürzen. (4) Die Steuerermäßigung ist in den Steuer- bzw. Abrechnungsbescheid aufzunehmen. (5) In besonderen Fällen kann der Rat des Kreises Abteilung Finanzen auf Antrag eine Kürzung der monatlichen bzw. vierteljährlichen Steuerabschlagzahlungen genehmigen. (6) Übersteigt die zu gewährende Steuerermäßigung die für das betreffende Jahr zu entrichtenden Steuern, wird der übersteigende Betrag vom Rat des Kreises Abteilung Finanzen erstattet. (7) Bürgern und Betrieben, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen keine Steuern auf das Einkommen entrichten, kann auf Antrag ein nach den Grundsätzen dieser Anordnung errechneter Betrag zum Ausgleich der Nettoeinkommensminderung vom Rat des Kreises Abteilung Finanzen ausgezahlt werden. Als Nettoeinkommen gilt in diesen Fällen das Einkommen bzw. der Gewinn. Uber den auszuzahlenden Betrag ist.ein Bescheid zu erteilen. Dieser Bescheid ist einem Steuerbescheid gleichgestellt. § 7 Bei Bürgern, die Steuerermäßigung nach dieser Anordnung erhallen und die ihr Bruttoeinkommen im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Zuwendungen (z. B. für staatliche Kinderzuschläge, Stipendien, Unterhaltsbeihilfen u. ä.) bzw. mit der Bemessung von Kostensätzen (z. B. Pflegekosten) gegenüber staatlichen Organen und Einrichtungen anzugeben haben, gilt als Bruttoeinkommen das Bruttoeinkommen, das sich ergeben hätte, wenn keine höheren Aufwendungen gemäß §4 Abs. 3 entstanden wären. Der Rat des Kreises Abteilung Finanzen bestätigt in derartigen Fällen auf Antrag die Höhe dieses Bruttoeinkommens. § 8 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Anordnung vom 1. Februar 1964 über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform (GBl. II S. 159), b) Anordnung Nr. 2 vom 25. Mai 1964 über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform (GBl. II S. 476) Berlin, den 2. Dezember 1964 Der Minister der Finanzen I. V.: Kaminsky Erster Stellvertreter des Ministers Anordnung Nr. 2* über die Abführung einer Verbrauchsabgabe im Zusammenhang mit der Industriepreisreform. Vom 2. Dezember 1964 Zur Änderung der Anordnung vom 25. November 1964 über die Abführung einer Verbrauchsabgabe im Zusammenhang mit der Industriepreisreform (GBl. II S. 904) wird folgendes angeordnet: § 1 Der § 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Anordnung gilt für nichtvolkseigene Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, bei denen im Zusammenhang mit Preisanordnungen der Industriepreisreform durch Preissenkungen eine Verminderung der Aufwendungen für Grund- bzw. Hilfsmate-rial eintritt, ausgenommen Betriebe gemäß Abs. 2. (2) Diese Anordnung gilt nicht für Betriebe, bei denen für sämtliche oder einen Teil der hergestellten Erzeugnisse bzw. durchgeführten Leistungen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform neue Preise gelten. Sie gilt weiterhin nicht für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie für Konsumgenossenschaften.“ Anordnung (Nr. 1) (GBl. II Nr. 114 S. 904);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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