Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 99

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 99 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 99); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 15. Februar 1963 99 § 9 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verfügung vom 28. Januar 1959 über die Aufgaben der Wirtschaftsräte bei den Räten der Bezirke hinsichtlich der TÜ (Verfügungen und Mitteilungen der Staatlichen Plankommission 1959 Nr. 3) außer Kraft. (3) Die Anordnung vom 1. September 1959 über die Durchführung von Prüfungen an überwachungspflichtigen Anlagen auf Schiffen und Schwimmkörpern (GBl. I S. 684) gilt bis zum Inkrafttreten der gemäß § 3 Ziff. 2 Buchst, b abzuschließenden Vereinbarung. Berlin, den 4. Februar 1963 Der Vorsitzende des Volkswirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik I.V.: Markowitsch Erster Stellvertreter des Vorsitzenden * 1 Arbeitsschutzanordnung 333/1. Vermessungswesen Vom 15. Januar 1963 Auf Grund des § 6 der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates und dem Zentralvorstand der zuständigen Gewerkschaft folgendes angeordnet: Geltungsbereich §1 (1) Diese Arbeitsschutzanordnung gilt für alle Betriebe und Einrichtungen, die Vermessungsarbeiten durchführen, sowie für freischaffende Vermessungsingenieure. (2) Neben dieser Arbeitsschutzanordnung sind für alle Betriebe und Einrichtungen, die Vermessungs- und damit im Zusammenhang stehende Arbeiten ausführen, die für die jeweiligen Arbeiten gültigen Arbeitsschutzanordnungen verbindlich. Vermessungsarbeiten §2 Behandlung, Transport und' Benutzung von Meß-und Arbeitsgeräten (1) Fluchtstäbe, Hacken, Spaten sowie andere Arbeitsund Meßgeräte müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Scharfe und spitze Teile an Geräten und Werkzeugen müssen beim Transport so umkleidet sein, daß Personen nicht gefährdet werden können. Erfolgt der Transport auf der Schulter, sind die Fluchtstäbe gebündelt und mit den Spitzen nach vorn zu tragen. Meßgeräte dürfen auf Fahrrädern nur dann befördert werden, wenn die Sicherheit bei der Führung / des Fahrrades dadurch nicht gefährdet wird und alle Geräte mit Riemen am Fahrrad befestigt sind. Im übrigen ist sowohl hier als auch beim Transport auf anderen Fahrzeugen die Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 4. Oktober 1956 (GBl. I S. 1239) zu beachten. (2) Das Zuwerfen von Fluchtstäben, Zählernadeln, Loten und anderen Arbeitsgeräten ist verboten. Zählernadeln dürfen nicht in Stiefelschäfte gesteckt werden. Fluchtstäbe sind nach Beendigung der Vermessungsarbeiten zu entfernen. (3) Das Beobachten der Sonne mit geodätischen Instrumenten darf nur unter Verwendung von Farbfiltern (Sonnenblendschutz) vorgenommen werden. §3 Arbeiten in Betrieben der Industrie, des Handels, des Handwerks usw. (1) Vor der Aufnahme von Vermessungsarbeiten in Betrieben und auf dem dazugehörigen Gelände ist von dem verantwortlichen leitenden Mitarbeiter des Betriebes eine Belehrung über etwaige Gefährdungen und über die einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen zu fordern. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn diese Belehrung erfolgt ist. (2) Es ist dafür zu sorgen, daß Betriebseinrichtungen bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten nicht beschädigt werden. (3) Arbeiten in unmittelbarer Nähe von in Betrieb befindlichen Einrichtungen und Veränderungen an diesen dürfen nur nach Zustimmung des verantwortlichen leitenden Mitarbeiters des Betriebes und nach Festlegung der durch die Verhältnisse gebotenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. (4) In Betriebsstätten, in denen sich spannungsführende Leitungen oder Anlagenteile befinden, sind nicht-leitende Meßbänder zu benutzen. §4 Arbeiten auf Baustellen (1) Bei Vermessungsarbeiten auf Baustellen ist der Aufenthalt unter schwebenden Lasten und im Schwenkbereich von Baggern und Kränen untersagt. (2) Das Springen auf Holz- bzw. Leichtmetallgerüsten ist verboten. Auf Baustellen haben alle mit Vermessungsarbeiten Beschäftigten festes Schuhwerk zu tragen. (3) Für die Durchführung von Vermessungsarbeiten an Kranbahnen, Stahlkonstruktionen usw. gilt § 14 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Im übrigen sind die entsprechenden Abschnitte der Arbeitsschutzanordnung 331/1 vom 26. Januar 1961 Hochbau, Tiefbau und Baunebengewerbe (Sonderdruck Nr. 332 des Gesetzblattes) zu beachten. §5 Arbeiten auf Dächern usw, (1) Bei Einmessungen, die von Dächern aus vorgenommen werden, ist vor Beginn und bei Ausführung der Vermessungsarbeiten folgendes zu beachten: a) Die Tragfähigkeit des Daches ist zu überprüfen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, einen Beweisantrag schriftlich selbst zu formulieren. Verweigert er die Niederschrift, muß die ausführliche Dokumentisrjng des Antrages durch den Untersuchungsführer erfolgen.

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