Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 886

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 886 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 886); 886 Gesetzblatt Teil II Nr. 112 Ausgabetag: 31. Dezember 1963 (2) Die Gutachteraussehüsse werden von den Vorsitzenden der Gutachterausschüsse geleitet. (3) Über die Bildung der Gutachterausschüsse und den Ort ihrer Tätigkeit sowie über ihre Leitung entscheidet der zuständige Fachabteilungsleiter des DAMW bzw. der entsprechende zuständige Leiter des DAM. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gutachter §2 (1) Die Gutachter erfüllen die ihnen im Sinne der Verordnung vom 8. September 1960 über die staatliche Material- und Warenprüfung in der Deutschen Demokratischen Republik übertragenen Aufgaben in Gutachterausschuß-Tagungen sowie bei Betriebsüberprüfungen und sonstigen Erzeugnisprüfungen des DAMW und des DAM. (2) Die Gutachterausschüsse bzw. die Gutachter wirken bei den Erzeugnisprüfungen und der Festlegung des Gütezeichens beratend mit. (3) Gutachter können mit Einverständnis des Vorsitzenden des Gutachterausschusses vom Leiter der Prüfdienststelle mit bestimmten Aufgaben des DAMW bzw. des DAM, wie Entnahme von Prüfmustern und Durchführung von Prüfungen und Betriebskontrollen, soweit das für die gutachtliche Tätigkeit erforderlich ist, beauftragt werden. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Auftrages, der in Verbindung mit der Berufungsurkunde als Legitimation gilt. (4) Die Gutachterausschüsse bzw. die Gutachter unterbreiten nach eingehender Prüfung des Prüfobjektes dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses ihre Vorschläge über die Einstufung in die jeweilige Güteklasse bzw. die qualitative Beurteilung des Erzeugnisses. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses leitet diese Vorschläge an die zuständige Prüfdienststelle des DAMW bzw. die zuständige Dienststelle des DAM weiter. (5) Bei der Beurteilung der Qualität der Erzeugnisse haben die Gutachter auch die Voraussetzungen des Betriebes zur Sicherung einer kontinuierlichen Qualitätsproduktion zu berücksichtigen. Die Gutachter nehmen deshalb an Betriebskontrollen teil, in denen die Voraussetzungen zur mustergetreuen Fertigung geprüft werden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Konstruktion, Technologie, Betriebsmittel, Materialwirtschaft, Organisation des Fertigungsprozesses, Durchführung der Fertigung, Lagerung und Transport, Meßwesen, Reklamationen, Höhe des innerbetrieblichen Ausschusses und die Arbeitsfähigkeit der TKO, (6) Die Gutachterausschüsse haben sich insbesondere die Neuentwicklungen vorstellen zu lassen. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses legt fest, nach welchen Entwicklungsabschnitten Stellungnahmen einzuholen sind. §3 Die Gutachterausschüsse arbeiten ständig an der Gestaltung und Verbesserung der Prüfmethoden und Be-wertungsrichtlinien für die Güteklassifizierung und gehen bei der Festlegung der Qualitätsforderungen vom in der Welt bestehenden wissenschaftlich-technischen Höchststand der Erzeugnisse aus. Die Gutachterausschüsse haben dazu folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Mitwirkung bei der Einschätzung und Beratung über Neu- und Weiterentwicklungen von grundsätzlicher Bedeutung, die den Prüfdienststellen zur Stellungnahme vorliegen, b) Überprüfung bestehender Güte- und Prüfvorschriften und Stellungnahme zu Standardentwürfen, c) Ausarbeitung von Prüfmethoden, d) Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen und Ausarbeitung von Prüf- und Gütevorschriften im Zusammenhang mit der Güteklassifizierung durch das DAMW bzw. das DAM, e) Ausarbeitung von Richtlinien zur Fehlerbewertung im Zusammenhang mit der Güteklassifizierung und Preisdifferenzierung von Erzeugnissen sowie Mitarbeit bei der Ausarbeitung von Preisanordnungen, f) Mitwirkung bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Prüfbefunde der Prüfdienststellen, soweit der zuständige Leiter des DAMW bzw. des DAM die Mitwirkung für erforderlich hält, g) Mitwirkung bei der Entscheidung über Verbesserungsvorschläge von grundsätzlicher Bedeutung, die den Prüfdienststellen mit einer Stellungnahme des zuständigen Leitbüros für die Neuererbewegung (Leit-BfN) vorgelegt werden. §4 Zusammensetzung der Gutachterausschüsse (1) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses ist in der Regel ein hauptamtlicher Mitarbeiter des DAMW bzw. des DAM. Er wird vom Präsidenten des DAMW bzw. des DAM oder von einem von ihm dazu Beauftragten eingesetzt. (2) Die Gutachterausschüsse sind unter Beachtung der Interessen sowohl der herstellenden als auch der weiterverarbeitenden Betriebe sowie der Benutzer und Verbraucher der Erzeugnisse aus erfahrenen Fachleuten des jeweiligen Prüfgebietes zu bilden, die im allgemeinen folgenden Betrieben und Institutionen angehören sollen: den volkseigenen Betrieben und ihren Vertragswerkstätten, den Vereinigungen Volkseigener Betriebe und ihren wissenschaftlich-technischen Zentren, dem Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik und seinen Arbeitskreisen, den wissenschaftlichen Instituten, der Kammer der Technik, den Arbeitsschutzinspektionen. (3) Bei der Prüfung von Erzeugnissen für den Export sind Vertreter der Außenhandelsunternehmen und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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